Traditionellen Männervereinen droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Goodbye Gemeinnützigkeit? Männervereine in Gefahr

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Inhaltsverzeichnis
  • Bundesfinanzminister Olaf Scholz plant, reinen Männervereinen wegen der Diskriminierung von Frauen die Gemeinnützigkeit zu entziehen
  • Ein aktuelles Gerichtsurteil des Bundesfinanzhofs kippt zudem die ermäßigte Umsatzsteuer für Angebote gemeinnütziger Einrichtungen
  • Dieses Jahr wurde schon mehreren Vereinen die Gemeinnützigkeit entzogen, die klare politische Positionen bezogen hatten
  • Eine neue Debatte um Gemeinnützigkeit ist entbrannt, bei uns lesen Sie die wichtigsten Einschätzungen und Fakten für Ihre Vereinsarbeit

Olaf Scholz will den Männern ans Leder. Wenn es nach dem Bundesfinanzminister geht, sollen Vereine, die per Satzungsdefinition nur Männer aufnehmen, beim Finanzamt in Zukunft nicht mehr als gemeinnützig gelten können. Betroffen wären Männergesangsvereine, Schützenvereine, katholische Männervereine und viele mehr. Das Echo auf den Vorstoß ist geteilt: Viele Kommentatoren finden Scholz’ Plan unausgereift, einige begrüßen aber die Diskussion über das Gemeinnützigkeitsrecht an sich. Ist die Gemeinnützigkeit tatsächlich zu einem reinen Instrument geworden, um Steuervorteile beim Fiskus zu erlangen? Oder bildet sie nach wie vor ein Fundament der Zivilgesellschaft und Demokratie?

Aberkennungen von Gemeinnützigkeit häufen sich

Sie als Vereinsvorstand können diese Frage sicherlich instinktiv beantworten. Wir bei vereinswelt.de sind erstmal vorsichtig, wenn jahrzehntelang etablierten Vereinen auf einmal ihr Status aberkannt werden soll. Aber in der Praxis passiert das gar nicht so selten: Erst dieses Jahr wurden dem globalisierungskritischen Bündnis attac und dem Petitionsnetzwerk campact die Gemeinnützigkeit aberkannt – beide sind eingetragene Vereine . Die CDU versucht seit längerem einzuklagen, dass die “Deutsche Umwelthilfe” (DHU) ihren Status als gemeinnütziger Verein verliert. Der Verein hat bereits mehrere Klagen gegen deutsche Kommunen geführt und maßgeblich dazu beigetragen, dass in manchen Innenstädten Diesel-Fahrverbote erlassen wurden. Seitdem ist die Verunsicherung bei vielen Vereinen natürlich gewachsen. Grund genug, die aktuelle Debatte einmal zusammenzufassen. Am Ende steht natürlich die Frage: Was bedeutet das für Sie und Ihren Verein? Droht Ihnen eventuell der Verlust der Gemeinnützigkeit?

Beschränkung der Mitgliederstruktur ist der Normalfall

Erst einmal können Sie durchatmen. Die meisten Juristen beurteilen die Pläne von Finanzminister Scholz nämlich eher negativ. Es ist fraglich, ob ein Gesetz allein für die Aufnahmepraktiken von Männervereinen mit der Verfassung vereinbar ist. Klar ist: Es gibt viele Vereine, die ein berechtigtes Interesse daran haben, ihre Mitgliederstruktur per Satzung einzuschränken: Dass ein gemeinnütziger islamischer Kulturverein beispielsweise nur Muslima und Muslime aufnehmen möchte, versteht sich von selbst. Dass ein Selbsthilfeverein für alleinerziehende Frauen wiederum keine Männer aufnehmen möchte, lässt sich auch nachvollziehen. Und dann gibt es da noch die abertausenden Sportvereine, wo die nach Geschlechtern getrennte sportliche Betätigung den Normalfall darstellt.

Dürfen Männer dann auch Frauenvereinen beitreten?

Kritiker wenden allerdings Folgendes ein: Vereine, die sich für das Gemeinwohl einsetzen, sollten nicht per se bestimmte Personengruppen ausschließen dürfen. Nach ihrem Verständnis müssten also auch Frauen Mitglieder in einem Männerverein werden können und andersherum. Ob das in der Praxis häufig der Fall wäre, sei erst einmal dahingestellt. Es ist letztendlich eine inhaltliche Debatte um den Begriff des Gemeinwohls und der Gemeinnützigkeit, die momentan geführt wird. Fest steht: die Gesellschaft wird immer diverser und traditionelle soziale Bindungen lösen sich auf. Viele Vereine können davon ein Lied singen, Stichwort: Mitgliederschwund. Insofern kann es schon vorteilhaft sein, den eigenen Verein auch Personen zu öffnen, die auf den ersten Blick nichts mit dem  Vereinszweck zu tun haben. Was allerdings nicht heißt, dass Selbsthilfevereine für Frauen nun unbedingt Männer aufnehmen müssen. Hier muss im Einzelfall geschaut werden, wie der Vereinszweck verwirklicht wird und inwiefern eine Öffnung diesem dienlich sein kann.

Die Männergesangsvereine im Fokus

Besonders im Fokus stehen in der aktuellen Debatte die Männergesangsvereine, denn sie würde der Verlust der Gemeinnützigkeit besonders hart treffen. Dass sie keine Frauen als aktive Mitglieder aufnehmen, ergibt Sinn und wurde eigentlich auch vom Bundesfinanzhof bestätigt: Männer und Frauen dürfen demnach ausgeschlossen werden, wenn es dafür einen „sachlichen Grund“ gibt. Dass die allermeisten Frauen aufgrund ihrer Stimmlage nicht in einem Männerchor mitsingen können, wäre so ein Grund. Sich in derartigen Grundsatzdebatten zu verlieren, führt aber letztlich auch nicht weiter in der Frage, wie sich traditionelle Vereine vielleicht ein Stück weit modernisieren können.

Eine elegante Alternative: die Fördermitgliedschaft

Übrigens: Jedem gemeinnützigen Verein steht es frei, Fördermitgliedschaften anzubieten. Wenn also eine Frau den örtlichen Männergesangsverein als gelebtes Kulturgut unterstützen möchte, warum nicht? Auch ein Mann kann sich für Frauen einsetzen und ein Atheist dafür, dass die lokale islamische Gemeinde dem Gemeinwohl dienen kann. Hier gibt es sicherlich noch viele Scheuklappen und auch die ein oder andere Satzung ist nicht mehr ganz taufrisch. In der Praxis sollte sich jeder Verein überlegen: Müssen wir bestimmte Personen von vornherein ausschließen? Oder können wir Wege finden, alle Menschen zu integrieren, die sich für unsere Sache einsetzen wollen? Das wäre doch im wahrsten Sinne des Wortes gemeinnützig.

Die Gemeinnützigkeit im deutschen Rechtssystem

Es hilft hier auch ungemein, einmal über den eigenen Tellerrand zu schauen. Das deutsche Recht ist traditionell sehr rational, abstrakt und stark an feststehenden Begrifflichkeiten wie eben jener Gemeinnützigkeit orientiert. Im angelsächsischen Raum hingegen ist seit jeher das Common Law verbreitet, eine Rechtsauffassung, die sich eher am Einzelfall orientiert. Hier hat der Richterspruch eine größere Bedeutung als geschriebenes Gesetz und oft füllen erst konkrete Präzedenzfälle aus, wie ein Recht tatsächlich umgesetzt wird. Auch für die Frage nach der Gemeinnützigkeit wäre ein solches Gewohnheitsrecht wohl besser geeignet als die parteipolitische Instrumentalisierung des Begriffs, wie wir es momentan beobachten können.

Missbrauch der Gemeinnützigkeit sollte bestraft werden

Natürlich gibt es Fälle, wo mit der Gemeinnützigkeit missbräuchlich umgegangen wird. Wenn Rechtsextreme ihr menschenfeindliches Gedankengut unter dem Deckmantel einer gemeinnützigen Organisation verbreiten, muss durchgegriffen werden. So geschehen zum Beispiel dieses Jahr bei der rechten Plattform Journalistenwatch. Dass hier allerdings Finanzgerichte über die Gemeinnützigkeit entscheiden sollen, ist schon obskur. Es zeigt exemplarisch, wie wichtige Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zwischen Bürokratie und fehlenden Zuständigkeiten versanden. Viel wichtiger wäre es, die Gemeinnützigkeit als positiven Wert zu verankern, statt sie lediglich von der Erwähnung bestimmter sprachlicher Passagen in der Vereinssatzung abhängig zu machen.

Muss die Gemeinnützigkeit nur auf Steuervorteile zielen?

Sie haben in Ihrem Verein bestimmt ein gutes Gefühl dafür, ob sie einen gemeinnützigen Vereinszweck verwirklichen oder nicht. Entscheidend ist hier – wie sie vermutlich wissen – die Formulierung, ob ihr Verein “selbstlos” tätig ist. Wer selbstlos ist, hat nicht den Vorteil und womöglich die Privilegien der eigenen Gruppe im Blick, sondern möchte zum Wohle aller beitragen. Das Ehrenamt hat mit der Ehre zu tun und auch diese ist eigentlich etwas Selbstloses. Auch deshalb ist es nicht gerade geschickt, dass die Gemeinnützigkeit so stark mit der Abgabenordnung verknüpft ist. Denn es verleitet vielleicht vorschnell dazu, dem Fiskus die eigene Gemeinnützigkeit zu unterstellen, um finanziell auf der sicheren Seite zu sein. Auch die Möglichkeit Spendenquittungen auszustellen, macht gemeinnützige Vereine attraktiv und verschafft ihnen einen Vorteil gegenüber einem “ganz normalen” Verein, der vielleicht genauso selbstlos, aber nicht als gemeinnützig eingetragen ist. Oder der gemeinnützige Verein betreibt beispielsweise ein Café, dass mit umliegender Gastronomie konkurriert, aber nur die ermäßigte Umsatzsteuer von 7% zahlen muss.

Neues Gerichtsurteil schränkt Steuervorteile ein

Genau zu diesem Fall hat der Bundesfinanzhof in München am 21. November 2019 entschieden: Gemeinnützige Vereine werden in Zukunft nicht mehr automatisch von der ermäßigten Umsatzsteuer profitieren können. Im konkreten Fall hatte das Bistro eines gemeinnützigen Trägers, in dem 40 Prozent der Belegschaft aus Schwerbehinderten besteht, nur die ermäßigte Umsatzsteuer abgeführt. Ein Verstoß gegen europäisches Mehrwertsteuer-Recht, so die Richter. Das dürfte ein Paukenschlag für viele gemeinnützige Einrichtungen in der Republik sein, bei denen das Finanzamt in Zukunft genauer hinschauen wird. Für die Richter steht hier offenkundig nicht mehr die Selbstlosigkeit im Vordergrund. Man sieht also: der Begriff Gemeinnützigkeit polarisiert. Viele Träger werden nun ihren Zweckbetrieb überdenken oder gar einstellen müssen, wenn sie weiterhin in den Genuss von Steuervorteilen kommen wollen. Praktikabel ist in so einem Fall meist die Aufteilung in eine GmbH, die den Zweckbetrieb managt und einen e.V., der weiterhin die ideellen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt.

Die Debatte muss breiter werden

Was auch immer man von dem Urteil der Münchner Richter oder dem Vorschlag von Olaf Scholz halten mag, eine gesellschaftliche Debatte ist nötig und richtig. Scholz hatte wohl mit seiner Wortmeldung eine ganz bestimmte, traditionelle Form des “Herrenklubs” im Blick, aber wer sagt denn, dass dies nicht ein Anstoß für eine breitere Diskussion sein kann? Schließlich ist die deutsche Vereinslandschaft so vielfältig, dass Differenzierung geboten ist. Eine genauere Ausbalancierung des Gemeinnützigkeitsrechts dürfte nicht zuletzt jenen Vereinen zu Gute kommen, die sich wirklich für mehr Mitmenschlichkeit und soziales Bewusstsein engagieren. Davon gibt es nämlich viele und sie sind es letztendlich auch, für das komplexe System aus Steuervorteilen ja ursprünglich erdacht wurde.