Körperschaftsteuer Verein

Körperschaftsteuer bei Vereinen: Alles Wichtige im Überblick

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Inhaltsverzeichnis

Da es sich auch bei Vereinen um Körperschaften handelt, unterliegen sie vom Grundsatz her der Körperschaftsteuer. Bei gemeinnützigen Vereinen muss allerdings zunächst eine Einkommensgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überschritten werden. Das heißt, dass unter bestimmten Bedingungen gemeinnützige Vereine – in Teilen oder komplett – von der Körperschaftsteuer befreit sind. Das sollten Sie beim Finanzmanagement berücksichtigen.

In unserem Beitrag erfahren Sie, wann ein Verein Körperschaftsteuer zahlen muss und auf welcher Basis die Besteuerung erfolgt. Wir gehen ferner darauf ein, ob und wenn ja, wann gemeinnützige Vereine von der Körperschaftsteuer befreit sind sowie, wie hoch die Steuer ausfällt.

Wann muss ein Verein Körperschaftsteuer zahlen?

So wie ein Einzelhändler für die Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb Einkommensteuer zahlen muss, unterliegen Vereine mit ihren Einkünften der Körperschaftsteuer. Sie ist neben der eventuell anfallenden Gewerbesteuer oder der Umsatzsteuer eine weitere der möglichen Steuern in Vereinen. Betroffen von der Besteuerung sind allerdings ausschließlich solche Einnahmen der gemeinnützigen Vereine, die aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb resultieren. Demgegenüber werden Einkünfte, die sich aus dem Zweckbetrieb ergeben, nicht für die Körperschaftsteuer angerechnet.

Sämtliche Vereine, ob gemeinnützig oder nicht, müssen für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Körperschaftsteuer entrichten. Gemeinnützige Vereine haben allerdings eine Besteuerungsgrenze (Freigrenze) von 45.000 Euro. Erst, wenn diese mit den Bruttoeinnahmen überschritten wird, wird der Verein körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig.  Die Berechnungsgrundlage für die dann zu zahlende Körperschaftsteuer sind allerdings nicht die Einnahmen, sondern der erzielte Gewinn. Von diesem wird ein Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro abgezogen, sodass der übrigbleibende Teil versteuert werden muss.

Entgegen der durchaus weit verbreiteten Meinung, ist es demnach nicht so, dass ein gemeinnütziger Verein grundsätzlich keine Körperschaftssteuer zahlen muss. Auf der anderen Seite werden allerdings auch bei nicht gemeinnützigen Vereinen keineswegs sämtliche Einnahmen herangezogen, wenn es um das Ermitteln des zu versteuernden Gewinns geht. Stattdessen findet bei nicht gemeinnützigen Vereinen ebenso eine Differenzierung zwischen dem wirtschaftlichen und dem ideellen Bereich statt.

Auf welcher Basis erfolgt die Besteuerung bei Vereinen?

Bei der Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen ist es von großer Relevanz, dass es vier unterschiedliche Steuerbereiche gibt:

  • Ideeller Bereich
  • Vermögensverwaltung
  • Zweckbetrieb
  • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Im Rahmen der Buchhaltung ist es verpflichtend für jeden Verein, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben einem dieser Bereiche zugeordnet werden. Bei jedem Verein, unabhängig von der Gemeinnützigkeit, gibt es einen ideellen Bereich. Die Einnahmen, welche diesem Bereich zugeordnet werden, fallen nicht unter die Berechnungsgrundlage für die Körperschaftsteuer. Typische Beispiele solcher Einnahmen im ideellen Bereich sind:

  • Spenden
  • Öffentliche Zuschüsse
  • Mitgliedsbeiträge

Wenn ein Verein also Spenden erhält, müssen diese nicht im Zuge der Körperschaftssteuer versteuert werden. Spendenbescheinigungen dürfen allerdings nur gemeinnützige Vereine ausstellen.

Vermögensverwaltung

Ebenfalls nicht für die Ermittlung der Körperschaftsteuer herangezogen werden Überschüsse, die in die Sparte Vermögensverwaltung fallen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Zinsen sowie Miet- oder Pachteinnahmen. Zinsen resultieren zum Beispiel daraus, dass der Verein Kapital am Markt anlegt und so Erträge erzielt.

Zweckbetrieb

Sollte es sich um einen gemeinnützigen Verein handeln, der sich zumindest teilweise wirtschaftlich betätigt, muss zwischen den zwei weiteren Bereichen differenziert werden: zum einen dem Zweckbetrieb zum anderen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ein Zweckbetrieb ist dann gegeben, wenn die wirtschaftliche Aktivität des Vereins dazu dient, die Verwirklichung des Vereinszwecks zu gewährleisten. Unter dieser Voraussetzung werden die Einnahmen nicht zum Ermitteln der Körperschaftsteuer für den Verein herangezogen. Typische Beispiele für einen solchen Zweckbetrieb, der bei Vereinen häufig gegeben ist, sind:

  • Aufführungen eines Laientheaters
  • Museum eines Museumsvereins
  • Konzerte eines Musikvereins
  • Sportveranstaltungen im Amateurbereich

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ist der Verein wirtschaftlich aktiv, ohne dass davon sein eigentlicher Zweck betroffen ist, handelt es sich bei diesem Teil der Tätigkeit um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dort sind die Einnahmen steuerpflichtig, sodass die entsprechenden Vereine auf den Gewinn Körperschaftsteuer zahlen. Das trifft jedoch nur unter der Voraussetzung zu, dass die Bruttoeinnahmen inklusive Umsatzsteuer aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 45.000 Euro überschreiten. Klassische Beispiele für Tätigkeiten, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, lauten:

  • Betrieb einer Vereinsgaststätte
  • Sponsoring für selbst betriebene Werbung in Vereinszeitschriften, der Homepage, auf Plakaten, der Kleidung usw.
  • Verkauf von Speisen und Getränken bei Vereinsfesten

Wann ist ein Verein von der Körperschaftsteuer befreit?

Eine eventuelle Befreiung von der Körperschaftsteuer kommt ausschließlich für Vereine mit Gemeinnützigkeit infrage. In dem Fall kommt eventuell eine Befreiung von der Körperschaftsteuer auf Grundlage des Paragraphen 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Betracht. Wichtig für die Gemeinnützigkeit ist, dass die Aktivität der Vereine auf die Förderung der Allgemeinheit ausgerichtet ist, und zwar auf materieller, geistiger oder sittlicher Ebene.

Sind gemeinnützige Vereine immer von der Körperschaftsteuer befreit?

Die Gemeinnützigkeit eines Vereins verschafft zwar steuerliche Vorteile. Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Einnahmen aus allen Bereichen von der Körperschaftsteuer befreit wären. Das heißt, dass gemeinnützige Vereine nicht immer und vollumfänglich von der Steuerpflicht befreit sind. Nur, wenn ausschließlich sowie unmittelbar kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, kommt die Befreiung von der Körperschaftsteuer infrage. Was bedeutet das konkret?

  • Kirchlich: Verfolgt der Verein kirchliche Zwecke, ist das unter anderem dann der Fall, wenn Religionsgemeinschaften selbstlos gefördert bzw. finanziell unterstützt werden.
  • Mildtätig: Von mildtätigen Zwecken wird zum Beispiel ausgegangen und gesprochen, wenn – ebenfalls selbstlos – der Verein Personen hilft, die Unterstützung brauchen. Das können zum Beispiel Obdachlose sein.
  • Gemeinnützig: Viele Vereine nehmen die Gemeinnützigkeit für sich in Anspruch. Diese wird in der Regel so definiert, dass die Vereinsaktivität darauf abzielt, die Allgemeinheit auf geistiger, materieller oder sittlicher Ebene zu fördern.

Allerdings gilt auch unter dieser Voraussetzung, dass ein eventueller wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit den entsprechenden Einnahmen, selbst bei Gemeinnützigkeit des Vereins, für die Berechnung der Körperschaftsteuer herangezogen wird. Oftmals ist es daher in der Praxis so, dass Vereine trotz Gemeinnützigkeit Körperschaftsteuer zahlen, weil sie nicht ausschließlich Einnahmen aus dem ideellen Bereich, dem Zweckbetrieb oder der Vermögensverwaltung haben.

Wie hoch ist die Körperschaftssteuer bei Vereinen?

Da Vereine eine Körperschaft sind und die Körperschaftssteuer eine Steuer ist, die auf das Einkommen von Körperschaften erhoben wird, greift die Steuer auch für Vereine. Der Satz für die Körperschaftssteuer beträgt einheitlich 15 Prozent. Es gibt keine Steuerprogression oder Ähnliches, wie wir es von der Einkommensteuer für Privatpersonen kennen. Grundlage der Berechnung ist der Gewinn, der sich wiederum aus der Summe der Einnahmen, die aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Vereine resultieren, ergibt.

Körperschaftsteuer berechnet – ein Beispiel

Die Berechnung der Körperschaftsteuer gliedert sich in die folgenden fünf Schritte:

  1. Addition aller Einnahmen des Vereins, die aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb resultieren
  2. Abzug der damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
  3. Ermitteln des Gewinns
  4. Abzug des Freibetrages in Höhe von 5.000 Euro vom Gewinn
  5. Restbetrag wird mit 15 Prozent Körperschaftsteuer besteuert

Lassen Sie uns die Berechnung an einem Beispiel verdeutlichen. Nehmen wir an, dass der Verein im Geschäftsjahr insgesamt Einnahmen in Höhe von 150.000 Euro hatte. 80.000 Euro davon stammen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und übersteigen damit die Freigrenze von 45.000 Euro. Nun können zunächst die Betriebsausgaben abgezogen werden – z.B. 55.000 Euro. Es bleibt somit ein Gewinn von 25.000 Euro, von dem nun auch noch der Freibetrag von 5.000 Euro abgezogen werden kann. Der Restbetrag von 20.000 Euro ist dann mit 15% körperschaftsteuerpflichtig. Das sind 3.000 Euro. Man muss allerdings berücksichtigen, dass auf die 20.000 Euro auch noch Gewerbesteuer erhoben wird. Deren Höhe richtet sich nach dem Gewinn und dem sog. Hebesatz der Kommune.

Welche Verfahren gibt es zur Gewinnermittlung?

Grundsätzlich gibt es für einen Verein zwei Verfahren, die für die Gewinnermittlung verwendet werden können. Vereine, deren Umsätze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 600.000 Euro oder der Gewinn 60.000 Euro überschreiten, müssen bilanzieren, während bei den anderen eine jährliche Einnahmen-Überschussrechnung ausreichend ist. Das setzt voraus, dass jeder Verein zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet ist.

. Bei der Prüfung, ob die Grenze zur Bilanzierungspflicht überschritten ist, werden folgende Einnahmen nicht berücksichtigt:

  • Die Einnahmen im ideellen Bereich, also beispielsweise die Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse aus öffentlichen Kassen.
  • Die Einnahmen aus der steuerfreien Vermögensverwaltung, also beispielsweise Zins- und Mieteinnahmen.
  • Die Einnahmen aus einem Zweckbetrieb, also beispielsweise aus der Veranstaltung einer Lotterie für gemeinnützige Zwecke.
  • Die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die als Zweckbetrieb anzusehen sind.

Welches Körperschaftsteuer Formular für Vereine?

Unter den folgenden drei Bedingungen müssen Vereine keine Körperschaftsteuererklärung abgeben:

  • Verein erfüllt steuerbegünstigte Zwecke
  • Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
  • Die Einnahmengrenze von 45.000 Euro im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird nicht überschritten

Wird zum Beispiel bei der Prüfung durch das Finanzamt für den Verein festgestellt, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, existiert die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Allerdings überprüft das Finanzamt in der Regel alle drei Jahre, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nach dem vorherigen Ausstellen des Freistellungsbescheids noch vorhanden sind. Deshalb sind Vereine dazu verpflichtet, eine Gemeinnützigkeitserklärung (Gem1) abzugeben, wenn sie sich als gemeinnützig betrachten.

Zu übermitteln ist die Körperschaftsteuererklärung auf elektronischem Wege an das Finanzamt, und zwar mittels ELSTER. Es sind folgende Formulare einzureichen:

  • Körperschaftsteuererklärung KSt 1
  • Anlage Gem. (Gemeinnützigkeitserklärung)
  • Anlage GK (bei Überschreiten der Freigrenze)

Neben diesen Formularen benötigt das Finanzamt zusätzlich ein Protokoll der Mitgliederversammlung oder einen separaten Tätigkeitsbericht sowie eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben. Dabei ist es wichtig, diese einem der vier genannten Tätigkeitsbereiche zuzuordnen.

Wann und wie oft prüft das Finanzamt die Steuerpflicht?

Das Finanzamt geht zwar zunächst davon aus, dass Vereine korrekte Angaben machen. Allerdings wird vor allem die (weitere) Berechtigung zur Gemeinnützigkeit normalerweise in regelmäßigen Abständen überprüft, meistens alle drei Jahre. Dabei ist insbesondere eine bisher festgestellte Gemeinnützigkeit im Blickpunkt, aber auch die Tatsache, ob die Grenze von 45.000 Euro zur Besteuerung bei Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht überschritten wurde. Da sich die Prüfung bzgl. der Körperschaftsteuer vom Schwerpunkt her nicht auf die kompletten drei Jahre, sondern vielmehr auf das letzte Jahr im Zeitraum bezieht, sind Angaben dazu auch nur für diese Zeit notwendig.

Fazit zur Körperschaftsteuer für Vereine

Grundsätzlich handelt es sich bei Vereinen um Körperschaften, die daraus resultierend zunächst einmal die Pflicht haben, Körperschaftsteuer zu zahlen. Allerdings fällt diese Steuer bei gemeinnützigen Vereinen in Höhe von 15 Prozent ausschließlich auf Einnahmen bzw. den Gewinn an, der aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb resultiert. Zudem gibt es eine Freigrenze in Höhe von 45.000 Euro. Nur bei deren Überschreiten ist eine Körperschaftsteuer zu entrichten.

Gemeinnützige Vereine sind nicht alle prinzipiell von der Steuerpflicht befreit. Es kommt darauf an, welchem Bereich die Einnahmen zuzuordnen sind: dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Nur der Gewinn aus dem zuletzt genannten Bereich ist relevant für die Körperschaftsteuer.

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FAQ zur Körperschaftsteuer

Vereine müssen Körperschaftsteuer zahlen, wenn der Überschuss aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro übersteigt. Der Steuerbetrag wird jedoch nur auf den Gewinn erhoben, der nach Abzug der Betriebsausgaben und des Freibetrags von 5.000 Euro verbleibt.
Vereine müssen eine Körperschaftsteuererklärung abgeben, wenn sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und ihre Bruttoeinnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro überschreiten. Die Erklärung erfolgt über ELSTER und erfordert unter anderem die Anlage Gem (Gemeinnützigkeitserklärung).
Da Vereine Körperschaften sind, unterliegen sie der Körperschaftsteuerpflicht. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass sämtliche Vereine effektiv Körperschaftssteuer zahlen müssen. Liegt der Gewinn bei gemeinnützigen Vereinen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter 45.000 Euro, fällt keine Körperschaftssteuer an.
Neben der eventuell anfallenden Körperschaftsteuer müssen Vereine unter bestimmten Voraussetzungen auch Gewerbesteuern und Umsatzsteuern zahlen. Der Gewerbesteuern zum Beispiel unterliegen bei Vereinen nur die Einnahmen, die aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb resultieren.
Das ist nicht der Fall, denn hierzulande zahlen nur natürliche Personen eine Einkommensteuer. Stattdessen gilt für Vereine die Körperschaftsteuer, die faktisch die Steuern auf die Einnahmen darstellt.