Besteuerungsgrenze: Das sollten Sie wissen
Was ist die Körperschaftssteuer für den Verein?
So wie ein Einzelhändler für die Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb Einkommensteuer zahlen muss, unterliegen gemeinnützige Vereine mit ihren Einkünften aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaftsteuer.
Voraussetzung ist allerdings, dass Sie mit Ihrem Verein die gegenwärtig geltende Besteuerungsgrenze von 35.000€ und auch den Freibetrag für Körperschaftsteuer (5.000€) überschreiten.
Diese Steuerpflicht bedeutet: Ein Verein, der sich wie ein gewöhnlicher Unternehmer am Wirtschaftsleben beteiligt, wird steuerlich auch als solcher behandelt. Das gebietet der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, der sich aus dem Grundgesetz ableitet. So hätte beispielsweise ein Gastwirt, dessen Gaststätte wegen diverser Vereinsfeste mit Restaurationsbetrieb mehrmals im Jahr leer bleibt, nur wenig Verständnis dafür, wenn die betreffenden Vereine ihm die Kunden quasi steuerfrei wegnehmen können, während er mit seinem Betrieb voll steuerpflichtig ist.
Was sollten Sie bezüglich der Besteuerungsgrenze beachten?
Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterliegen nicht der Körperschaftsteuer(und auch nicht der Gewerbesteuer), wenn die Jahresbruttoeinnahmen einschließlich Umsatzsteuer die Grenze von 35.000€ nicht übersteigen. Dazu sind alle Einnahmen aus allen nicht gemeinnützigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und die anteiligen Einnahmen aus Gemeinschaften und Personengesellschaften, die zweckfremde Nebentätigkeiten ausüben, zusammenzufassen.
Beispiel zur Besteuerungsgrenze
Der gemeinnützige Verein erzielt aus Werbeleistungen Einnahmen in Höhe von 20.000€. Außerdem ist der Verein zu einem Drittel an einer Festgemeinschaft beteiligt, die 7.500€ Einnahmen erzielt hat.
Die maßgebenden Einnahmen des Vereins betragen eigene Einnahmen 20.000€ anteilige Einnahmen aus der Gemeinschaft 2.500€ zusammen 22.500€
Da die maßgebenden Einnahmen die Besteuerungsgrenze von 35.000€ nicht übersteigen, sind die erzielten Gewinne und Gewinnanteile steuerfrei.
Wichtig: Die Besteuerungsgrenze gilt einmalig für den Gesamtverein, bei dem alle Ergebnisse der einzelnen Abteilungen zusammenlaufen.
Als gemeinnütziger Verein unterliegen Sie nur mit Ihren Einkünften aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Körperschaftsteuer. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind insbesondere:
- gesellige Veranstaltungen, die eintrittspflichtig sind,
- Sammlung und Verwertung von Altmaterial,
- Sportliche Veranstaltungen, soweit sie kein Zweckbetrieb sind,
- Veranstaltung von Basaren, Flohmärkten und Straßenfesten,
- Vereinsheim, das in Eigenregie betrieben wird,
- Verkauf von Speisen und Getränken,• Verkauf von Sportartikeln,
- Vermietung von Sportanlagen und Sportgeräten an Nichtmitglieder (z. B. stundenweise Vermietung),
- Werbung auf Plakaten, Stellwänden usw. durch den Verein selbst,
- Werbung in Zeitschriften und Programmheften durch den Verein selbst.