Gemeinnützige Vereine sind nicht von der Grunderwerbssteuer befreit

Gemeinnützige Vereine sind nicht von der Grunderwerbssteuer befreit

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Auch gemeinnützige Vereine müssen beim Erwerb einer Immobilie Grunderwerbsteuer zahlen. Die Höhe variiert je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 5 %. Die Bemessungsgrundlage ist dabei nicht nur der Kaufpreis, sondern kann auch weitere Leistungen umfassen, wie die Übernahme eines noch bestehenden Darlehens.

Bemessungsgrundlage und Berechnung

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach der Gegenleistung, also in der Regel dem Kaufpreis. Zusätzliche Verpflichtungen des Käufers, wie die Übernahme eines noch gesicherten Restdarlehens, werden ebenfalls einbezogen.

Beispiel:

Ein gemeinnütziger Sportverein erwirbt ein Vereinsgelände und zahlt 150.000 € an den Verkäufer. Zusätzlich übernimmt der Verein ein bestehendes Darlehen von 35.000 €, das mit einer Grundschuld gesichert ist. In Bayern, wo die Grunderwerbsteuer 3,5 % beträgt, berechnet sich die Steuer wie folgt:

Berechnungsgrundlage: 150.000 € + 35.000 € = 185.000 €

Grunderwerbsteuer: 3,5 % von 185.000 € = 6.475 €

Gibt es Befreiungen für gemeinnützige Vereine?

Grundsätzlich sind auch gemeinnützige Vereine nicht von der Grunderwerbsteuer befreit. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn der Verein das Grundstück unentgeltlich erwirbt, z. B. durch eine Schenkung oder Erbschaft, da hier andere steuerliche Regelungen greifen. Auch Grundstücksübertragungen innerhalb eines Vereinsverbundes oder von der öffentlichen Hand können unter Umständen steuerfrei sein.

Fazit

Die Grunderwerbsteuer stellt für gemeinnützige Vereine eine zusätzliche finanzielle Belastung dar, die bei der Planung von Immobilienkäufen berücksichtigt werden sollte. Eine genaue Prüfung der Bemessungsgrundlage und mögliche Steuervergünstigungen können helfen, Kosten zu optimieren.

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