Eintragung ins Vereinsregister: Ablauf, Angaben und rechtliche Folgen
Bei der Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister müssen Sie einiges beachten. Damit alles korrekt abläuft, haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Erfahren Sie alles über die Aufgaben des Vereinsregisters sowie über den Ablauf und die rechtliche Folgen der Eintragung.
Was ist ein Vereinsregister?
Zunächst: Das Vereinsregister ist eine Abteilung des Amtsgerichts (auch Registergericht genannt). Es gibt Auskunft darüber, wer in Ihrem Verein handelt und die Verantwortung trägt. Darin ist auch die Satzung hinterlegt und man findet alle wichtigen Daten zu Ihrem Verein. Geführt wird es beim für Ihren Verein zuständigen Amtsgericht.
Das Amtsgericht ist wiederum in mehrere Abteilungen gegliedert. Eine befasst sich speziell mit der Führung des Vereinsregisters und der Erledigung der damit zusammenhängenden Angelegenheiten. In Sachen Vereinsregister ist stets das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Die Vereinsregistersachen werden in vielen Bundesländern zunehmend zentralisiert. Das bedeutet, dass dann ein Amtsgericht für alle Vereine in gleich mehreren Landkreisen bzw. Regierungsbezirken zuständig ist. In Stadtstaaten kann auch eines für sämtliche Vereine des Bundeslandes zuständig sein.
Achtung: Zuständig ist das Amtsgericht auch bei der Bestellung eines Notvorstands.
Was sind die Aufgaben des Vereinsregisters?
Das Vereinsregister hat mehrere Aufgaben. Es dient als Publikationsorgan, zu Beweiszwecken und kontrolliert, dass die vereinsrechtlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingehalten werden. Und schließlich dient es dem Schutz von Minderheiten und Gläubigern der Vereine.
Die große Bedeutung des Vereinsregisters ergibt sich nicht zuletzt aus den §§ 68 und 69 BGB. Insbesondere § 68 BGB gibt einen Vertrauensschutz für diejenigen, die sich an Einträgen im Vereinsregister orientieren.
Beispiel: Der Gesangverein „Gut Stimme e. V.“ hat Klaus Bergmann zum neuen vertretungsberechtigten Vorsitzenden gewählt. Bevor Klaus Bergmann die Änderung des Vorstands im Vereinsregister beantragt, bestellt der ehemalige Vorsitzende Thomas Schmidt mehrere Musikinstrumente im Namen des Vereins.
Die Folge: Selbst wenn Klaus Bergmann als neuer Vorsitzender diese Instrumente nicht bestellen wollte, darf sich der Lieferant auf die Richtigkeit des Eintrags im Vereinsregister verlassen und davon ausgehen, dass sein Vertragspartner der Gesangverein „Gut Stimme e. V.“ ist.
Das Beispiel zeigt, dass die Eintragung im Vereinsregister eine wichtige Dokumentationsfunktion hat. Wegen dieser Funktionen steht die Einsicht ins Vereinsregister jedem offen, man darf zudem ohne Angabe von Gründen einen Auszug aus dem Vereinsregister verlangen.
(© Dylan Gillis / Unsplash)
Was muss im Vereinsregister eingetragen werden?
Ins Vereinsregister sind einige wesentliche Dinge für einen Verein einzutragen. Dies geschieht entweder auf Antrag des Vorstands oder aber von Amts wegen, sobald das Vereinsregister entsprechende Kenntnis erhält.
Die wichtigsten Änderungen, welche Sie melden müssen:
- Änderung im vertretungsberechtigten Vorstand: Dies müssen Sie umgehend melden!
- Wiederwahl: Einige Vereinsregister verlangen auch, dass nicht nur eine Änderung im Vorstand, sondern auch eine Wiederwahl mitgeteilt wird. Streng genommen existiert hierfür keine Rechtsgrundlage. Es schadet aber nicht, dem Vereinsregister kurz per Brief mitzuteilen, dass die Wahlen anlässlich der Mitgliederversammlung zu keinen Änderungen im vertretungsberechtigten Vorstand geführt haben
- Zweckänderung und Satzungsänderungen
- Verschmelzung und Aufspaltung (nach dem Umwandlungsgesetz )
- Auflösung des Vereins: Wenn diese durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt ist, müssen Sie dies ebenfalls melden. Dabei müssen Sie auch die Namen der Liquidatoren angeben (das sind diejenigen Personen, die sich um die Auflösung des Vereins nach seinem Auflösungsbeschluss kümmern).
Ebenso zu melden sind:
● Wechsel der Vereinsform | |
● Adressänderung | |
● Verzicht auf die Rechtsfähigkeit | |
● Liquidatoren unter Angabe des Umfangs ihrer Vertretungsmacht | |
● jede spätere Änderung der Person eines Liquidators | |
● Beendigung der Liquidation | zur Fortsetzung des Vereins und das Erlöschen des Vereins |
● Fortsetzung des Vereins | nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Einstellung des Insolvenzverfahrens |
● Neugründungen |
Von Amts wegen werden eingetragen:
- Gerichtlich bestellte Vorstandsmitglieder.
- Gerichtlich bestellte Liquidatoren.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
- Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.
- Verschmelzung von zwei oder mehreren Vereinen
- Aufspaltung von Vereinen
- Enziehung der Rechtsfähigkeit
- Verbot des Vereins.
Grundsätzlich müssen die Eintragungen in das Vereinsregister von der erforderlichen Anzahl vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder angemeldet werden.
Eine passende Vorlage für die Meldung der Satzungsänderung an das Vereinsregister haben wir für Sie vorbereitet. Versäumen Sie die Meldung an das Amtsgericht, wurde Ihre Satzung – rechtlich gesehen – nicht geändert.
Wie läuft die Eintragung ins Vereinsregister ab?
Wenn dem Vereinsregister ein Antrag auf Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache vorliegt, hat es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:
- es kann dem Antrag entweder stattgeben oder
- es kann eine Zwischenverfügung erlassen werden.
Letzteres geschieht etwa dann, wenn das Vereinsregister weitere Informationen für erforderlich hält oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des fraglichen Beschlusses hat.
Zwischenverfügung bedeutet dabei, dass das Vereinsregister Ihnen mitteilen wird, welche Zweifel es hat. In der Regel wird es dabei genau angeben, welche Informationen fehlen, und/oder einen Verbesserungsvorschlag machen.
(©Priscilla Du Preez / Unsplash)
Beispiel: Ein neu gegründeter Fanclub hatte in seiner Satzung formuliert:
„Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per Brief, in Ausnahmefällen per E-Mail.“
Dies hielt das Vereinsregister für nicht eindeutig genug, da nicht ersichtlich war, wann ein Ausnahmefall vorliegt. Der Rechtspfleger regte mit der Zwischenverfügung eine andere – für den Verein sogar günstigere – Formulierung der Satzungsbestimmung an, nämlich:
„Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per Brief, alternativ per E-Mail.
Tipp: Prüfen Sie genau, ob der Vorschlag des Vereinsregisters in der Zwischenverfügung für Sie akzeptabel ist.
Endgültige Entscheidungen des Registergerichts bzw. des für Ihren Verein zuständigen Rechtspflegers erfolgen in der Regel durch Beschluss. Wenn Sie mit einem solchen Beschluss nicht einverstanden sind, müssen Sie ihn nicht ohne Weiteres hinnehmen. Das Rechtsmittel gegen eine Zwischenverfügung oder gegen die Zurückweisung einer Anmeldung ist die sogenannte Beschwerde.
Die Beschwerde reichen Sie bei dem Registergericht ein, also bei dem Amtsgericht, bei dem das für Ihren Verein zuständige Vereinsregister geführt wird. Wichtig ist, dass die Beschwerde von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterschrieben ist.
Tipp: Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, nachdem Ihnen der Beschluss bekannt gemacht worden ist. Sie müssen Ihre Beschwerde zudem begründen. Das Registergericht kann dann möglicherweise der Beschwerde abhelfen, der Meinung des Vereins also folgen. Tut es das nicht, entscheidet das Oberlandesgericht (Beschwerdegericht). Wichtig ist, dass Sie aber den Stein ins Rollen bringen.
Dazu reicht ein Schreiben nach folgendem Muster aus:
In der Vereinsregistersache SV Musterhausen e. V. Vereinsregisternummer VR … legen wir gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom…, zugestellt am …, Beschwerde ein, mit dem Antrag, den Beschluss des Amtsgerichts … vom … aufzuheben.
Begründung: ….
Was sind die rechtlichen Auswirkungen der Eintragung ins Vereinsregister?
Unterschieden werden grundsätzlich konstitutive – also rechtsbegründende – Wirkungen und deklaratorische – also rechtsbeschreibende – Wirkungen.
Wichtig: Allein das Eintragen des Vereins als solchen hat eine rechtsbegründende Wirkung. Ebenso die Eintragung von Satzungsänderungen.
Alle anderen Eintragungen haben lediglich rechtsbeschreibende Wirkung. Diese ist also unabhängig von einer Eintragung im Vereinsregister.
Dazu zwei Beispiele:
- Satzungsänderung: Auf einer Mitgliederversammlung beschließt Ihr Verein eine Satzungsänderung. Diese wird erst dann rechtswirksam, wenn sie im Vereinsregister eingetragen wurde.
- Vorstandswahl: Auf einer Mitgliederversammlung wird der Vorstand gewählt. Neben Ihnen als Vereinsvorsitzendem werden zwei weitere Mitglieder neu in den Vorstand gewählt. Unabhängig nun von der Eintragung in das Vereinsregister sind diese beiden neuen Vorstandsmitglieder wirksam zu Vorständen bestellt worden und können demnach auch ihre Aufgaben für den Verein erfüllen.
Warum der Vorstand trotzdem ins Vereinsregister gehört
In diesem Zusammenhang stellt sich mancher die Frage, warum denn überhaupt der Vorstand bzw. seine Mitglieder sowie etwaige Beschränkungen von deren Vertretungsmacht in das Vereinsregister eingetragen werden müssen. Schließlich sind sie auch wirksam, ohne eingetragen worden zu sein.
Der Grund liegt im besonderen Vertrauensschutz des Vereinsregisters. Denn derjenige, der über den Vorstand mit dem Verein in Geschäftsverbindungen tritt, muss sich darauf verlassen können, dass der Vorstand, der im Vereinsregister eingetragen ist, auch tatsächlich der Vorstand des Vereins ist.
Kann eine Anmeldung ins Vereinsregister nachträglich geändert werden?
Es kann durchaus mal vorkommen, dass Sie als Vorstand dem Vereinsregister die Anmeldung übermitteln, aber dann im Nachhinein Zweifel aufkommen, ob der entsprechende Beschluss korrekt gefasst wurde. Sie ziehen den Antrag zurück, prüfen noch einmal alles und entscheiden sich dann doch für die Anmeldung. Und dann?
Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf beschäftigen müssen. Denn als ein Vorstand einen beim Registergericht eingereichten Antrag zunächst zurückgezogen hatte, um diesen später erneut an gleicher Stelle einzureichen, machte das Registergericht nicht mit.
Die Argumentation des Registergerichts: Der Antrag kann nicht noch einmal eingereicht werden. Im Verein muss vielmehr ein neuer Beschluss getroffen werden.
Ganz anders sah dies das OLG Düsseldorf und entschied: Eine zurückgezogene Anmeldung ist wiederholbar (Beschluss vom 23.09.2015, Az. I-3 Wx 167/15).