Wann muss ein Verein Grundsteuern für Grundstücke und Gebäude bezahlen?

Wann muss ein Verein Grundsteuern für Grundstücke und Gebäude bezahlen?

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Inhaltsverzeichnis

Wussten Sie, dass gemeinnützige Vereine von der Grundsteuer befreit werden können? Doch was passiert, wenn Vereinsgrundstücke auch für nicht begünstigte Zwecke genutzt werden? Wann greift die Steuerbefreiung und wann müssen Sie Grundsteuer zahlen? In diesem Artikel klären wir, unter welchen Bedingungen Ihr Verein von der Grundsteuer befreit ist und welche Ausnahmen zu beachten sind.

Grundsteuerbefreiung für gemeinnützige Vereine

Für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Vereine gelten spezielle Steuervergünstigungen, die auch die Grundsteuer betreffen können. Diese Befreiungen setzen jedoch voraus, dass die genutzten Grundstücke und Gebäude ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Der Begriff des steuerbegünstigten Zwecks umfasst hierbei nicht nur den klassischen gemeinnützigen, sondern auch den sogenannten Zweckbetrieb, wie er häufig bei Sportvereinen zu finden ist.

Beispielhafte Steuerbefreiung für Sportvereine

Ein besonders häufiges Beispiel für steuerbegünstigte Nutzung sind Sportvereine. Hier können neben den Sportplätzen und Sportanlagen auch andere Einrichtungen wie Unterrichts- und Ausbildungsräume, Umkleidekabinen, Erfrischungsräume sowie Abstellräume für Sportgeräte von der Grundsteuer befreit werden. Diese Steuervergünstigung hilft den Vereinen, ihre Betriebskosten zu senken und mehr in ihre eigentlichen Vereinszwecke zu investieren.

Wichtige Ausnahmen: Steuerpflicht bei bestimmten Nutzungen

Achtung: Werden Grundstücke jedoch für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe genutzt oder dienen sie zu Wohnzwecken, besteht eine Grundsteuerpflicht. Dies gilt auch dann, wenn ein Verein Grundstücke an Dritte überlässt, die diese für nicht begünstigte Zwecke nutzen. Auch die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Vereinsgrundstücken ist von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. In solchen Fällen müssen die Vereine die Grundsteuer in vollem Umfang zahlen.

Grundsteuerpflicht für unbebaute Grundstücke

Unbebaute Grundstücke, die noch nicht für steuerbegünstigte Zwecke hergerichtet wurden, unterliegen ebenfalls der Grundsteuerpflicht. Die Steuerbefreiung tritt erst dann ein, wenn das Grundstück entsprechend genutzt oder umgebaut wird, um die Anforderungen für einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb zu erfüllen. Diese Regelung schützt den Fiskus vor steuerlichen Verlusten, wenn Grundstücke nicht für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Fazit

Die Grundsteuerbefreiung für gemeinnützige Vereine stellt eine bedeutende steuerliche Entlastung dar, die bei korrekter Nutzung der Vereinsimmobilien von großem Nutzen sein kann. Vereine müssen jedoch darauf achten, dass die Grundstücke ausschließlich für begünstigte Zwecke verwendet werden. Sobald eine der genannten Ausnahmen zutrifft, wird die Grundsteuerpflicht aktiviert, und es entstehen steuerliche Verpflichtungen. Daher ist es entscheidend, die Nutzung der Vereinsimmobilien genau zu überwachen und gegebenenfalls mit einem Steuerberater abzuklären, wie die steuerlichen Vorteile optimal genutzt werden können.

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