
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder für Vereinsvorstände
Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder in Vereinen können Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei erhalten – jedoch nur innerhalb bestimmter Grenzen. Ein Urteil des Finanzgerichts Hessen verdeutlicht, wie wichtig es ist, diese Grenzen genau zu beachten. In dem Fall hatte ein Vorsitzender eine Kombination aus Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern erhalten, wobei das Finanzamt nur einen Teil anerkannte, da die steuerlichen Freigrenzen überschritten wurden.
So gehen Sie auf Nummer sicher
Im Fall des Vorsitzenden handelte es sich um eine Kombination aus Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern, was grundsätzlich zulässig ist, solange der Verein die steuerlichen Vorgaben beachtet. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie diese Zahlungen gestaltet werden können:
1. Möglichkeit: Ehrenamtspauschale
Die einfachste und sicherste Methode, um eine ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei zu vergüten, ist die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG. Als Vorstand können Sie bis zu 840 Euro pro Jahr steuerfrei erhalten. Diese Pauschale bietet eine klare und unkomplizierte Möglichkeit, Aufwandsentschädigungen ohne steuerliche Komplikationen zu zahlen.
Wichtig: Wenn Sie die Ehrenamtspauschale erhalten möchten, muss Ihr Verein die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Der Verein muss als gemeinnützig anerkannt sein.
- Die Satzung des Vereins muss ausdrücklich vorsehen, dass der Vorstand diese Pauschale erhalten kann.
Beispielformulierung für die Satzung:
„Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt werden.“
2. Möglichkeit: Kombination von Aufwendungsersatz und Ehrenamtspauschale
Ihr Verein kann zusätzlich zur Ehrenamtspauschale einen steuerfreien Ersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen, wie z. B. Reisekosten, zahlen. Voraussetzung dafür ist, dass die Aufwendungen nachgewiesen werden.
3. Möglichkeit: Sitzungsgelder
Sitzungsgelder können ebenfalls gezahlt werden, müssen aber unter den Vorgaben des § 22 Nr. 3 EStG bleiben. Demnach müssen die Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit nur dann versteuert werden, wenn der Überschuss der Einnahmen einen bestimmten Betrag überschreitet. Dieser Betrag darf jedoch eine festgelegte Freigrenze nicht überschreiten. Solange diese Grenze eingehalten wird, können Sitzungsgelder steuerfrei gezahlt werden.
Fazit
Für Vorstände von Vereinen gibt es attraktive Gestaltungsmöglichkeiten, um ehrenamtliche Tätigkeiten steuerfrei zu vergüten. Die entscheidende Voraussetzung ist, dass die steuerlichen Freigrenzen eingehalten werden. Wenn dies beachtet wird, können sowohl der Verein als auch die Vorstandsmitglieder von steuerfreien Zahlungen profitieren, ohne dass der Fiskus eingreift.
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