Energiepreispauschale im Verein: Die wichtigsten Fragen und Antworten 

Energiepreispauschale im Verein: Die wichtigsten Fragen und Antworten 

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Inhaltsverzeichnis

Viele Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf die Energiepreispauschale (kurz: EPP) in Höhe von 300 Euro, um die aktuelle Kostenentwicklung abzufedern. Erwerbstätige bekommen diese Einmalzahlung von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt. Auch Beschäftigte von Vereinen haben je nach Dienstverhältnis die Möglichkeit, den einmaligen Betrag zu erhalten. Doch welche Mitarbeiter können im Verein die EPP ausgezahlt bekommen und was sollten Sie sonst über die Auszahlung wissen? Antworten auf die wichtigsten Fragen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Energiepreispauschale: Was ist die einmalige Zahlung?

Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat der Bund für den September die sogenannte „Energiepreispauschale“ (EPP) beschlossen. Diese stellt eine einmalige Zahlung von 300 Euro an Beschäftigte in Deutschland dar. Mithilfe der EPP, die zusätzlich zum Arbeitslohn ausgezahlt wird, sollen Arbeitnehmer im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes bei den steigenden Energiekosten finanziell unterstützt werden. 

Die Energiepreispauschale wird auch für Vereine im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Grundlage für die Zahlung stellen die Paragrafen 112 bis 122 des EStG dar. 

Wichtig: Obwohl es sich bei der Energiepreispauschale um eine einmalige Auszahlung handelt, ist die Zahlung für die meisten Arbeitnehmer steuerpflichtig. 

Beschäftigte im Verein: Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Vorstände von Vereinen müssen vor allem wissen, welche Mitarbeiter persönlich Anspruch auf die Energiepreispauschale haben. Dabei kommt es darauf an, ob und in welcher Art von Beschäftigungsverhältnis eine anspruchsberechtigte Person zum 01. September 2022 steht. Konkret gelten für die Auszahlung der EPP folgende Regelungen:

  • Es haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf die EPP, die zum 01.09.2022 in einem Arbeitsverhältnis stehen und Einkünfte bezogen haben.
  • Die Beschäftigung muss dabei in einem Arbeitsverhältnis erfolgen, das nach den Steuerklassen I bis V abgerechnet bzw. pauschal besteuert wird.

Auch für Vereine kann das bedeuten, dass etwaige Arbeitnehmer die Energiepreispauschale erhalten. 

Auszahlung der Energiepreispauschale: Beispiele für Vereine

Das Herzstück eines Vereins bilden die Menschen, die zum Gelingen des gemeinsamen Projekts beitragen. Ist der Verein jedoch gleichzeitig Arbeitgeber, haben die betreffenden Arbeitnehmer Anspruch auf die Energiepreispauschale, die dann vom Verein ausgezahlt werden muss. Bei folgenden Beschäftigungsverhältnissen könnte dies auch auf Ihren Verein zutreffen: 

  • Beschäftigte in Voll- oder Teilzeit, Auszubildende, Aushilfskräfte
  • Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten
  • Geringfügig Beschäftigte bzw. Menschen, die im Minijob arbeiten
  • Werkstudenten und bezahlte Praktikanten
  • Mitarbeiter, die Lohnersatzleistungen erhalten (Krankengeld, Kurzarbeitergeld, …)
  • Arbeitnehmer, die einen Übungsleiterfreibetrag oder eine Ehrenamtspauschale erhalten

Gut zu wissen: Bei Ehrenamtlichen und Beschäftigten, die eine Ehrenamtspauschale erhalten, gelten gesonderte Regeln. Im folgenden Kapitel gehen wir daher speziell auf diese Sonderfälle ein.

Energiepreispauschale im Verein: Was gilt für Ehrenamtliche und den Übungsleiterfreibetrag?

Viele Vereine arbeiten vor allem mit ehrenamtlichen Mitarbeitern. Teilweise erhalten diese Beschäftigten auch Zahlungen vom Verein. So beispielsweise im Rahmen von Übungsleiterfreibeträgen oder Ehrenamtspauschalen. Bei einem Dienstverhältnis, das durch den Übungsleiterfreibetrag entlohnt wird, gilt bei der EPP Folgendes:

  • Arbeitnehmer mit einer Beschäftigung innerhalb des Steuerfreibetrags, deren Beschäftigung also nicht steuerpflichtig ist, erhalten die Energiepreispauschale.
  • Der Verein muss die EPP nicht auszahlen, wenn Mitarbeiter die 300 Euro bereits durch ein anderes Beschäftigungsverhältnis erhalten.
  • Ein Verein, der nicht zu einer vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung verpflichtet ist und keine Lohnsteuer abführt, muss die Energiepreispauschale nicht auszahlen. Das kann der Fall sein, wenn er lediglich Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen auszahlt.
  • Beschäftigte, die den Übungsleiterfreibetrag oder eine Ehrenamtspauschale beziehen und EPP-anspruchsberechtigt sind, können in diesem Fall die Pauschale vom Finanzamt beziehen. Dazu benötigt das Finanzamt jedoch eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Die Energiepreispauschale ist damit für viele Vereine ein wichtiges Thema: Beschäftigt Ihr Verein Mitarbeiter, sollten Sie sich auf jeden Fall damit auseinandersetzen.

EPP für Minijobber: Ist die Pauschale sozialversicherungspflichtig?

Manche Vereine beschäftigen Mitarbeiter in einem sogenannten „geringfügigen Beschäftigungsverhältnis“, oft auch als Minijob bezeichnet. Und auch diese Beschäftigten haben im September Anspruch auf die Energiepreispauschale des Vereins als Arbeitgeber – die 300 Euro EPP sind dabei allerdings nicht sozialversicherungspflichtig und werden nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro angerechnet. 

Wichtig in diesem Kontext: Geringfügig Beschäftigte, die zwei 450-Euro-Stellen haben, erhalten die EPP nur einmal – von ihrem ersten Arbeitgeber. 

Rückerstattung der EPP: Wie erhält der Verein das Geld zurück?

Zahlen Sie beziehungsweise die Energiepreispauschale an Arbeitnehmer aus, wird Ihnen die EPP erstattet. Dies geschieht über die Lohnsteuer. Die 300 Euro, die berechtigte Erwerbstätige erhalten, können bei der Lohnsteueranmeldung durch eine separate Kennzahl angemeldet und anschließend entnommen werden. Dabei gelten folgende Fristen:

Monatlicher AnmeldezeitraumBis 12.09.2022
Vierteljährlicher AnmeldezeitraumBis 10.10.2022
Jährlicher AnmeldezeitraumBis 10.01.2023



Sollte es in Ihrem Verein der Fall sein, dass die den Arbeitnehmern gezahlte Energiepreispauschale höher als der Lohnsteuer-Betrag ist, was z.B. beim Minijob der Fall ist, erstattet das Finanzamt den restlichen Betrag.

Fristgerecht auszahlen: Wann bekommen Beschäftigte die Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale ist für die wenigsten Erwerbstätigen bereits am 01.09.2022 auf dem Konto zu finden. In den meisten Fällen wird die EPP den Arbeitnehmern gemeinsam mit dem Gehalt ausgezahlt. Der Zeitpunkt der Auszahlung ist jedoch abhängig davon, wann der Arbeitgeber seine Lohnsteueranmeldung vornimmt. So kann es teilweise vorkommen, dass die Zusatz-Einkünfte erst im Oktober ausgezahlt werden. 

Wissenswert: In Tätigkeiten wie der Landwirtschaft, dem Gewerbebetrieb oder bei Selbstständigen erfolgt die Auszahlung durch eine Minderung der Einkommenssteuer-Vorauszahlungen. Die meisten Beschäftigten aus diesen Bereichen haben deshalb bereits einen speziellen Vorauszahlungsbescheid erhalten.

Mehr Informationen zur EPP? Das FAQ des Bundesfinanzministeriums

Vor allem für Vereine ist die Energiepreispauschale an zahlreiche Feinheiten gebunden. Wenn Sie oder Ihr Vorstand spezielle Fragen zu der einmaligen Zahlung haben, finden Sie diese auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums (BMF). Das Ministerium stellt dort ein FAQ zur Verfügung, dem Sie zahlreiche detaillierte Informationen und Auflistungen entnehmen können. 

Die Energiepreispauschale: Vereine als Arbeitgeber in der Verantwortung

Die Energiepreispauschale von 300 Euro soll laut dem Bundesfinanzministerium Arbeitnehmer bei der Bewältigung der stark angestiegenen Kosten für Energie unterstützen. Die einmalige Zahlung wird ab dem Monat September 2022 von den Arbeitgebern an ihre Mitarbeiter ausgezahlt – normalerweise zusammen mit dem Arbeitslohn. 

Die EPP ist dabei sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Lohnsteuer betroffen. Arbeitgeber können die Auszahlung bei der Lohnsteuer entnehmen und somit zurückerhalten. Auch zahlreiche Vereine sind von der EPP betroffen, da Minijobber und Mitarbeiter, die eine Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale beziehen, ebenfalls anspruchsberechtigt sind. 

FAQ zur Energiepreispauschale im Verein

Die Energiepreispauschale ist eine einmalige Zahlung von 300 Euro im September 2022. Sie wurde durch das Steuerentlastungsgesetz beschlossen und soll bei der Bewältigung angestiegener Energiekosten unterstützen. Sie wird vom Arbeitgeber an die Beschäftigten ausgezahlt.
Ja, auch Vereine müssen ihren Mitarbeitern die Energiepreispauschale auszahlen, solange diese anspruchsberechtigt sind. In den meisten Fällen besteht ein Anspruch dann, wenn es zum 01.09.2022 ein Beschäftigungsverhältnis gibt. Auch Minijobber, FSJler und Menschen in Elternzeit bekommen die Pauschale ausgezahlt.
Beschlossen wurde die Energiepreispauschale im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes. Ihre gesetzlichen Regelungen finden Interessierte im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Grundlage für die Zahlung sind die Paragrafen § 112 bis § 122.
Die Energiepreispauschale im Verein wird normalerweise an alle Menschen ausgezahlt, die zum 01.09.2022 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein standen und die in die Steuerklassen I bis V eingeordnet bzw. pauschal besteuert werden. Aber auch Empfänger der Ehrenamtspauschale und des Übungsleiterfreibetrages haben Anspruch auf die EPP.