Umsatzsteuersenkung 2020: Die wichtigsten Änderungen für Vereine
Am 1.07.2020 war es soweit: Die angekündigte Umsatzsteuersenkung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes trat in Kraft. Demnach wird ab dem 1.07.2020 bis zum 31.12.2020 sowohl der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % als auch der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Diese befristete Stützungsmaßnahme der Bundesregierung zielt darauf ab, neue Kaufanreize zu setzen, um die Binnennachfrage zu stärken und somit die wirtschaftliche Erholung der Unternehmen gezielt zu fördern.
Doch auch jeder Verein ist von diesem neuen Gesetz betroffen. Schließlich bekommen Vereine ebenfalls Rechnungen, vergeben Aufträge und stellen möglicherweise auch eigene Rechnungen aus. Dazu kommen Vereine mit eigener Gastronomie, die gleichermaßen von diesem neuen Gesetz betroffen sind.
Die Auswirkungen der Umsatzsteuersenkung auf Vereine
Doch die befristete Umsatzsteuersenkung wirft für viele Vereine einige Fragen auf. Worauf es jetzt ankommt und welche neuen Regelungen Sie beachten müssen, verrät Ihnen das folgende A-Z der Umsatzsteuersenkung für Vereine.
Anzahlungen | Haben Sie vor dem 1.07.2020 Anzahlungen (z. B. für Bauvorhaben) geleistet, waren diese mit 19 % belegt. Geht Ihnen die Schlussrechnung zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 zu, muss diese jedoch 16 % für den Gesamtbetrag ausweisen. Empfehlung: Achten Sie darauf, dass die „zu viel“ gezahlten 3 % aus dem Anzahlungszeitraum berücksichtigt, also abgezogen werden. |
Dauerleistungen | Für die sogenannten Dauerleistungen gelten besondere Regelungen. Der Grund: Diese Verträge werden meist langfristig abgeschlossen, in vielen Fällen sogar unbefristet. Hierzu gehören in der Regel langfristige Verträge im Bereich Werbung, Vermietung oder Überlassung beispielsweise von Tennisplätzen oder Pferdeboxen. Bei Leistungsverträgen, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Umsatzsteuersenkung abgeschlossen wurden und nach diesem Datum ausgeführt werden, besteht die Differenz zwischen dem alten Umsatzsteuersatz von 19 % und dem neuen Steuersatz von 16 %. Fordern kann Ihr Vertragspartner die Senkung allerdings nur, wenn Sie folgende Formulierung im Vertrag haben: Wenn die Preise im Vertrag „zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer“ festgelegt wurden, müssen Sie die Senkung weitergeben. Steht in Ihrem Vertrag dagegen der Passus „inklusive 19 % Umsatzsteuer“ und liegen zwischen Vertragsabschluss und Inkrafttreten der Steuersenkung nicht mehr als vier Monate, können Sie es bei 19 % belassen. Empfehlung: Geben Sie die Senkung auf jeden Fall weiter. Alles andere provoziert nur unnötigen Ärger. |
Ideeller Bereich | Grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Sollten Sie jedoch zu den wenigen Vereinen gehören, die Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge erheben, kommt es in diesem Fall darauf an, wann der Beitragseinzug erfolgen soll bzw. erfolgt ist. Werden die Beiträge in der Zeit zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erhoben, gelten die gesenkten Sätze. |
Kleinunternehmer | Fungiert Ihr Verein als Kleinunternehmer, der grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig ist, und hat sich auch nicht freiwillig als „umsatzsteuerpflichtiger Betrieb“ gegenüber dem Finanzamt erklärt, ändert sich für Sie nichts. Ihre Rechnungen für Sponsoren oder belegte Kurse weisen auch nach dem 1.7.2020 keine Umsatzsteuer nach. |
Lieferungen an den Verein | Entscheidend ist der Zeitpunkt der Lieferung, nicht der Zeitpunkt der Bestellung. Das bedeutet, dass alle Lieferungen ab dem 1.7.2020 stets 16 %, oder im Falle des ermäßigten Steuersatzes 5 % Umsatzsteuer ausweisen müssen. Falls nicht, können Sie eine korrigierte Rechnung fordern. |
Pachtzins / Mieten | Falls beispielsweise Mieten mit Umsatzsteuer belegt sind, gelten für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 die günstigeren Sätze. Passen Sie die Daueraufträge daher gegebenenfalls an. |
Pauschalierung | Wenn der steuerpflichtige Umsatz Ihres Vereins im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von 35.000 Euro NICHT überschritten hat, können Sie als Vorsteuer einen Durchschnittssatz von 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes abziehen. (Ein weiterer Vorsteuerabzug ist dann allerdings ausgeschlossen). Wichtig: An diesen 7 % ändert sich aktuell nichts! |
Vereinsanlagen, Überlassung | Die Umsatzsteuer bei der Überlassung an Mitglieder:
Die Umsatzsteuer bei der Überlassung an Nichtmitglieder:
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Vermögens-verwaltung | In der Vermögensverwaltung unterliegen die Umsätze, sofern sie nicht per se steuerfrei sind, dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Beispiel: Ihr Verein hat Werberechte oder die Vereinsgastronomie verpachtet. Folge: Die Einnahmen hieraus gehören zur sogenannten Vermögensverwaltung und sind damit mit 7 % umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass Sie vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 „nur“ mit 5 Prozent umsatzsteuerpflichtig sind. Empfehlung: Treffen Sie mit den Pächtern eine entsprechende Zusatzvereinbarung. |
Zeitraum, maßgeblicher | Die neuen Steuersätze von 16 % und 5 % wenden Sie für alle Umsätze an, die zwischen dem 1.07.2020 und dem 31.12.2020 erbracht werden. Wichtig: Maßgebend für den Umsatzsteuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung! |
Zweckbetrieb | Für alle Zweckbetriebe gilt für nicht umsatzsteuerfreie Umsätze generell der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Das heißt:
Wichtig: Maßgeblich ist, wann die Leistung erbracht wird. |