Jahressteuergesetz 2024: Das ändert sich für Ihren Verein

Jahressteuergesetz 2024: Das ändert sich für Ihren Verein

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Inhaltsverzeichnis

Das Jahressteuergesetz 2020 ist geprägt von der Corona-Pandemie und entlastet die Deutschen vor allem im Hinblick auf Homeoffice und Kurzarbeit. Doch auch Vereine können sich für 2021 über zahlreiche steuerliche Verbesserungen freuen.

Wichtigster Punkt für Vereine: Höhere Freibeträge in 2024

Das Jahressteuergesetz umfasst insgesamt mehr als 100 Einzelregelungen in allen Bereichen des Alltags. Mit Blick auf die Vereine wurden vor allem die Freibeträge und Richtlinien für die Gemeinnützigkeit angepasst.

Bei den Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenamtliche gelten für 2021 somit diese neuen Werte:

Diese neuen Freibeträge können in der Steuererklärung für 2021 steuerlich geltend gemacht werden.

Und auch bei den Steuern für Vereine gibt es Grund zur Freude. Ab dem Stichtag 1.1.2021 steigt die Umsatzgrenze zur Steuerfreiheit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von bisher 35.000 Euro auf nun 45.000 Euro an.

Wichtig: Unter diese Regelung fallen wie bisher auch nur Körperschafts- und Gewerbesteuer. Für die Abgabe der Umsatzsteuer gelten weiterhin die bestehenden Regeln.

Unmittelbarkeit der Zweckverwirklichung abgeschafft

Ein weiterer wichtiger Punkt, der ebenso mit kumulierten Einnahmen bis 45.000 Euro zusammenhängt: Die Pflicht, Mittel zeitnah zu verwenden, wird für kleine Körperschaften abgeschafft (§55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO), wenn die Jahreseinnahmen nicht mehr als 45.000 Euro betragen.

Damit sollte auch der geforderte Nachweis über Rücklagen für solche Vereine entfallen.

Gemeinnützigkeit im Verein: Die Änderungen im Überblick

Doch nicht nur die Freibeträge passen sich durch das Jahressteuergesetz 2020 an, auch bei der Gemeinnützigkeit gibt es einige Anpassungen. Diese Änderungen sind zu großen Teilen bereits im Dezember 2020 in Kraft getreten.

Zum einen prüft das Finanzamt beim Antrag auf Gemeinnützigkeit künftig nicht nur die Vereinssatzung, sondern auch die tatsächliche Geschäftsführung. Hier können also weitere Stolperfallen entstehen, wenn die „Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt“. In diesen Fällen kann die Anerkennung verweigert werden.

Zum anderen wird der Gemeinnützigkeitskatalog erweitert:

  • Nun können auch Vereine zur Förderung der Hilfe für Menschen, „die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden“, gemeinnützig sein (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO).
  • Förderung des Klimaschutzes gilt als gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO),
  • ebenso Vereine zur Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO)
  • und der Freifunk (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO).
  • Die „Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten“ wurde ebenfalls als neuer Zweck aufgenommen (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 26 AO)

Änderungen gab es außerdem bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Vereinen begründen künftig nicht mehr per se eine GbR.

Zweckbetriebe unter anderem für Flüchtlingshilfe

Als Zweckbetrieb werden hingegen seit Mitte Dezember Einrichtungen eingestuft, die sich um Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen kümmern (§68 Nr. 1 c AO). Hierbei sind die Voraussetzungen von §66 Abs. 2 AO zu berücksichtigen.

Auch Einrichtungen zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen (§68 Nr. 4 AO) sind künftig in erweitertem Maße als Zweckbetrieb eingestuft.

Neue Regelungen für Spenden und Mittelweitergaben

Ebenfalls bereits im Dezember in Kraft getreten sind neue Regeln in Bezug auf Mittelweitergaben zwischen Vereinen. So wurde die Weitergabe von Vereinsmitteln an andere gemeinnützige Vereine vereinfacht, auch wenn diese andere Satzungszwecke verfolgen. Auch die Beschränkung der Höhe dieser Weitergaben zwischen gemeinnützigen Organisationen wurde aufgehoben.

Im neuen Paragraphen 58a wird außerdem der Vertrauensschutz geregelt. Weist der empfangende Verein seine Gemeinnützigkeit etwa durch einen Steuerbescheid nach, darf die spendende Organisation darauf vertrauen. Wird dem Empfänger später die Gemeinnützigkeit aberkannt, hat dies für den Mittelgeber keine Auswirkungen. Dies gilt nicht nur für die Weitergabe von Geldmitteln, sondern auch für Personal oder Räume.

Hier sollte jedoch immer ein Nachweis eingefordert werden – die kostenlose Weitergabe von Personal oder Räumen an einen nicht gemeinnützigen Verein kann auch in Zukunft schnell die Gemeinnützigkeit kosten.

Ab dem 1.1.2021 wurde außerdem der Grenzbetrag für einen vereinfachten Spendennachweis angepasst. Dieser kann nun für Spenden bis 300 Euro benutzt werden.

Fazit: Viele Änderungen fürs neue Jahr

Neue Freigrenzen, neue Regeln: Das Jahressteuergesetz 2020 hat kurz vor Weihnachten viele neue Regeln für Vereine beschlossen. Dabei bringen die Neuerungen viele Erleichterungen und Verbesserungen bestehender Gesetze. Vereine können daher mit neuem Schwung ins Jahr 2021 starten.

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Bei den Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenamtliche gelten für 2021 somit diese neuen Werte: Der Übungsleiterfreibetrag beträgt 3.000 Euro/Jahr (statt 2.400 Euro im Vorjahr) und für die Ehrenamtpauschale können 840 Euro/Jahr (statt 720 Euro im Vorjahr) geltend gemacht werden. Ab dem Stichtag 1.1.2021 steigt die Umsatzgrenze zur Steuerfreiheit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von bisher 35.000 Euro auf nun 45.000 Euro an. Unter diese Regelung fallen wie bisher auch nur Körperschafts- und Gewerbesteuer Für die Abgabe der Umsatzsteuer gelten weiterhin die bestehenden Regeln.
Die Pflicht, Mittel zeitnah zu verwenden, wird für kleine Körperschaften abgeschafft (§55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO), wenn die Jahreseinnahmen nicht mehr als 45.000 Euro betragen.
Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, können gemeinnützig sein (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO). Zudem gilt die Förderung des Klimaschutzes als gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO), Vereine zur Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO) und der Freifunk (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO). Die „Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten“ wurde ebenfalls als neuer gemeinnütziger Zweck aufgenommen (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 26 AO)
Die Weitergabe von Vereinsmitteln an andere gemeinnützige Vereine wurde vereinfacht, auch wenn diese andere Satzungszwecke verfolgen. Auch die Beschränkung der Höhe dieser Weitergaben zwischen gemeinnützigen Organisationen wurde aufgehoben. Weist der empfangende Verein seine Gemeinnützigkeit etwa durch einen Steuerbescheid nach, darf die spendende Organisation darauf vertrauen. Wird dem Empfänger später die Gemeinnützigkeit aberkannt, hat dies für den Mittelgeber keine Auswirkungen. Dies gilt nicht nur für die Weitergabe von Geldmitteln, sondern auch für Personal oder Räume. (§58a) Ab dem 1.1.2021 wurde außerdem der Grenzbetrag für einen vereinfachten Spendennachweis angepasst. Dieser kann nun für Spenden bis 300 Euro benutzt werden.
Die Weitergabe von Vereinsmitteln an andere gemeinnützige Vereine wurde vereinfacht, auch wenn diese andere Satzungszwecke verfolgen. Auch die Beschränkung der Höhe dieser Weitergaben zwischen gemeinnützigen Organisationen wurde aufgehoben. Weist der empfangende Verein seine Gemeinnützigkeit etwa durch einen Steuerbescheid nach, darf die spendende Organisation darauf vertrauen. Wird dem Empfänger später die Gemeinnützigkeit aberkannt, hat dies für den Mittelgeber keine Auswirkungen. Dies gilt nicht nur für die Weitergabe von Geldmitteln, sondern auch für Personal oder Räume. (§58a) Ab dem 1.1.2021 wurde außerdem der Grenzbetrag für einen vereinfachten Spendennachweis angepasst. Dieser kann nun für Spenden bis 300 Euro benutzt werden.