Eine Steuererklärung aus dem Jahr 2018 liegt auf einem Tisch.

Steuern in deutschen Vereinen: Die wichtigsten Fakten

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Mit Blick auf die steuerlichen Aspekte von Vereinen tauchen oft viele Fragen auf. Welche Steuervorteile haben eigentlich gemeinnützige Vereine? Wie unterscheiden sich die verschiedenen Steuerarten und -bereiche? Und welche steuerlichen Pflichten haben Vereine in Bezug auf ihre Mitarbeiter? In diesem Artikel werfen wir einen genaueren Blick auf diese Themen und geben Ihnen einen Überblick über die steuerlichen Bestimmungen, die für Vereine relevant sind.

Welche Steuervorteile haben gemeinnützige Vereine?

Im Allgemeinen gilt: Wenn ein Verein einen Gewinn erzielt, ist er verpflichtet, die entsprechenden Steuern zu zahlen. Einnahmen, die im ideellen Bereich (gemeinnützig) erzielt werden, sind jedoch von der Steuer befreit. Durch die Anerkennung von Gemeinnützigkeit unterliegen Vereine steuerlichen Vorteilen.

Gewerbesteuer

Gemeinnützige Vereine sind in der Regel von der Gewerbesteuer befreit, solange ihre Einnahmen aus Zweckbetrieben stammen. Jedoch unterliegen Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht als Zweckbetriebe eingestuft sind, der Gewerbesteuer, wenn sie den genannten Freibetrag überschreiten.

Körperschaftssteuer

Gemeinnützige Vereine genießen in der Regel eine Befreiung von der Körperschaftssteuer. Diese Befreiung erstreckt sich auf Einnahmen, die im ideellen Bereich, im Vermögensverwaltungsbereich oder als Zweckbetrieb erwirtschaftet werden. Jedoch werden wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht als Zweckbetrieb eingestuft werden, körperschaftssteuerpflichtig, wenn ihre Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) den Freibetrag von 45.000 Euro überschreiten. Wenn der Verein diesen Freibetrag überschreitet, fallen 15 Prozent Körperschaftssteuer an, zuzüglich eines Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent.

Umsatzsteuer

Gemeinnützige Vereine können von ermäßigten Umsatzsteuersätzen profitieren. Für Leistungen, die im Rahmen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke erbracht werden, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von derzeit 7 Prozent. Jedoch fallen für Einnahmen aus dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs erfolgen, die regulären Umsatzsteuersätze an.

Spendenabzugfähigkeit

Dieser Begriff bezieht sich darauf, ob Spenden an einen Verein steuerlich abzugsfähig sind. Wenn Spendenabzugfähigkeit gegeben ist, können Spender diese Spenden in ihrer Steuererklärung geltend machen und dadurch ihre steuerliche Belastung verringern. Die Spendenabzugfähigkeit bietet Anreize für das Spenden an Vereine, da sie es den Spendern ermöglicht, einen Teil oder die gesamte Spende von ihrer Steuer abzusetzen.

Wann liegt eine Gemeinnützigkeit vor?

Der Verein muss ausschließlich gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, wissenschaftliche, kulturelle oder ähnliche Zwecke verfolgen. Das bedeutet, dass die Aktivitäten des Vereins darauf ausgerichtet sein müssen, der Allgemeinheit zu dienen oder bestimmte gemeinnützige Ziele zu fördern. Ein gemeinnütziger Verein darf weiterhin keine Gewinne erzielen oder diese für private Zwecke verwenden. Alle Einnahmen müssen für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Tätigkeiten des Vereins müssen darauf ausgerichtet sein, anderen zu helfen, ohne dass die Mitglieder des Vereins daraus persönlichen finanziellen Nutzen ziehen.

Wann liegt keine Gemeinnützigkeit vor?

Nicht gemeinnützige Vereine, im Gegensatz zu gemeinnützigen Organisationen, verfolgen keine ausschließlich gemeinnützigen Zwecke und haben oft andere Zielsetzungen. Wenn die Organisation kein gemeinnütziger Verein ist, fällt sie als Körperschaft unter das Steuerrecht und ist daher vollständig steuerpflichtig.

Praxisbeispiele für nicht gemeinnützige Vereine:

  • Sportvereine: Einige Sportvereine sind nicht gemeinnützig, insbesondere wenn sie auf den Wettbewerb ausgerichtet sind und möglicherweise Gewinne erzielen, die nicht ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
  • Freizeit- und Hobbyvereine: Vereine, die sich auf Freizeitaktivitäten oder Hobbys konzentrieren, wie zum Beispiel Künstlervereine, Bastelgruppen oder Reisegruppen, sind oft nicht gemeinnützig.
  • Business-Clubs: Vereine, die sich auf Networking oder geschäftliche Interessen konzentrieren, wie zum Beispiel Wirtschaftsclubs oder berufsbezogene Organisationen, sind in der Regel nicht gemeinnützig.
  • Politische Organisationen: Parteien oder politische Gruppen sind in der Regel nicht gemeinnützig, da ihre Aktivitäten darauf ausgerichtet sind, politische Ziele zu verfolgen und Einfluss auf politische Entscheidungen zu nehmen.
  • Geselligkeitsvereine: Vereine, die sich hauptsächlich der Geselligkeit und dem gemeinsamen Austausch widmen, wie zum Beispiel Stammtischvereine oder Kegelclubs, sind oft nicht gemeinnützig.

Welche vier Steuerbereiche gibt es?

Die steuerliche Behandlung verschiedener Tätigkeitsbereiche spielen in jedem Verein eine entscheidende Rolle. Doch was verbirgt sich hinter Begriffen wie dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb und dem wirtschaftlichen Geschäftsbereich? Welche Unterschiede gibt es zwischen ihnen und welche steuerlichen Auswirkungen haben sie? Im Folgenden geben wir einen Überblick über die verschiedenen Steuerkategorien in Vereinen.

  1. Der ideelle Bereich umfasst alle Aktivitäten, die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen, jedoch nicht unmittelbar wirtschaftlicher Natur sind. Die Besonderheit des ideellen Bereichs ist, dass auf Einnahmen des Vereins keine Steuern gezahlt werden müssen. Wichtig ist aber, dass Einnahmen und Ausgaben – wie auch in den anderen Tätigkeitsbereichen – korrekt in der Steuererklärung angegeben werden. Typische Einnahmen für den ideellen steuerlichen Tätigkeitsbereich sind Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, die nach Art und Höhe in der Satzung festgelegt sind.
  2. Der Verein verwaltet sein Vermögen, um langfristig seine finanzielle Stabilität zu sichern und seine gemeinnützigen Ziele zu fördern. Die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen oder die Vermietung und Verpachtung von vereinseigenen Gebäuden, Grundstücken und Anlagen betrachtet das Finanzamt als steuerfreie Vermögensverwaltung.
  3. Im Zweckbetrieb werden Aktivitäten ausgeführt, die direkt zur Verwirklichung des gemeinnützigen Satzungszwecks beitragen, wie beispielsweise Kurs- oder Teilnahmegebühren. Einnahmen aus diesem Bereich unterliegen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Nur wenn die Erfüllung des Satzungszwecks im Vordergrund steht, handelt es sich um einen Zweckbetrieb. Weiterhin darf ein Zweckbetrieb gewerblichen Unternehmen keine direkte Konkurrenz machen und auch nicht auf Dauer ein deutliches Übergewicht in den Tätigkeiten oder Einnahmen des gemeinnützigen Vereins ausmachen.
  4. Im Gegensatz zum ideellen Bereich und Zweckbetrieb steht der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, der darauf abzielt, Einnahmen zu erwirtschaften, die nicht unmittelbar dem Vereinszweck dienen. Diese wirtschaftlichen Aktivitäten sind steuerpflichtig und unterliegen den gleichen rechtlichen Bestimmungen wie kommerzielle Unternehmen.

Praxisbeispiel für einen Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Der Betrieb eines Vereinsladens, dessen Gewinne nicht dem Vereinszweck zugutekommen, sondern beispielsweise zur Finanzierung anderer Vereinsaktivitäten verwendet werden.

Welche Steuern müssen Vereine zahlen?

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftssteuer wird auch als Einkommenssteuer des Vereins bezeichnet. Wie zuvor erwähnt, sind gemeinnützige Vereine in der Regel von der Körperschaftssteuer befreit, solang sie ihre Einnahmen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. Vereine müssen Körperschaftssteuer zahlen, wenn sie wirtschaftliche Aktivitäten ausführen, die nicht unmittelbar ihrem gemeinnützigen Zweck dienen. Die Höhe der Körperschaftssteuer richtet sich nach dem Gewinn, den der Verein erwirtschaftet. Ein Verein, der sich wie ein gewöhnlicher Unternehmer am Wirtschaftsleben beteiligt, wird somit steuerlich auch als solcher behandelt.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuerbefreiung für Vereine orientiert sich ähnlich wie die Körperschaftssteuer an einer Umsatzgrenze von 45.000. Solange Vereine diese Grenze nicht überschreiten, sind sie von der Gewerbesteuer befreit. Es ist wichtig zu beachten, dass der ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung und der Zweckbetrieb von der Gewerbesteuer nicht betroffen sind und somit steuerfrei bleiben.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, betrifft Vereine ähnlich wie andere Organisationen und Unternehmen. Grundsätzlich sind Vereine umsatzsteuerpflichtig, wenn sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausführen, die nicht unmittelbar ihrem gemeinnützigen Zweck dienen.

Besonderheiten für Vereine

Allerdings gibt es in Bezug auf die Umsatzsteuer wie zuvor beschrieben einige Ausnahmen und Besonderheiten für Vereine. Einnahmen aus Tätigkeiten, die dem ideellen Bereich zuzuordnen sind, sind beispielsweise von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu zählen typischerweise Mitgliedsbeiträge und Spenden, da sie direkt dem Vereinszweck dienen. Die Verwaltung von Vermögen, wie beispielsweise Zinserträge aus Geldanlagen oder Mieteinnahmen aus vermieteten Vereinsgebäuden, ist ebenfalls umsatzsteuerfrei. Umsätze, die im Rahmen eines Zweckbetriebs erwirtschaftet werden, unterliegen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%.

Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UstG 

Bei der Umsatzsteuerpflicht für Vereine ist es zunächst wichtig zu unterscheiden, ob der Verein der „Kleinunternehmerregelung“ unterliegt oder nicht. Im Gegensatz zur Besteuerung von Gewinnen des Geschäftsbetriebs durch die Körperschafts- und Gewerbesteuer, betrifft die Umsatzsteuer die Umsätze des Vereins.

Ein Verein zählt als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG, wenn sein jährlicher Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 Euro nicht überschritten hat und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall ist der Verein von der Umsatzsteuer befreit und muss keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine Steuer, die von Arbeitgebern auf das Einkommen ihrer Arbeitnehmer erhoben wird. Als Arbeitnehmer gilt jede Person, die sich durch einen Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, gegen Entgelt Arbeitsleistung zu erbringen. Vereine müssen Lohnsteuer abführen, wenn sie Angestellte oder andere bezahlte Mitarbeiter beschäftigen. Diese Steuer wird direkt vom Lohn der Arbeitnehmer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Steuerliche Pflichten in Bezug auf die Lohnsteuer

  • Lohnsteuerabzug: Der Verein ist verpflichtet, die Lohnsteuer von den Gehältern seiner Mitarbeiter einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach dem individuellen Einkommen des Mitarbeiters und wird mithilfe von Lohnsteuertabellen berechnet.
  • Lohnsteuerbescheinigung: Am Ende des Jahres muss der Verein eine Lohnsteuerbescheinigung für jeden Mitarbeiter ausstellen. Diese Bescheinigung enthält Informationen über das im Laufe des Jahres gezahlte Gehalt sowie die einbehaltene Lohnsteuer.
  • Lohnsteuerklasse: Mitarbeiter müssen dem Verein ihre Lohnsteuerklasse angeben. Die Lohnsteuerklasse bestimmt den Prozentsatz der Lohnsteuer, der vom Gehalt abgezogen wird. Die Klasse wird normalerweise vom Finanzamt festgelegt, basierend auf verschiedenen Faktoren wie Familienstand und anderen Einkommensquellen
  • Sozialversicherungsbeiträge: Neben der Lohnsteuer müssen Arbeitgeber auch Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter abführen.

Höhe der Abgaben

Die Höhe der Abgaben variieren je nach Art des Arbeitsverhältnisses und der Besteuerung des Arbeitnehmers. Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) muss der Arbeitgeber pauschale Abgaben in Höhe von etwa 30 Prozent des Verdienstes leisten, aufgeteilt auf Rentenversicherung, Krankenversicherung und Lohnsteuer. Mini-Jobber hingegen sind von Steuern und zusätzlichen Sozialabgaben befreit. Wenn der Mini-Job als einzige Nebentätigkeit neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, entfällt auch die Rentenversicherungspflicht für den Arbeitnehmer (anteilig 3,6 %).

Achtung

Dieser Artikel gibt einen ersten Überblick über die Thematik. Für detaillierte Informationen & Fragen, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

Fazit: Die Anerkennung als gemeinnützig ist in Bezug auf Steuervorteile entscheidend

Gemeinnützige Vereine genießen verschiedene Steuervorteile, darunter Befreiungen von der Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer. Vereine müssen ihre Einnahmen in verschiedenen Bereichen wie dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb klassifizieren. Während Einnahmen aus dem ideellen Bereich und der Vermögensverwaltung oft steuerfrei sind, unterliegen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der regulären Besteuerung.

Nicht gemeinnützige Vereine haben andere steuerliche Verpflichtungen und Ziele. Eine klare Trennung zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Vereinen ist wichtig, um die Steuerpflichten richtig zu bestimmen. Zusätzlich zu den Steuern wie der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer müssen Vereine auch die Lohnsteuer für ihre Mitarbeiter abführen.

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Häufig gestellte Fragen & Antworten zum Thema Steuern in Vereinen

Für Vereine können verschiedene Steuern relevant sein, darunter die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer sowie die Lohnsteuer.
Gemeinnützige Vereine sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit. Sie müssen jedoch ihre Gemeinnützigkeit durch die Einhaltung bestimmter Vorschriften nachweisen.
Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmen von der Umsatzsteuer, wenn ihr Jahresumsatz unterhalb einer bestimmten Grenze liegt. Diese Regelung betrifft auch Vereine, die unter die entsprechenden Kriterien fallen.
Spenden an gemeinnützige Vereine können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar sein. Mitgliedsbeiträge sind für den Verein in der Regel steuerfrei, es sei denn, sie werden für bestimmte Leistungen erhoben, die nicht dem gemeinnützigen Zweck dienen.