Insolvenzverfahren
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Verein aufgelöst
Zahlungsunfähig ist der Verein, wenn er nicht mehr in der Lage ist seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Verein seine Zahlungen eingestellt hat. Deckt das Vermögen des Vereins die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, liegt eine Überschuldung vor.
Sofern der Vorstand den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, ist es nicht erforderlich, dass alle Vorstandsmitglieder daran mitwirken. Es genügt, dass ein einzelnes Vorstandsmitglied den Antrag stellt. Voraussetzung ist in diesen Fällen allerdings, dass das Vorstandsmitglied die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins glaubhaft macht.
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