Pflichtspenden
Pflichtspenden an gemeinnützige Vereine werden nicht als Spenden anerkannt
Sie können vom Zahlenden deshalb auch nicht in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden. Typisches Beispiel: Neumitglieder müssen einen bestimmten Betrag leisten, um überhaupt in den Verein aufgenommen zu werden (Aufnahmegebühr). Eine Spende im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Verein steht immer dann einer Aufnahmegebühr gleich, wenn mehr als 3/4 aller Neumitglieder eine Spende leisten.
Darauf verweisen die Gerichte immer wieder: Bei Spenden handelt es sich um Ausgaben zur Förderung bestimmter, als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke, die innerhalb einer gesetzlich festgelegten Obergrenze als Sonderausgaben abziehbar sind. Entscheidendes Kriterium für den Spendenabzug ist die erkennbare Ausrichtung der Förderungsleistung auf einen steuerbegünstigten Zweck.
Dies ist der eigentliche Grund dafür, dass als Spenden nur Aufwendungen in Betracht kommen, die unentgeltlich und freiwillig geleistet werden. Und: Eine Spende muss um der Sache willen gegeben werden. Die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Das ist bei einer Pflichtspende nicht der Fall.