Kostenerstattung für einen dem Verein zur Verfügung gestellten Raum
Stellen Sie dem Verein einen Ihrer Privaträume für die Vereinsarbeit zur Verfügung, stellt sich die Frage nach Kostenerstattung. Die gute Nachricht: Sie ist grundsätzlich möglich. Allerdings müssen Sie ein paar Details beachten.
Mit den Augen des Finanzamtes betrachtet, sind die Aufwendungen, die Ihrem Verein für einen von Ihnen zur Verfügung gestellten Raum entstehen, analog zu den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers zu betrachten. Das heißt, Sie können die anteiligen Kosten geltend machen. Dazu gehören:
- Miete (bei Eigentum die Gebäude-AfA und Schuldzinsen)
- Wasser
- Heizung
- Strom
- Reinigungskosten
- Versicherung
- Grundsteuer
- Müllgebühren
- Schornsteinfeger
- die Ausstattung des Arbeitszimmers
Voraussetzung ist, dass dieser Raum ausschließlich für Vereinszwecke genutzt wird. Erstattet der Verein nur tatsächliche Kosten (Aufwendungsersatz), liegen keine steuerpflichtigen Einkünfte vor. Anders verhält es sich, wenn Sie für diesen Raum Miete erheben. Dann müssen Sie mit dem Verein einen Mietvertrag (inklusive der Nebenkosten) abschließen. In diesem Fall liegen bei Ihnen persönlich steuerlich gesehen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, die versteuert werden müssen.
Achtung: Vermieten Sie ein bereits als häusliches Arbeitszimmer anerkanntes Zimmer, gefährden Sie dessen Anerkennung! Das heißt: Schließen Sie niemals einen Mietvertrag über ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer mit dem Verein. Denn der Raum, den Sie dem Verein zur Verfügung stellen, sollte ausschließlich für den Verein genutzt werden. Damit scheidet auch die Mitbenutzung etwa eines Raumes im eigenen