Lohnt sich die Ehrenamtspauschale auch für Ihren Verein?

Ehrenamtspauschale – Definition, Höhe und Voraussetzungen

© Christian Dubovan | Unsplash

Die Ehrenamtspauschale ist ein persönlicher steuerlicher Freibetrag von nunmehr 840 Euro pro Jahr. Mit diesem Freibetrag haben gemeinnützige Vereine die Möglichkeit, ihre ehrenamtlich Tätigen (Helfer, Mitglieder, Vorstand) finanziell zu honorieren – ohne dass für diesen Betrag Steuern beim Verein oder den Begünstigten anfallen. Das Geld gibt es also brutto für netto.

Nach langem Ringen kam im Jahr 2021 endlich die Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro durch das Jahressteuergesetz.

– Vereinswelt-Experte Günter Stein

Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale in 2024?

Im Jahre 2024 beträgt die Ehrenamtspauschale 840 Euro pro Jahr. Die Erhöhung erfolgte im Jahr 2021. Zuvor belief sich die Ehrenamtspauschale 720 Euro jährlich.

Was ist die Ehrenamtspauschale?

Die Ehrenamtspauschale ist ein persönlicher Steuerfreibetrag. Mit diesem Freibetrag haben gemeinnützige Vereine die Möglichkeit, ihre ehrenamtlich Tätigen (Helfer, Mitglieder, Vorstand) finanziell zu honorieren – ohne das für diesen Betrag Steuern beim Verein oder den Begünstigten anfallen. Das Geld gibt es also brutto für netto – frei nach dem Motto: “Ehre, wem Ehre gebührt”.

Ehrenamtliche sind keine Angestellten des Vereins, dennoch ist es sinnvoll, ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar zu definieren. Dies kann durch eine sogenannte Ehrenamtsvereinbarung geschehen, die als eine Art “Arbeitsvertrag” fungiert. In dieser Vereinbarung sollten die Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit festgelegt werden.

Wen betrifft die Ehrenamtspauschale?

Grundsätzlich gilt diese Freigrenze für alle nebenberuflich ehrenamtlich Tätigen in

  • Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke nach § 5 Abs.1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (also in gemeinnützigen Vereinen, Personenvereinigungen, Stiftungen) aber auch in
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie und Handelskammern, Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskammern, Ärztekammern, Universitäten oder Trägern der Sozialversicherung

Sie ist also nicht auf Vereine beschränkt, sondern greift für alle Tätigkeiten, die ehrenamtlich erfolgen.

Was sind die Voraussetzungen für die Zahlung der Ehrenamtspauschale?

Die Ehrenamtspauschale darf nur gezahlt werden, wenn es dazu einen Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung bzw. eine Satzungsregelung gibt.

Das heißt: Den Freibetrag von 840€ kann steuerfrei nur erhalten, wer auch tatsächlich einen nachweisbaren Anspruch darauf hat. Man kann also nicht einfach 840€ von der Steuer abziehen mit der Begründung: „Ich arbeite ja ehrenamtlich.“ Die Ehrenamtspauschale muss dem Vereinsmitglied aktiv zuerkannt werden. Bei Ehepaaren gilt übrigens der doppelte Freibetrag, sofern beide ehrenamtlich tätig sind.

Extra-Tipp: Bei der Ehrenamtspauschale handelt es sich um einen Jahresfreibetrag. Das heißt aber nicht, dass man das ganze Jahr über ehrenamtlich tätig sein muss, um den vollen Betrag erhalten zu können. Manche Tätigkeiten sind eben saisonal begrenzt, wie zum Beispiel die des Helfers beim Karnevalsverein oder der Skilehrerin im Jugendclub. Die Freigrenze ist trotzdem für alle gleich.

Wer wird von der Ehrenamtspauschale begünstigt?

Wie gesagt kommen alle nebenberuflichen Tätigkeiten im ehrenamtlichen Bereich für diese Form der Aufwandsentschädigung in Betracht. Bei einem gemeinnützigen Verein spielt es keine Rolle, ob diese im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb erfolgen. Wichtig ist, dass die Arbeit im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks geleistet wurde.

Wie diese aussehen kann, zeigt unsere Übersicht:

Ideeller Bereich Zweckbetrieb
Zu diesem Bereich gehören die Tätigkeiten, die unmittelbar zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke ausgeübt werden.Zu diesem Bereich zählen Tätigkeiten, die durch wirtschaftliches Handeln geprägt sind, aber der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke dienen.
Beispiele:
  • ehrenamtliche Vorstände
  • Platzwart
  • Aufsichtspersonal
  • BetreuerLehrer
Beispiele:
  • Kassierer im Museumsshop
  • Personal bei Kulturveranstaltungen
  • Durchführung von Krankentransporten

Können alle Vereinsmitglieder von der Ehrenamtspauschale profitieren?

Die Antwortet lautet eindeutig: JA!

Solange die ehrenamtliche Tätigkeit nebenbei ausgeübt wird und nicht mehr als ein Drittel der Zeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs umfasst, kann die Ehrenamtspauschale gezahlt werden.

Die Ehrenamtspauschale können also mehr Menschen erhalten als man vielleicht denkt:

  • Hausfrauen und -männer
  • Schülerinnen und Schüler
  • Arbeitslose
  • Studierende
  • Rentnerinnen und Rentner

Kann die Ehrenamtspauschale trotz Hartz IV bezogen werden?

Auch Empfänger von ALG II (Hartz IV) dürfen im Verein Geld verdienen, allerdings gibt es eine Besonderheit. Sie dürfen monatlich nicht mehr als 250€ aus einer Beschäftigung einnehmen. Insofern muss die Pauschale (sofern sie voll gezahlt werden soll) auf mehrere Monate gestückelt werden.

Praxisbeispiel: Wenn Sie es im Vorstand so beschließen, ist es beispielsweise kein Problem, einem Empfänger von Hartz IV für sein ehrenamtliches Engagement monatlich 70€ zu überweisen, damit er multipliziert mit 12 Monaten auf die Freigrenze von 840€ kommt.

Können Minijobs mit der Ehrenamtspauschale aufgestockt werden?

Ja, das ist möglich. Damit können Sie nebenberuflich in Ihrem Verein beschäftigten Personen einen kleinen, steuerfreien Zuverdienst bescheren.

Fallbeispiel: Frau Müller, die gute Seele des Vereins, erledigt für den gemeinnützigen Verein nebenberuflich alle Aufgaben in der Geschäftsstelle auf 450-€-Basis als Minijob und gestaltet auch die Einladungen für Sommerfest und Weihnachtsfeier. Diese Beschäftigung findet im ideellen Bereich beziehungsweise im steuerbegünstigten Zweckbetrieb statt.

Dann könnte Ihre monatliche Abrechnung zukünftig so aussehen:

Monatliches Arbeitsentgelt Minijob:450,00€ 
Zusatzverdienst aus Ehrenamtspauschale:70,00€(840€/12)
Gesamtverdienst: 520,00€ 

Trotzdem wird die 450-€-Grenze für Minijobs nicht berührt, denn die Ehrenamtspauschale ist ja komplett steuerfrei. Sie brauchen hierfür also auch nicht die rund 31 % Sozialabgaben zahlen, welche auf den Minijob anfallen.

Achtung: Dieses Modell greift nur, wenn Frau Müller auch tatsächlich zwei verschiedene Tätigkeiten im Verein wahrnimmt, in diesem Fall also Bürokraft ist und die Einladungen gestaltet. Ist dies nicht der Fall, kann das Finanzamt u.U. einen Gestaltungsmissbrauch annehmen und die 70€ dem Minijob zuschlagen.

Was gilt bei einmaligen oder befristeten Tätigkeiten

Die Ehrenamtspauschale darf von Ihrem Verein auch für befristete oder einmalige Tätigkeiten ausgezahlt werden. Wichtig ist nur, dass dokumentiert wird, wofür die Pauschale gezahlt wird. Sie müssen auch nicht gleich die vollen 840€ ansetzen, sondern können dies ganz flexibel gestalten.

Die Hauptsache ist, dass der Prozess fair und transparent abläuft. Denn Vereinsmitglieder sollten für Ihre Arbeitsleistung gleichermaßen mit einer Aufwandsentschädigung bedacht werden, um den Teamgeist zu wahren. Auch wenn die Pauschale reizvoll klingt: Beim Geld hört bekanntlich jede Freundschaft auf.

Können sich Vorstände selbst eine Ehrenamtspauschale zahlen?

Hier ist die Antwort: JA, aber ausschließlich, wenn das ausdrücklich in der Satzung verankert ist.

Der Vorstand kann sich also nicht einfach per Vorstandsbeschluss selbst entlohnen (das wäre ganz nebenbei auch schlechter Stil). Er muss vielmehr einen entsprechenden Passus in der Satzung durch die Mitgliederversammlung absegnen lassen.

Aufgepasst: Aus der Satzung muss unbedingt hervorgehen, dass der Vorstand Ihres gemeinnützigen Vereins an sich unentgeltlich arbeitet. Das schreibt das Gesetz vor.

So könnte eine Musterformulierung aussehen:

“Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.”

Nicht zu früh freuen: Wenn die Satzung wie in dem obigen Beispiel vorsieht, dass eine Entscheidung getroffen wird, muss diese Entscheidung auch tatsächlich getroffen worden sein, bevor eine Zahlung erfolgt. Sorgen Sie als Vorstand dafür, dass dies satzungskonform mit Ankündigung per Tagesordnungen und den erforderlichen Mehrheiten geschieht und dass die Entscheidung nachvollziehbar protokolliert ist.

Sie haben weitere Fragen zur Ehrenamtspauschale für den Vorstand oder möchten sich umfassender zu dem Thema informieren? Im diesem Webinar erfahren Sie ausführliche Informationen von Rechtsanwalt und Vereinswelt-Experten Michael Röcken!

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Wie wird die Pauschale in der Steuererklärung angegeben?

Grundsätzlich tragen Sie als Empfänger die Ehrenamtspauschale wie jedes andere Einkommen auch dieses in Ihrer Steuererklärung ein. Zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen gibt es jedoch Unterschiede.

Als Angestellte/-r

Tragen Sie maximal 840€ in Zeile 27 der Anlage N ein. Sollten Sie darüber hinaus gehende steuerfreie Zahlungen bekommen haben, gehören diese in Zeile 21 der Anlage N.

Alternativ können Sie die Einnahmen auch als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG in der Anlage SO eintragen.

Als Selbstständige/-r

Tragen Sie maximal 840€ in Zeile 44/45 der Anlage S ein, alles was darüber hinausgeht in Zeile 10.

Was sollten Sie bei der Zahlung der Ehrenamtspauschale beachten?

Wenn Sie Ehrenamtlichen die Ehrenamtspauschale zahlen, muss sich aus den Vereinsunterlagen klar ergeben, wer die pauschale Vergütung erhält und wofür.

Darauf müssen Sie besonders achten:

  • Der Ehrenamtliche muss Ihnen schriftlich bestätigen, dass er nicht bereits bei einem anderen Verein die Ehrenamtspauschale in Anspruch nimmt.
  • Ist das der Fall, kann die Jahresobergrenze von 840€ zwar überschritten werden, allerdings muss der Empfänger jeden zusätzlichen Cent selbst versteuern
  • Schließen Sie am besten mit allen Kandidaten eine schriftliche Vereinbarung über die ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des § 3 Nr. 26a EStG ab

Tipp: Das Muster einer solchen Vereinbarung finden Sie im Abonnenten-Bereich auf vereinswelt.de

Gibt es noch weitere Steuerfreibeträge?

Ja, dank § 22 Nr. 3 S. 2 EStG gibt es noch weiteren Spielraum, um Vorstände oder andere Vereinsmitglieder zu entlohnen. Denn dieser sieht vor, dass sonstige Einkünfte bis 255,99€ pro Jahr (also weniger als 256€ pro Jahr) steuerfrei bleiben.

Diese Regelung gilt weiterhin und kann von Ihnen genutzt werden.

Beispiel:

Ehrenamtspauschale:840,00 €
Freibetrag sonstige Einkünfte:+255,99 €
Jährliche Vergütung:1.095,99 €

Insgesamt sind also über 1000€ pro Jahr drin, um die geleistete ehrenamtliche Arbeit auch finanziell wertzuschätzen. Sofern ihre Finanzen es zulassen, ist das eine schöne Möglichkeit, um Ihre Mitglieder zu motivieren, denn wie bei jeder Arbeit (und auch ehrenamtliche Arbeit ist Arbeit) gilt: Anerkennung ist alles.

Kann die Ehrenamtspauschale mit dem Übungsleiterfreibetrag kombiniert werden?

Jein. Aus dem Gesetzestext in § 3 Nr. 26a EStG ergibt sich, dass sich Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) und Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) bei gleichartigen Tätigkeiten nicht miteinander kombinieren lassen.

Der Übungsleiterfreibetrag ist anders als die Ehrenamtspauschale auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt, nämlich übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Aufgaben sowie die Pflege alter, kranker oder behinderte Menschen. Er beträgt (seit 2021) 3.000€ im Jahr.

Frage: Herr Müller nutzt als Jugendtrainer im Fußballverein bereits die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000€ und möchte nun dafür als Übungsleiter auch noch die Ehrenamtspauschale steuerfrei in Anspruch nehmen. Ist das erlaubt?

Antwort: Nein, erhält Herr Müller zusätzlich 840€ aus der Ehrenamtspauschale muss er jeden Cent versteuern. Denn in diesem Fall lassen sich Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag nicht miteinander kombinieren.

Anders aber sieht das aus, wenn Herr Müller als Übungsleiter die Übungsleiterpauschale z.B. für seine Tätigkeit als Trainer der Jugendgruppe erhält und außerdem im Vorstand als zweiter Vorsitzender tätig ist. Da beide Tätigkeiten vollkommen getrennt voneinander sind und Herr Müller zwei Rollen als Übungsleiter UND Vorsitzender ausfüllt, kann er in diesem Fall die Ehrenamtspauschale zusätzlich nutzen.

Sie sehen: Hier kommt es auf Ihre Dokumentation an, damit einwandfrei ersichtlich ist, dass es unterschiedliche Zahlungen für unterschiedliche Tätigkeiten sind. Wenn Sie das gewährleisten, geht die Kombination aus Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale für Ihre Übungsleiter vollkommen in Ordnung.

Was gilt beim Thema Rückspende?

Unter einer Aufwandsspende, auch “Rückspende” gespannt, versteht man die Rückzahlung einer bereits gezahlten Vergütung an den Verein in Form einer Spende. Das kann zum Beispiel die Ehrenamtspauschale sein, aber auch der Übungsleiterfreibetrag.

Warum aber lohnt es sich, die Pauschale zurück zu zahlen?

Zunächst einmal profitiert Ihr Verein. Denn wenn ein Mitglied die Pauschale von 840€ als Spende zurückzahlt, hat der Verein de facto kein Geld ausgegeben. Das Mitglied kann aber die die Spende von der Steuer absetzen und somit sein zu versteuerndes Einkommen mindern.

Goldene Regel: Ob die Ehrenamtspauschale in Form einer direkten Vergütung oder steuermindernd durch eine Spende des Vereinsmitglieds genutzt wird, spielt keine Rolle.

ABER: Natürlich erhält das Vereinsmitglied netto weniger, wenn es statt die Pauschale zu erhalten, lediglich seine eigene Steuerlast durch eine Spende mindert.

Die Aufwandsspende ist generell ein heikles Thema, da drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

  1. Beim Empfänger muss ein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Vergütung bestehen
  2. Der Verein muss wirtschaftlich in der Lage sein auch ohne eine Rückspende die Ehrenamtspauschale zu bezahlen
  3. Die Rückspende muss immer freiwillig erfolgen

Wenn das Mitglied jedoch einverstanden ist, kann es eine Verzichtserklärung abgeben, um den Prozess insgesamt zu vereinfachen. Somit fließt kein Geld und der Empfänger kann die Pauschale direkt von der Steuer absetzen.

Weiterführende Informationen zur Ehrenamtspauschale

Sie haben noch weitere Fragen zur Ehrenamtspauschale? Zum Beispiel, was sie tun können wenn Sie Ihren Übungsleitern mehr als die Pauschale zahlen wollen? Oder was Sie bei einem Vereinswechsel oder einem vorzeitigen Ausscheiden von Übungsleitern beachten müssen? Hier erhalten Sie weiterführende Informationen zur Ehrenamtspauschale!

Fazit – Die Ehrenamtspauschale lohnt sich!

Fakt ist: Die Ehrenamtspauschale ist eine gute Möglichkeit die Vereinsmitglieder für ihre individuellen Tätigkeiten zu belohnen. Allerdings sollte dafür nur Geld verwendet werden, auf das der Verein notfalls auch verzichten kann, auch wenn lediglich eine Rückspende erfolgen soll. Ist dies der Fall, können Sie als Vorstand die Freigrenze von 840€ im Jahr nutzen, um das Ehrenamt in Ihrem Verein zu stärken.

Mit unserem Muster für die Bescheinigung von Ehrenamtspauschalen zeigen wir Ihnen, wie Sie den Erhalt dieser Pauschale auch rechtssicher quittieren.

FAQ: Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale beträgt derzeit 840 Euro pro Jahr (Stand 2024). Diese Summe kann ohne Abzüge und Steuerbelastungen erhalten werden.
Die Pauschale kann von Personen in Anspruch genommen werden, die ehrenamtlich tätig sind. Wichtig ist, dass die Tätigkeit gemeinnützig ist und nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Das bedeutet, dass die Ehrenamtspauschale für Personen gedacht ist, die in ihrem Ehrenamt keine regelmäßigen oder hohen Vergütungen erhalten.
Nein, die Ehrenamtspauschale ist steuerfrei und wird nicht als Einkommen versteuert. Es sind keine Abgaben oder Steuern auf diesen Betrag zu zahlen.

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