Pauschalsteuersatz

Pauschalsteuersatz

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Vereine können unter bestimmten Bedingungen ihre Vorsteuer pauschal ermitteln.

Dies ist der Fall, wenn:

  • der Nettoumsatz im Vorjahr 35.000€ nicht überschritten hat und
  • der Verein nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen und auf Grund einer jährlichen Bestandsaufnahme Abschlüsse zu machen, also nicht verpflichtet ist, eine Bilanz zu erstellen.

Achtung: Die pauschale Vorsteuer beträgt 7 % der steuerpflichtigen Einnahmen. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt dann.

Wichtig: Wollen Sie die Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen, müssen Sie das dem Finanzamt mitteilen. Wenn Sie die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, muss dies bis zum 10. Februar eines Jahres geschehen. Reichen Sie die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich beim Finanzamt ein, genügt es, wenn Sie die Mitteilung bis zum 10. April des laufenden Jahres ans Finanzamt schicken.

Die Einnahmen Ihres Vereins sind Bruttoeinnahmen

Das bedeutet, dass Sie bereits die Umsatzsteuer enthalten. Beträgt der Steuersatz 19 %, so dürfen Sie, wenn Sie mit Ihrem Verein 119€ einnehmen, 100€ behalten und schulden dem Finanzamt davon 19 %. Das sind 19€. Die Umsatzsteuer muss also aus den steuerpflichtigen Einnahmen herausgerechnet werden.

Achtung: 19 sind nicht 19 % der Bruttoeinnahmen (119€), sondern nur 15,96 %. Für Einnahmen, die mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % versteuert werden, beträgt die Umsatzsteuer 6,54 % der Bruttoeinnahmen.

Jetzt zu einem Praxis-Beispiel mit der Vorsteuer-Pauschale. Angenommen, Ihr Verein hat aus dem Verkauf von Getränken und Speisen Einnahmen in Höhe von 3.000€ erzielt. Bei einem Steuersatz von 19 % beträgt die Umsatzsteuer 15,96 % der Einnahmen in Höhe von 3.000€ 478,80€. Der Nettoumsatz beträgt also (3.000€ /478,80€) 2.521,20€ Die pauschalierte Vorsteuer beträgt 7 % von 2.521,20€ 176,48€ Im Beispielfall zahlt Ihr Verein also lediglich Umsatzsteuer in Höhe von (478,80€ /176,48€) 302,32€.

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