Keine Umsatzsteuer auf Aufnahmegebühren
1 min | Zuletzt aktualisiert am 15.11.2023
Seit einer Ergänzung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ist klar: Aufnahmegebühren unterliegen nicht der Umsatzsteuer und brauchen von Ihrem Verein entsprechend nicht versteuert zu werden (Abs. 15a, Abschnitt 1.1). Mit dieser Ergänzung des UStAE setzte der Fiskus ein Urteil des Bundesfinanzhofs damit in die Praxis um.
Bei gemeinnützigen Vereinen darf die Aufnahmegebühr jedoch nicht beliebig hoch sein! Hier sind bei Mitgliedsbeiträgen inklusive Umlagen und den Aufnahmegebühren vielmehr folgende Grenzen gesetzt:
- Beitrag und Umlage je Mitglied und Jahr dürfen maximal 1.023 Euro betragen.
- Die Aufnahmegebühr je Mitglied darf maximal 1.534 Euro betragen.
Achtung:
Diese Zahlen beziehen sich auf Durchschnittsbeträge, sodass Sie im Einzelfall durchaus höhere Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erheben können, wenn zum Beispiel für Jugendliche, Studenten oder Ehepartner gleichzeitig geringere Sätze gelten.
Diese Zahlen beziehen sich auf Durchschnittsbeträge, sodass Sie im Einzelfall durchaus höhere Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erheben können, wenn zum Beispiel für Jugendliche, Studenten oder Ehepartner gleichzeitig geringere Sätze gelten.