Vereinssponsoring: Das darf in Ihrem Sponsoring-Vertrag nicht fehlen
Sponsoring im Verein: Leistung und Gegenleistung
Ihr Verein hat einen oder mehrere finanzkräftige Sponsoren? Herzlichen Glückwunsch! Denn es ist heute gar nicht mehr so einfach, Unternehmen und Selbstständige zu finden, die sich für Vereine engagieren. Haben Sie einen Sponsor gefunden, ist es deshalb umso wichtiger, dass Sie mit ihm eine wasserdichte Vereinbarung über Leistung und Gegenleistung treffen, damit beide Seiten ganz genau wissen, was wann wo von wem zu tun ist.
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Der Sponsor engagiert sich schließlich in der Regel nicht ganz selbstlos bei Ihnen. Von seinem Engagement und seinem finanziellen Einsatz erhofft er sich eine entsprechende Gegenleistung. Das funktioniert umso besser, je konkreter Sie die Vereinbarung festhalten. Das folgende Muster eines Sponsoring-Vertrags kann Ihnen hierbei wertvolle Dienste leisten.
Wie wird unter Spende und Sponsoring unterschieden?
In der Vereinspraxis werden die Begriffe Spenden und Sponsoring schnell durcheinandergeworfen. Doch was auf den ersten Blick wie eine Unachtsamkeit aussieht, ist richtig gefährlich – vor allem dann, wenn es um echte Sponsoring-Einnahmen geht, die Sie als Schatzmeister ganz anders verbuchen als Spenden.
Eigentlich ist die Unterscheidung von Spende und Sponsoring ganz einfach. Für eine Spende erbringt Ihr Verein niemals eine echte, für den Gönner möglicherweise auch noch geldwerte, Gegenleistung. Beim Sponsoring hingegen kommen zwei Partner ins „Geschäft“. Der Sponsor verspricht sich von der Unterstützung Ihres Vereins einen Vorteil, zum Beispiel einen steigenden Bekanntheitsgrad oder neue Kunden. Dafür zahlt er Geld oder bringt Sachleistungen ein, und der Verein stellt beispielsweise Werbeplätze zur Verfügung.
Beachten Sie diese wichtigen Unterschiede
Sie können für Sponsoring-Maßnahmen keine Zuwendungsbestätigung ausstellen, sondern stellen dem Sponsor eine Rechnung. Die Einnahmen fließen nicht in den ideellen Bereich, sondern werden von Ihnen im steuerpflichtigen Bereich verbucht. Das kann im Bereich der Vermögensverwaltung oder auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sein.
Der Grund für diese wichtige Unterscheidung: Spenden erfolgen stets freiwillig, ohne dass hierfür eine Gegenleistung erfolgt. Beim Sponsoring verspricht sich das Unternehmen Vorteile durch Werbung und Öffentlichkeitsarbeit. Es erwartet also eine Gegenleistung vom Verein, die meist vertraglich fixiert wird.
Das macht es so wichtig, dass Sie als Schatzmeister genau hinschauen und die steuerliche Einordnung von Sponsoringmaßnahmen sorgfältig prüfen. Je nach Ausgestaltung können sich ansonsten unliebsame Steuerbelastungen ergeben.
Wie bereiten Sie sich auf die Fragen eines Vereinssponsoring vor?
Ebenso wichtig ist es, dass Sie einem potenziellen Sponsor alle wichtigen Fragen beantworten können, auch die Fragen, die die steuerliche Seite betreffen. Das heißt zum einen: Bevor Sie in das Gespräch mit einem Sponsor gehen, überlegen Sie gemeinsam im Vorstand, was der Verein dem Sponsor bieten kann: Werbung, Namensnennung, Link auf der Homepage usw. Bereiten Sie sich zum anderen aber auch auf folgende Frage vor: „Wie kann ich mein Engagement steuerlich nutzen?“ Denn das ist eine Standardfrage, die eigentlich jeder Sponsor stellt.
Das müssen Sie wissen
Hierzu müssen Sie Folgendes wissen: Sind die Ausgaben des Sponsors wirklich betrieblich veranlasst, stellen sie Betriebsausgaben dar (§ 4 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz). „Betrieblich veranlasst“ heißt, dass der Unternehmer sich einen wirtschaftlichen Vorteil aus seinem Engagement versprechen kann, wie zum Beispiel die Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens und/oder Werbung für Produkte des Unternehmens.
Betriebsausgaben sind voll abzugsfähig
Können Ausgaben als Betriebsausgaben klassifiziert werden, so hat dies für Ihren Firmenpartner einen großen Vorteil: Die Ausgaben sind steuerlich voll abzugsfähig. Nicht nur Geldleistungen, sondern auch Dienstleistungen und Nutzungs-überlassungen können berücksichtigt werden. So kann Ihr Sponsor zum Beispiel Transportaufwendungen für Ihren Verein, Vermittlungskosten zu anderen potenziellen Sponsoren, aber auch eigene PR-Arbeit für den Gesponserten als Betriebsausgaben ansetzen.
PRAXIS-TIPP: Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind.
Achtung: Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). Ihr Sponsor sollte also unbedingt dafür sorgen, dass sein wirtschaftlicher Vorteil klar ersichtlich ist.
Vergessen Sie den Sponsoring-Vertrag nicht!
Transparenz ist bei Sponsoring-Maßnahmen alles – für den Verein, für den Sponsor und auch für das Finanzamt. Deshalb empfehle ich Ihnen dringend, immer einen Sponsoring-Vertrag zu schließen, in dem die Rechte und die Pflichten der beiden Parteien eindeutig geregelt werden.
Dies schafft Rechtsklarheit und eine eventuelle Überprüfung, ob ein Abzug als Betriebsausgabe gerechtfertigt war, wird dadurch erleichtert. Zudem ist bei einem korrekt geschlossenen Vertrag die unternehmerische Absicht, die der Sponsor mit dem Engagement verfolgt, zweifelsfrei erkennbar. Hier finden Sie Punkt für Punkt, was Sie im Sponsoring- Vertrag regeln sollten.
Welche Formen des Sponsorings für Vereine sind möglich?
Es gibt nicht nur eine Form von Sponsoring. Unternehmer können vielmehr auf verschiedene Art und Weise in Sponsoring-Projekte eingebunden sein. Folgende Formen kommen zum Beispiel infrage:
1. Der Haupt-Sponsor
Eine Partnerschaft mit einem Haupt- Sponsor ist in der Regel langfristig angelegt und dieser Sponsor sollte deshalb auch in Ihrem Verein die größte Aufmerksamkeit genießen.
2. Der Ko-Sponsor
Ein Ko-Sponsor bekommt ein im Vergleich zum Haupt-Sponsor in den Leistungen abgeschwächtes Sponsoring- Paket. Wenn beide zusammen auftreten, ordnet sich der Ko-Sponsor dem Haupt- Sponsor unter. Dafür zahlt er aber auch weniger Geld für die Leistungen des Vereins.
3. Der Side-Sponsor
Ein Side-Sponsor hat sich bei Ihnen ein kleines Sponsoring-Paket gekauft, zum Beispiel ein Werbepaket für eine bestimmte Veranstaltung. Achten Sie darauf, dass seine Interessen grundsätzlich nicht mit denen der Haupt- und Ko- Sponsoren kollidieren.
4. Der Titel-Sponsor
Bei einem Titelsponsor ist etwa der Name des Unternehmens mit dem zu vergebenden Titel bei einer speziellen Veranstaltung verknüpft. Andere Formen des Titel-Sponsorings sind das Auftreten von Sponsoren als Namensgeber von Vereinsmannschaften oder Veranstaltungsorten wie Fußballstadien.
Sonderfall „Sponsoring-Paket“
Immer beliebter werden Sponsoring-Pakete, in denen der Verein verschiedene attraktive Leistungen für seine Sponsoren kombiniert.
Achtung: Dabei können unterschiedliche Umsatzsteuersätze anfallen.
Sponsoring ist eine wichtige Einnahmequelle. Damit aber auch alles rechtssicher geregelt ist, haben wir ein Muster für Ihren nächsten Sponsoring-Vertrag erstellt.
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