Pachteinnahmen

Was Vereine bei der Verpachtung einer Vereinsgaststätte beachten müssen

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Viele Vereine besitzen eine Vereinsgaststätte und stehen vor der Frage: Selbst betreiben oder verpachten? Beide Modelle haben steuerliche Konsequenzen, die sich auf die wirtschaftliche Lage des Vereins auswirken. Während die Verpachtung als Vermögensverwaltung gelten kann, führt der Eigenbetrieb meist zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser Artikel erklärt, worauf Vereine achten müssen und welche steuerlichen Fallstricke es gibt.

Steuerliche Behandlung der Vereinsgaststätte

Verpachtet ein Verein seine Vereinsgaststätte, zählen die Pachteinnahmen grundsätzlich zu den Einnahmen aus der Vermögensverwaltung. Wird die Gaststätte jedoch vom Verein selbst betrieben, handelt es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, selbst wenn nur Vereinsmitglieder Zutritt haben.

Pachteinnahmen und Wahlrecht

Achtung: Wenn ein Verein seine zuvor selbst betriebene Gaststätte verpachtet, besteht ein Wahlrecht:

  • Beibehaltung als Betriebsvermögen: Das Gewerbe ruht, aber die Pachteinnahmen müssen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfasst und versteuert werden.
  • Einstufung als Vermögensverwaltung: In diesem Fall sind die stillen Reserven zu versteuern, aber die Pachteinnahmen bleiben körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Umsatzsteuer fällt jedoch an.

Pachtmodell: Fester Betrag oder Umsatzpacht?

Die Höhe der Pacht kann frei vereinbart werden:

  1. Feste Pacht: Der Pächter zahlt monatlich einen fixen Betrag.
  2. Umsatzabhängige Pacht: Die Pacht richtet sich nach dem Umsatz der Gaststätte. Dies kann jedoch problematisch sein, da der tatsächliche Umsatz schwer nachprüfbar ist.

Praxis-Tipp zur Umsatzpacht

Vermeiden Sie reine Umsatzpachten! Ihre Einnahmen hängen sonst direkt vom Geschäftserfolg des Pächters ab – und dieser ist nicht garantiert. Eine Kombination aus fester Pacht mit umsatzabhängigen Bestandteilen kann eine bessere Lösung sein.



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