Vorsteuerpauschale für Vereine: Ein praktisches Beispiel zur Umsatzsteuer

Vorsteuerpauschale für Vereine: Ein praktisches Beispiel zur Umsatzsteuer

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Inhaltsverzeichnis

Vereine, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten und nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, können die Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen. Dies ermöglicht eine vereinfachte Berechnung der Umsatzsteuer, indem pauschal 7 % der steuerpflichtigen Einnahmen als Vorsteuer abgezogen werden können. In diesem Artikel erklären wir anhand eines Praxis-Beispiels, wie die Vorsteuerpauschale funktioniert und welche Schritte erforderlich sind, um sie korrekt zu beantragen.

Vorsteuerpauschale für Vereine: Voraussetzungen und Antragstellung

Die Vorsteuerpauschale kann in Anspruch genommen werden, wenn:

  • der Nettoumsatz im Vorjahr 35.000 € nicht überschritten hat und
  • der Verein nicht zur Führung von Büchern und zur Erstellung einer Bilanz aufgrund einer jährlichen Bestandsaufnahme verpflichtet ist.

Beachten Sie, dass die pauschale Vorsteuer 7 % der steuerpflichtigen Einnahmen beträgt und kein weiterer Vorsteuerabzug möglich ist.

Wichtig: Um die Vorsteuerpauschale geltend zu machen, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Wenn Sie monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, erfolgt die Mitteilung bis spätestens 10. Februar des Jahres. Bei vierteljährlicher Abgabe genügt die Mitteilung bis zum 10. April des laufenden Jahres.

Einnahmen des Vereins: Bruttoeinnahmen und Umsatzsteuer

Die Einnahmen Ihres Vereins umfassen bereits die Umsatzsteuer. Wenn der Steuersatz 19 % beträgt und der Verein beispielsweise 119 € einnimmt, behält er davon 100 € und schuldet dem Finanzamt 19 €, was der Umsatzsteuer entspricht. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer aus den steuerpflichtigen Einnahmen herausgerechnet werden muss.

Achtung: Die 19 € entsprechen nicht 19 % der Bruttoeinnahmen (119 €), sondern lediglich 15,96 %. Für Einnahmen, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, beträgt die Umsatzsteuer 6,54 % der Bruttoeinnahmen.

Praxisbeispiel zur Vorsteuerpauschale

Angenommen, Ihr Verein hat Einnahmen in Höhe von 3.000 € aus dem Verkauf von Getränken und Speisen erzielt. Bei einem Steuersatz von 19 % beträgt die Umsatzsteuer 15,96 % der Einnahmen, was 478,80 € entspricht. Der Nettoumsatz ergibt sich durch die Berechnung: 3.000 € – 478,80 € = 2.521,20 €.

Die pauschalierte Vorsteuer beträgt 7 % von 2.521,20 €, also 176,48 €. In diesem Beispiel muss der Verein lediglich 302,32 € Umsatzsteuer zahlen (478,80 € – 176,48 €).

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