So bleiben Ihre Sitzungsgelder steuerfrei und werden nicht vom Fiskus kassiert
Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen können Sie als Vorstand in bestimmten Grenzen steuerfrei erhalten. Doch genau auf diese Grenzen kommt es auch an, wie ein Urteil des Finanzgericht (FG) Hessen zeigt (Urteil vom 24.06.2013, Az. 3 K 2837/11).
Im entschiedenen Fall hatte ein Vorsitzender zwischen 2007 und 2009 jeweils knapp 3.000 Euro erhalten. Sein Finanzamt erkannte nur einen Teil an. Für die Differenzbeträge forderte es Einkommensteuer. Zu Recht, so das FG Hessen, denn die steuerlichen „Freigrenzen“ wurden überschritten.
So gehen Sie auf Nummer Sicher
Im entschiedenen Fall erhielt der ehrenamtlich tätige Vorsitzende einen Mix aus „Aufwandsentschädigungen“ und Sitzungsgeldern. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, solange Ihr Verein die steuerlichen Spielregeln einhält. Diese bieten verschiedene Möglichkeiten.
1. Möglichkeit: Ehrenamtspauschale
Die einfachste und für alle Seiten sicherste Methode, um eine ehrenamtliche Tätigkeit ohne Streit mit dem Finanzamt zu vergüten, stellt die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a da. 720 Euro pro Jahr können Sie als Vorstand steuerfrei erhalten. Denken Sie aber daran: Wenn Sie als Vorstand die Ehrenamtspauschale erhalten möchten, muss
a) Ihr Verein als gemeinnützig anerkannt sein UND
b) die Satzung ausdrücklich vorsehen, dass der Vorstand die Ehrenamtspauschale erhalten kann.
Beispielformulierung:
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt werden.
2. Möglichkeit: Aufwendungsersatz und Ehrenamtspauschale miteinander kombinieren
Ihr Verein kann einen steuerfreien Ersatz von tatsächlich entstandenen Aufwendungen (z. B. Reisekosten) zusätzlich zur Ehrenamtspauschale zahlen. Voraussetzung ist: Die Kosten werden entsprechend nachgewiesen.
Bleibt die Frage nach den Sitzungsgeldern
Diese können tatsächlich gezahlt werden, wenn Sie als Vorstand § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EKStG) im Auge behalten. In diesem Paragraphen ist geregelt, dass ein ehrenamtlich Tätiger seine Einnahmen nur dann versteuern muss, wenn der Überschuss der Einnahmen mindestens 256 € ausmacht, also allerhöchstens 255,99 € beträgt.
Diese „Freigrenze“ (im Finanzamt-Jargon „Nichtanwendungsgrenze“ genannt) gilt auch 2014. Sie können sie im Verein nutzen, um Sitzungsgelder zu zahlen.
Fazit:
Es gibt lukrative Gestaltungsmöglichkeiten. Wichtig ist, dass Sie die steuerlichen Grenzen im Auge behalten. Dann kann am Ende nichts passieren – und der Fiskus geht leer aus.
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