Verschaffen Sie sich Sicherheit beim Mindestlohn!
Die sogenannte Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung ist zum 01.08.2015 in Kraft getreten und sie betrifft auch etwaige Minijobber in Ihrem Verein:
Sie wissen: Wer ehrenamtlich tätig ist, ist beim Mindestlohn außen vor (§ 22 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG)). Der Verein kann Ehrenamtlern also auch weniger zahlen. Doch in der Praxis gab es Streit darüber, wer denn nun als „Ehrenamtler“ gilt und wer nicht. Das wird nun geklärt:
Demnächst wird eine Definition, wer Ehrenamtler ist und wer nicht, ins Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Man darf gespannt sein.
Und noch etwas ändert sich:
Bisher musste der Verein als Arbeitgeber in einigen Branchen, z. B. in der Gastronomie (Vereinsgaststätte) die Arbeitszeiten seiner dort tätigen Mitarbeiter exakt dokumentieren. Und zwar bei allen Beschäftigten, die weniger als 2.958 € im Monat verdienten. Diese Gehaltsgrenze sinkt im Herbst auf nur noch 2.000 € pro Monat.
Wichtiger Hinweis: Ab wann genau die beiden Neuheiten greifen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales noch nicht bekannt gegeben. Allerdings sollen diese Änderungen als Verordnung zum MiLoG verabschiedet werden. Das erspart das lange Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat. Ich informiere Sie natürlich sofort.
Übrigens: Ab dann ist auch der Zoll wieder „draußen“. Die Dokumentationspflichten bei der Arbeitszeit bleiben zwar bestehen. Die Kontrolle erfolgt aber zukünftig durch die zuständigen Behörden. Das heißt: Der Zoll wird damit nicht mehr die Aufzeichnung von Überstunden nach dem Arbeitszeitgesetz überprüfen.
Na bitte, da sag doch mal einer, dass sich ab und an auch etwas (leicht) positives tut.