Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes im Verein
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Inhaltsverzeichnis

Amtsniederlegung: Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen

  • Die Amtsniederlegung im Verein: Regelungen und Verfahren
  • In jedem Verein gibt es Situationen, in denen Vorstandsmitglieder aus verschiedenen Gründen ihre Ämter niederlegen möchten. Dieser Artikel beleuchtet die Regelungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Amtsniederlegung innerhalb eines Vereins und bietet Einblicke in bewährte Praktiken.
  • 1. Freiwillige Amtsniederlegung:
  • Die Amtsniederlegung von Vorstandsmitgliedern ist ein Vorgang, der durch die Vereinssatzung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden darf. Dies bedeutet, dass jedes Mitglied des Vorstands das Recht hat, sein Amt niederzulegen, wenn es dies für notwendig erachtet.
  • 2. Form der Erklärung:
  • Entgegen der Annahme, dass die Amtsniederlegung immer in schriftlicher Form erfolgen muss, können Vorstandsmitglieder ihren Rücktritt auch mündlich erklären. Allerdings ist es ratsam, aus Beweisgründen die Amtsniederlegung schriftlich festzuhalten. Eine schriftliche Erklärung kann später dazu dienen, eventuelle Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden.
  • 3. An das richtige Organ richten:
  • Die Amtsniederlegung muss gegenüber dem Vereinsorgan erklärt werden, das für die Vorstandsbestellung oder die Abberufung zuständig ist. Dies ist in den meisten Fällen die Mitgliederversammlung oder der Beirat. Wenn die Vereinssatzung hierzu keine klaren Regelungen trifft, sollte man sich an den Vereinsvorstand oder die Mitgliederversammlung wenden, um die richtige Stelle für die Erklärung der Amtsniederlegung zu klären.
  • 4. Außerhalb von Versammlungen:
  • In vielen Fällen erfolgt die Amtsniederlegung während einer Mitgliederversammlung oder einer Beiratssitzung, wo die Erklärung vor versammelten Mitgliedern oder Gremiumsmitgliedern abgegeben wird. Wenn jedoch die Notwendigkeit besteht, außerhalb einer solchen Veranstaltung zurückzutreten, kann die Erklärung auch gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied abgegeben werden. Dieses Mitglied kann dann die Amtsniederlegung an das zuständige Organ weiterleiten.
  • 5. Verantwortung und Pflichtenübergabe:
  • Nach der Amtsniederlegung sollte das scheidende Vorstandsmitglied seine Pflichten und Verantwortlichkeiten an ein anderes Vorstandsmitglied oder an eine temporäre Vertretung übertragen. Dies gewährleistet die kontinuierliche Vereinsführung und den reibungslosen Übergang.
  • 6. Vereinsinteressen im Blick behalten:
  • Abschließend ist es wichtig zu betonen, dass die Amtsniederlegung immer im besten Interesse des Vereins erfolgen sollte. Konstruktive Kommunikation und ein reibungsloser Übergangsprozess können dazu beitragen, mögliche Unannehmlichkeiten zu minimieren und sicherzustellen, dass der Verein weiterhin effizient und effektiv funktioniert.
  • Insgesamt ermöglicht die Möglichkeit der Amtsniederlegung eine flexible Vereinsführung und ermöglicht Vorstandsmitgliedern, ihre Ämter auf eine Weise aufzugeben, die ihren individuellen Umständen gerecht wird. Die Einhaltung der Vereinssatzung und die transparente Kommunikation sind jedoch entscheidend, um sicherzustellen, dass der Verein reibungslos weiterarbeiten kann.

Abgesehen von einem Rücktritt aus einem wichtigen Grund, darf dies aber nicht „zur Unzeit“ geschehen. Das bedeutet: Dem Verein/Vorstand muss ausreichend Zeit bleiben, das frei werdende Vorstandsamt neu zu besetzen bzw. seine Handlungsfähigkeit zu erhalten. Das gilt erstrecht dann, wenn der Vorstand lediglich aus einer Person besteht und diese ihr Amt niederlegen will.

Achtung: Auch eine Amtsniederlegung zur Unzeit ist wirksam, löst unter Umständen aber Schadensersatzansprüche des Vereins gegen das zurückgetretene Vorstandsmitglied aus.



Wichtig:
Ein hauptamtlicher Vorstand darf sein Amt nur aus wichtigem Grund niederlegen.

Amtsniederlegung: Keine Einschränkungen durch die Satzung

Die Amtsniederlegung darf durch die Vereinssatzung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Schriftform ist nicht erforderlich; die Amtsniederlegung kann auch mündlich erklärt werden. Aus Beweisgründen sollte der Rücktritt jedoch besser schriftlich erfolgen. Die Amtsniederlegung ist gegenüber dem Vereinsorgan zu erklären, das für die Vorstandsbestellung bzw. die Abberufung zuständig ist (z. B. Mitgliederversammlung, Beirat). Außerhalb einer Mitgliederversammlung bzw. Beiratssitzung kann der Rücktritt auch gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied erklärt werden.

Achtung:

Die Amtsniederlegung beendet die Amtsführung mit sofortiger Wirkung. Ist der Rücktritt wirksam erklärt worden, kann er nicht mehr zurückgenommen werden.

Was passiert eigentlich nach dem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder? Erfahren Sie in diesem Artikel mehr!

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