Pachteinnahmen Vereinsgaststätte
Verpachten Sie die Vereinsgaststätte gehören die Pachteinnahmen zu den Einnahmen aus Vermögensverwaltung.
Anders verhält es sich dagegen, wenn Sie mit Ihrem Verein die Gaststätte selbst betreiben. Dann stellt die Vereinsgaststätte einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Das gilt selbst dann, wenn lediglich die Vereinsmitglieder Zutritt haben.
Achtung: Verpachten Sie Ihre Vereinsgaststätte, die Sie zunächst selbst betrieben haben, dann steht Ihnen ein Wahlrecht zu: Wollen Sie keine stillen Reserven auflösen, handelt es sich bei Ihrer Gaststätte weiterhin um Betriebsvermögen. Durch die Verpachtung ruht Ihr Gewerbe. Sie müssen aber die Pachteinnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfassen und versteuern. Üben Sie dagegen das Wahlrecht zu Gunsten der Vermögensverwaltung aus, müssen die stillen Reserven versteuert werden. Dann sind Ihre Pachteinnahmen körperschaftsteuer- und gewerbesteuerfrei. Umsatzsteuer fällt allerdings an.
Was die Höhe der Pacht betrifft, so können Sie mit Ihrem Pächter vereinbaren, dass er monatlich einen festen Betrag zahlt. Ebenso ist aber auch die Vereinbarung einer umsatzabhängigen Pacht möglich. Bedenken Sie dabei aber, dass es im Einzelfall große Schwierigkeiten bereiten kann, den tatsächlichen Umsatz des Pächters zu ermitteln.
Praxis-Tipp: Lassen Sie sich nicht darauf ein, eine reine Umsatzpacht zu vereinbaren. Andernfalls machen Sie Ihre Pachteinnahmen unnötigerweise von den geschäftlichen Aktivitäten Ihres Pächters abhängig, und die müssen nicht unbedingt erfolgreich sein.
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