Zuwendungen an Vereinsmitglieder: Höhe und jährliche Freigrenze
Wer seinen Vereinsmitgliedern großzügige Geschenke macht, kann im schlimmsten Fall verursachen, dass der Verein die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen Steuerprivilegien verliert. Grundsätzlich ist es einem gemeinnützigen Verein verboten, Mitglieder zu beschenken, da er selbstlos bleiben muss. Allerdings gibt es Ausnahmeregelungen, die Aufmerksamkeiten in einem gewissen Rahmen erlauben. Dieser Rahmen wird allerdings von den Finanzämtern scharf überprüft und sollte entsprechend streng eingehalten werden.
Wann sind Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder vom Finanzamt erlaubt?
Auch in Deutschlands Finanzämtern weiß man, dass Geselligkeit und Vereinsfeiern zum Vereinsleben dazugehören. Aus diesem Grund wurden gewisse Grenzen definiert, innerhalb derer Aufmerksamkeiten an Mitglieder des Vereins toleriert beziehungsweise akzeptiert werden. Doch diese Grenzen sollten Sie als Vorstand dann auch wirklich einhalten.
Deshalb müssen Sie auch wissen, was alles unter diese Grenze fällt, das heißt, was die Finanzverwaltung noch akzeptiert und was nicht. Doch der Reihe nach: Was sind überhaupt „Aufmerksamkeiten“ ? Es handelt sich um ein Begriff, der aus dem Lohnsteuerrecht kommt – und den die Finanzverwaltung sozusagen der Einfachheit halber auch für das Vereinsrecht anwendet.
Wie teuer dürfen Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder sein?
Vom Finanzministerium ist festgelegt, dass Aufmerksamkeiten an Mitglieder den üblichen Rahmen nicht sprengen dürfen. Dieser ist aber für Vereine nicht explizit festgelegt. Finanzämter orientieren sich daher meist an den aktuellen Lohnsteuerrichtlinien. Demnach galt bis 2015 eine Grenze von 40 Euro als angemessen: Das war die Grenze, bis zu deren Höhe Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuerfrei Zuwendungen zukommen lassen konnten.
Die Lohnsteuerrichtlinien sehen aber seit 2015 eine neue Grenze für Aufmerksamkeiten von Arbeitgebern an Arbeitnehmer vor, nämlich 60 statt 40 Euro. Allerdings erkennen manche Finanzämter diese neue Grenze für Vereine nicht an. Wer keinen Fehler machen möchte, sollte bei seinem Finanzamt nachfragen.
Was hierbei ganz wichtig ist: Die 60-Euro-Grenze stellt eine Jahresobergrenze dar! Das heißt: Pro Jahr und Mitglied darf für alle Aufmerksamkeiten zusammen diese Grenze nicht überschritten werden!
Grundsätzliche Regelungen zu Aufmerksamkeiten für Mitglieder
Bei persönlichen Anlässen kann das Geschenk pro Anlass 40 (bzw. 60) Euro wert sein, während Geschenke bei Vereinsanlässen insgesamt 40 (bzw. 60) Euro im Jahr nicht überschreiten sollten.
Welche Grenze gilt bei Aufmerksamkeiten aufgrund persönlicher Ergebnisse?
Bislang war ja immer die Rede von Aufmerksamkeiten, die mehreren Mitgliedern – wie zum Beispiel auf einer Vereinsfeier – gleichzeitig zugute kommen. Daneben gibt es aber noch die Aufmerksamkeiten anlässlich persönlicher Ereignisse. Und hier gilt: Aufmerksamkeiten aus Anlass eines solchen persönlichen Ereignisses können Sie ebenfalls gewähren. Und zwar für JEDES Ereignis in Höhe von 60 Euro. Beispiel: Mitglied Thomas Müller feiert seinen 50. Geburtstag und sein 25. Vereinsjubiläum. Für beide Anlässe können Sie jeweils 60 Euro für Aufmerksamkeiten aufwenden.
Zu jedem dieser Anlässe darf das Geschenk 40 (bzw. 60) Euro kosten:
- “Runder” Geburtstag eines Mitglieds
- Jubiläum der Vereinsmitgliedschaft
- Hochzeit
- Geburt eines Kindes
Vereinsanlässe, bei denen der Gesamtwert aller Zuwendungen 40 Euro pro Kopf nicht überschreiten darf, sind beispielsweise:
- Fest zum Vereinsjubiläum
- Weihnachtsfeier
- Sommerfest für Mitglieder
- Abteilungsausflug
Wie hoch liegt die Jahresbeitragsgrenze bei Zuwendungen an Vereinsmitglieder?
Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen für Geschenke und Aufmerksamkeiten die Höhe eines Jahresbeitrags nicht überschreiten. Dabei ist es egal, ob der Anlass persönlich oder vereinsbezogen ist. Bei einem Verein mit einem geringen Jahresbeitrag gilt also nicht die Grenze von 40 (bzw. 60) Euro, sondern die des Jahresbeitrags.
Geldgeschenke sind grundsätzlich und ohne Ausnahme verboten. Auch verbilligtes Essen oder ein kleines Weihnachtsgeschenk zählen als Zuwendung. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Getränken und Speisen stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen die Regelungen der Gemeinnützigkeit dar, da die Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke genutzt werden dürfen. Davon ausgenommen sind lediglich solche Bewirtungen, die sich strikt an die Grenze von 40 (bzw. 60) Euro halten.
Achtung bei Kleinigkeiten
Zu den Zuwendungen zählen unter anderem auch Kosten für die Verpflegung von Helfern bei Auf- oder Abbauarbeiten bei Feierlichkeiten. Sogar die Ausgaben für den gemieteten Weihnachtsmann, der bei der Feier für Stimmung sorgt, werden auf die anwesenden Feiernden umgelegt und müssen von dem Betrag abgezogen werden, zu dem sie noch beschenkt werden dürfen. Diese Beträge müssen alle berücksichtigt werden, damit dem Verein nicht nach dem Kassensturz am Jahresende die Gemeinnützigkeit aberkannt werden kann.