Was der Fiskus jetzt zum Thema „Sponsoring“ neu geregelt hat
Der Fiskus hat sich erst kürzlich wieder mit diesem Thema beschäftigt. Und zwar in seinem Schreiben vom 25.7.2014 (Az. IV D 2 – S 700/08/10007:003).
Konkret geht es um die Frage des sogenannten passiven Sponsorings. Jener Form des Sponsorings also, bei dem der Sponsor keine großartigen Gegenleistungen vom Verein erwartet, sondern allenfalls einen kleinen Hinweis auf Plakaten, der Festschrift oder der Webseite des Vereins, ohne dass von dieser zu ihm verlinkt wird.
Vor allem mit Blick auf das Thema Umsatzsteuer spielt das passive Sponsoring eine wichtige Rolle. Denn damit Umsatzsteuer anfällt, muss ein sogenannter Leistungsaustausch vorliegen. Das heißt: Der eine gibt (zum Beispiel Geld) – und bekommt auf der anderen Seite eine Gegenleistung dafür (zum Beispiel ein eigenes Plakat in der Vereinshalle oder auf dem Vereinsplatz).
Liegt ein solcher Leistungsaustausch vor, ist die Sponsoring-Vereinbarung umsatzsteuerbar. Das heißt: Wenn Ihr Verein umsatzsteuerpflichtig ist, weisen Sie in der Rechnung an den Sponsor Umsatzsteuer aus.
Beim sogenannten Sponsoring sieht das anders aus
Beispiel:
Ihr Verein wird vom ortsansässigen Maschinenbauer mit Geld unterstützt. Auf Ihrer Webseite haben Sie eine Rubrik „Wir danken unseren Sponsoren“. Dort taucht das Logo der Firma auf. Eine Verlinkung auf die Unternehmensseite erfolgt nicht.
Folge:
Es handelt sich um passives Sponsoring. Als Schatzmeister stellen Sie für die Sponsoring-Leistung keine Rechnung mit Umsatzsteuer aus, sondern nur eine Rechnung ohne Umsatzsteuer beziehungsweise können in diesem Fall auch eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, da Ihr Sponsor keine Gegenleistung vom Verein erwartet und das passive Sponsoring nicht umsatzsteuerbar ist.
Das ist neu
Bislang nicht geregelt war der umgekehrte Fall.
Beispiel: Die Maschinenbaufirma aus dem Ort unterstützt Ihren Verein. Eine Gegenleistung erwartet sie nicht. Auf der Homepage des Unternehmens weist die Firma aber darauf hin, dass es den Verein Musterhausen e.V. aktiv unterstützt. Zum Beispiel so:
Maschinenbau Müller GmbH
Wir unterstützen den TSV Musterhausen e.V.
Auch in diesem Fall, so das BMF in seinem neuen Schreiben, liegt kein Leistungsaustausch vor. Also: Keine Umsatzsteuer! Diese Regelung gilt nach dem neuen Schreiben rückwirkend für alle noch offenen Fälle ab dem 1. Januar 2013.
Achtung:
Etwas anderes gilt, wenn Ihr Verein einem Sponsor ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, seine Unterstützung im Rahmen der eigenen Werbung zu vermarkten.
Beispiel:
Die Maschinenbaufirma Meier unterstützt die Jugendarbeit Ihres Vereins mit 2.500 Euro pro Jahr. Im Gegenzug haben Sie Ihr das Recht eingeräumt, die Unterstützung aktiv für die eigene Werbung zu nutzen. Entsprechend tritt das Unternehmen auf. In seiner Werbung weist es offensiv auf seine Unterstützerrolle hin, es verlinkt von seiner Seite zu Ihnen. Es wirbt damit, dass jeder Kauf bei ihm zu einer Unterstützung Ihres Vereins führt.
Folge:
In diesem Fall ist aus dem aktiven Sponsoring aktives Sponsoring geworden. Die Leistung ist damit umsatzsteuerbar geworden.
Welcher Steuersatz gilt?
In Deutschland gibt es zwei Umsatzsteuergrößen: den ermäßigten Satz von 7 % – und den „Normalsatz“ von 19 %. Für Vereine gilt:
- Umsatzsteuerbare Umsätze im Zweckbetrieb unterliegen immer dem ermäßigtem Satz von 7 %
- Umsatzsteuerbare Umsätze im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen den gesetzlichen Sätzen – also in der Regel 19 %.
So unterscheiden Sie richtig
Beim Sponsoring und der Frage „Welcher Umsatzsteuersatz gilt“ kommt es bei der oben geschilderten Übertragung der Werberechte darauf an, ob sich Ihr Verein aktiv an der Verwertung der Werberechte beteiligt, oder nicht:
- Verein beteiligt sich nicht = Zweckbetrieb = ermäßigter Steuersatz (7%)
- Verein betätigt sich aktiv an der Werbung des Sponsors = wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = Regelsteuersatz = 19 %
Beispiel:
Ihr Verein wird vom ortsansässigen Maschinenbauer mit Geld unterstützt. Auf Ihrer Webseite haben Sie eine Rubrik „Wir danken unseren Sponsoren“. Dort taucht das Logo der Firma auf. Eine Verlinkung auf die Unternehmensseite erfolgt nicht.
Folge:
Es handelt sich um passives Sponsoring. Als Schatzmeister stellen Sie für die Sponsoring-Leistung keine Rechnung mit Umsatzsteuer aus, sondern nur eine Rechnung ohne Umsatzsteuer beziehungsweise können in diesem Fall auch eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, da Ihr Sponsor keine Gegenleistung vom Verein erwartet und das passive Sponsoring nicht umsatzsteuerbar ist.
Das ist neu
Bislang nicht geregelt war der umgekehrte Fall.
Beispiel: Die Maschinenbaufirma aus dem Ort unterstützt Ihren Verein. Eine Gegenleistung erwartet sie nicht. Auf der Homepage des Unternehmens weist die Firma aber darauf hin, dass es den Verein Musterhausen e.V. aktiv unterstützt. Zum Beispiel so:
Maschinenbau Müller GmbH
Wir unterstützen den TSV Musterhausen e.V.
Auch in diesem Fall, so das BMF in seinem neuen Schreiben, liegt kein Leistungsaustausch vor. Also: Keine Umsatzsteuer! Diese Regelung gilt nach dem neuen Schreiben rückwirkend für alle noch offenen Fälle ab dem 1. Januar 2013.
Achtung:
Etwas anderes gilt, wenn Ihr Verein einem Sponsor ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, seine Unterstützung im Rahmen der eigenen Werbung zu vermarkten.
Beispiel:
Die Maschinenbaufirma Meier unterstützt die Jugendarbeit Ihres Vereins mit 2.500 Euro pro Jahr. Im Gegenzug haben Sie Ihr das Recht eingeräumt, die Unterstützung aktiv für die eigene Werbung zu nutzen. Entsprechend tritt das Unternehmen auf. In seiner Werbung weist es offensiv auf seine Unterstützerrolle hin, es verlinkt von seiner Seite zu Ihnen. Es wirbt damit, dass jeder Kauf bei ihm zu einer Unterstützung Ihres Vereins führt.
Folge:
In diesem Fall ist aus dem aktiven Sponsoring aktives Sponsoring geworden. Die Leistung ist damit umsatzsteuerbar geworden.
Welcher Steuersatz gilt?
In Deutschland gibt es zwei Umsatzsteuergrößen: den ermäßigten Satz von 7 % – und den „Normalsatz“ von 19 %. Für Vereine gilt:
- Umsatzsteuerbare Umsätze im Zweckbetrieb unterliegen immer dem ermäßigtem Satz von 7 %
- Umsatzsteuerbare Umsätze im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen den gesetzlichen Sätzen – also in der Regel 19 %.
So unterscheiden Sie richtig
Beim Sponsoring und der Frage „Welcher Umsatzsteuersatz gilt“ kommt es bei der oben geschilderten Übertragung der Werberechte darauf an, ob sich Ihr Verein aktiv an der Verwertung der Werberechte beteiligt, oder nicht:
- Verein beteiligt sich nicht = Zweckbetrieb = ermäßigter Steuersatz (7%)
- Verein betätigt sich aktiv an der Werbung des Sponsors = wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = Regelsteuersatz = 19 %
Wann ist Ihr Verein umsatzsteuerpflichtig?
Es gibt zwei maßgebliche Grenzen: 17.500 Euro und 50.000 Euro. Grundsätzlich heißt es: Ein Verein wird dann steuerpflichtig, wenn seine steuerpflichtigen Umsätze im Vorjahr 17.500 überstiegen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro übersteigen werden. Doch das ist missverständlich. Denn grundsätzlich wird Ihr Verein dann umsatzsteuerpflichtig, wenn seine steuerpflichtigen Erlöse auch nur eine dieser Grenzen überschreiten. Im Klartext: Haben die steuerpflichtigen Erlöse im Vorjahr die Grenze von 17.500 Euroüberschritten, ist Ihr Verein umsatzsteuerpflichtig geworden.
Beispiel:
Der Musikverein Lustige Melodien e.V. erzielte in den Jahren 2011 bis 2013 folgende Einnahmen:
Jahr | Mitgliedsbeiträge / Spenden | Einnahmen aus Vereinsfesten und anderen steuerpflichtigen Umsätzen |
2011 | 5.000 € | 15.000 € |
2012 | 5.000 € | 20.000 € |
2013 | 5.000 € | 16.000 € |
Damit gilt für die Umsatzsteuerpflicht:
2012: keine Umsatzsteuerpflicht, da Ihr Verein mit den steuerpflichtigen Einnahmen in 2011 in Höhe von 15.000 Euro die Grenze von 17.500 Euro nicht überschritten hat. Abgestellt wird ja immer auf das Vorjahr!
2013: Im Vorjahr (2012) hat der Verein mit seinen steuerpflichtigen Einnahmen von 20.000 Euro die Grenze von 17.500 Euro überschritten.
Achtung:
Keine Rolle spielt 2013, dass der Verein in 2013 selbst die Grenze von 17.500 Euro nicht mehr überschreitet.
Wichtig:
Schauen Sie als Schatzmeister jetzt deshalb noch einmal genau auf die Zahlen 2013! Hat Ihr Verein die Grenze von 17.500 Euro in 2013 überschritten, ist er möglicherweise umsatzsteuerpflichtig und muss die in 2014 ausgestellten Rechnungen überprüfen und ggfs. korrigieren. Noch ist Zeit dazu!
Wichtig:
Es zählen nur die steuerpflichtigen Umsätze. Was Ihr Verein also beispielsweise im ideellen Bereich vereinnahmt, bleibt außen vor. Denn dieser Bereich ist umsatzsteuerfrei.
Beispiele:
Teilnehmergebühren und Startgelder
Teilnehmergebühren und Startgelder sind von der Umsatzsteuer befreit.
Erlöse aus Werbung und Gastronomie
Diese Erlöse gehören immer in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sind damit umsatzsteuerpflichtig
Antritts- und Preisgelder
zahlt Ihr Verein fremden Sportlern Antritts- oder Preisgelder, sind diese umsatzsteuerpflichtig. Ist der Sportler Kleinunternehmer (also nicht umsatzsteuerpflichtig, weil er unter den Grenzen zur Umsatzsteuerpflicht bleibt), fällt keine Umsatzsteuer an.