Steuererklärung im Verein
Das Finanzamt übernimmt dabei die Aufgabe, den Verein in punkto Ausrichtung und Umsatz zu überprüfen. Wo aber liegen hier die Grenzen zur Steuerpflicht? Diese und andere Fragen werden in unserem Ratgeber zum Thema Steuererklärung im Verein beantwortet. Außerdem: Haftet der Vorstand für Pflichtverletzung in Steuerfragen? Welche Unterlagen muss ein Verein bei der Finanzbehörde einreichen?
Besteht für Vereine eine Meldepflicht beim Finanzamt?
In Deutschland ist jeder Verein grundsätzlich steuerpflichtig und in jedem Fall meldepflichtig. Demnach ist jeder Verein verpflichtet, sich als sogenanntes Steuersubjekt nach seiner Gründung beim Finanzamt zu melden. Dabei erhält der Verein eine Steuernummer, unter der er registriert wird und anhand derer eine Zuordnung für die Steuerformulare möglich ist. Diese Meldepflicht betrifft im Übrigen auch Vereine, die lediglich geringe Einnahmen etwa durch Mitgliedsbeiträge haben.
Die durch die Meldepflicht verursachte Registrierung durch die Steuerbehörde erfolgt somit in jedem Fall. Die Art der Einnahmequellen oder die Höhe der Einnahmen spielen hierfür keine Rolle und bleiben demzufolge unberücksichtigt.
Umsatzsteuerpflichtig wird ein Verein erst dann, wenn er einen jährlichen Umsatz von mehr als 22.000 Euro verzeichnen kann. In diesem Fall bekommt der Verein nach Antrag eine „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ (USt-ID) zugewiesen, die er im Geschäftsverkehr – insbesondere bei der Rechnungsstellung – anzugeben hat.
Wann muss ein Verein eine Steuererklärung abgeben?
Ob Vereine eine Steuererklärung abgeben müssen, lässt sich aus juristischer Sicht am ehesten standardmäßig beantworten: Es kommt ganz darauf an. Um dennoch ein wenig Licht ins mitunter komplizierte Steuerrecht für Vereine zu bringen, lässt sich zumindest sagen, dass gemeinnützige Vereine verschiedene Steuerbegünstigungen genießen, die sich in vielfacher Hinsicht auswirken.
Eigene Mitgliedsbeiträge, Spenden bzw. Fördermittel oder auch Erbschaften müssen von einem Verein nicht versteuert werden.
Daneben können auch eine Grunderwerbssteuer oder Kfz-Steuer anfallen.
In jedem Fall trägt der Bereich der Buchhaltung die wichtige Verantwortung, dem Finanzamt gegenüber umfassend Angaben über die getätigten Ein- und Ausgaben zu machen. Deren Zuordnung ist demnach aufzuteilen in:
- gemeinnütziger bzw. ideeller Bereich
- wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- Zweckbetrieb (z. B. Sport- und Kulturveranstaltungen, Alten- und Pflegeheime, Kinder-, Jugend- und Erziehungsheime)
- Vermögensverwaltung
Ab wann ist ein gemeinnütziger Verein steuerpflichtig?
Sobald geklärt ist, dass es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt, dessen Ziel die Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks ist, können sich Vergünstigungen bzw. Einsparungen bei der Gewerbesteuer, der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer ergeben. In dem Fall erlässt das zuständige Finanzamt einen „Freistellungsbescheid“.
Dennoch ist festzuhalten, dass auch gemeinnützige Vereine steuerpflichtig sein können. Ob dies der Fall ist, ob also die Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung vorliegen, überprüft letztendlich das zuständige Finanzamt. Hierzu ist der Verein verpflichtet, nach der Gründung und bei vorgenommenen Änderungen die eigene Satzung einzureichen, damit die Finanzbehörde das Vorliegen der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 5 ff. AO (Abgabenordnung) feststellen kann. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke“ verfolgt werden.
Erfüllt der Verein die genannten Voraussetzungen, kann er als steuerbefreit eingestuft werden.
Ist der Verein dagegen steuerpflichtig, weil er die Umsatzgrenze von 45.000 Euro des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs überschritten hat, muss er fortan jährlich Steuererklärungen abgeben. Gleiches gilt, wenn er Mitarbeiter beschäftigt (inklusive Lohnsteueranmeldung) oder umsatzsteuerpflichtig ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Der Verein braucht keine Körperschaftsteuererklärung abzugeben, wenn er steuerbegünstigte Zwecke erfüllt, keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält oder die Einnahmengrenze nicht überschreitet.
Welche Vordrucke muss ein Verein beim Finanzamt einreichen?
Gemeinnützige Vereine geben zumeist keine Steuererklärung ab, dafür aber den ausgefüllten Vordruck „KSt1″ mit der Anlage „Gem 1“ (Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen). Das gilt wie bereits erörtert auch, wenn sonst keine Steuererklärungen abzugeben sind. Anhand der hier gemachten Angaben prüft das Finanzamt, inwieweit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Verein noch gegeben sind. Hierzu wird der Verein in der Regel alle drei Jahre vom Finanzamt aufgefordert. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem letzten Jahr.
Wichtig ist ebenfalls, dass Vereine ihre Steuererklärung seit 2018 elektronisch abgeben müssen. Dazu ist es erforderlich, dass der Verein ein entsprechendes Buchhaltungsprogramm verwendet (z. B. ELSTER).
Beispiel:
Der Verein muss für die drei Jahre 2021 bis 2023 eine Gemeinnützigkeitserklärung abgeben. Die Angaben in dem jeweiligen Vordruck beziehen sich, sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich etwas anderes fordert, lediglich auf das Jahr 2023.
Ergänzend zu den Vordrucken sind vom Verein ebenfalls einzureichen:
- Gewinn- und Verlustrechnungen (Überschussermittlungen, Kassenberichte) für die Jahre 2021, 2022 und 2023
- Geschäfts- und Tätigkeitsberichte für die Jahre 2021, 2022 und 2023
- Aufstellung über das Vermögen bis einschließlich 31.12.2023
- Eine Satzung (wenn sich seit der letzten Prüfung eine inhaltliche Änderung ergeben hat)
Wann muss ein Verein keine Steuererklärung abgeben?
Vereine, die dem ideellen bzw. gemeinnützigen Bereich zuzuordnen sind, also steuerbegünstigte Zwecke erfüllen und keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, müssen keine (Körperschaft-)Steuererklärung abgeben. Als zusätzliche Voraussetzung ist das Nichtüberschreiten der Einnahmegrenze (45.000 Euro) zu beachten. Solange der Verein mit seinen Einnahmen unter dieser Steuerfreigrenze liegt, besteht keine Pflicht, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
Allerdings muss sich der Verein seine Gemeinnützigkeit von der Finanzbehörde bestätigen lassen und sozusagen statt einer jährlichen Steuererklärung alle drei Jahre eine sogenannte Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1) abgeben.
Wann ist ein Verein steuerpflichtig?
Wie eingangs erwähnt, unterliegen Vereine als Körperschaften dem deutschen Steuerrecht. Danach sind sie grundsätzlich steuerpflichtig und müssen je nach Höhe der erzielten Einnahmen und Umsätze entsprechend Steuern zahlen. Um herauszufinden, für welchen Verein welche Steuern relevant sind, muss genau zwischen den vier genannten Steuerbereichen differenziert werden.
Dabei sind insbesondere als gemeinnützig anerkannte Vereine häufig von der Steuerpflicht befreit oder genießen Steuervergünstigungen. Allerdings können auch für ideelle bzw. gemeinnützige Vereine Steuern fällig werden, wenn Gewinne oder Bruttoeinnahmen die erlaubten Grenzen überschreiten.
Ist ein Verein dagegen nicht gemeinnützig tätig, so ist er umfassend steuerpflichtig.
Welche Steuerarten sind für Vereine relevant?
Zu den infrage kommenden Steuerarten, mit denen sich der steuerpflichtige Verein auseinandersetzen muss, gehören: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer.
Körperschaftsteuer: Wenn die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über der Steuerfreigrenze von 45.000 Euro liegen, werden für diesen Bereich entsprechende Steuererklärungen fällig. Dies bedeutet, dass der Verein sowohl gewerbesteuerpflichtig ist als auch Körperschaftsteuer entrichten muss. Allerdings kann er zunächst die getätigten Ausgaben in diesem Bereich gegenrechnen und hat dann noch einen Freibetrag von 5.000 Euro. Auf den verbleibenden Rest entfällt dann die Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % (plus 5,5 % Solidaritätszuschlag).
Gewerbesteuer: Neben der Körperschaftsteuer ist für körperschaftspflichtige Vereine die Gewerbesteuer relevant. Auch bei der Gewerbesteuer gilt, dass sie erst dann fällig wird, wenn die Besteuerungsgrenze überschritten ist. Die Besteuerungsgrenze liegt ebenfalls bei 45.000 Euro und berechnet sich aus den Einnahmen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Maßgeblich ist der sog. Hebesatz der Kommune.
Umsatzsteuer: Ein Verein ist in der Regel dann umsatzsteuerpflichtig, wenn er auch unternehmerisch tätig ist. Gemeinnützige Vereine unterliegen nur alle drei Jahre einer Prüfung. Überprüft wird, ob inzwischen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Ist der Verein bis zu dieser Feststellung noch nicht zur Abgabe einer Steuererklärung oder zur Erklärung bzgl. der Körperschaftsteuer verpflichtet, so kann sich dieser Umstand ab diesem Zeitpunkt ändern.
Dabei trifft den Verein die Umsatzsteuerpflicht, sobald er einen Vorjahresumsatz von mehr als 22.000 Euro erwirtschaftet oder wenn davon auszugehen ist, dass der Verein im noch laufenden Kalenderjahr Einnahmen von mehr als 50.000 Euro zu erwarten hat. Hierbei ist zu beachten, dass bereits das Vorliegen einer der beiden Umstände genügt, um als Verein in der Umsatzsteuerpflicht zu rutschen. Basierend auf den untenstehenden Punkten können Sie überprüfen, ob Ihr Verein umsatzsteuerpflichtig (geworden) ist:
- Ein Verein ist dann umsatzsteuerpflichtig, wenn er durch seine Tätigkeit im Vorjahr mehr als 22.000 Euro Umsatz (Kleinunternehmergrenze) erzielt hat – oder im Folgejahr bzw. laufenden Kalenderjahr mehr als 50.000 Euro machen wird.
- Liegt die jährliche Umsatzsteuer-Zahllast über 1.000 Euro, muss der Schatzmeister zusätzlich eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.
- Beträgt die Steuerschuld mehr als 7.500 Euro, müssen die Voranmeldungen monatlich eingereicht werden.
Grundsätzlich sind sämtliche Einnahmen (und Ausgaben) streng in die vier Steuerbereiche aufzugliedern: Gemeinnütziger Bereich, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb. Im Fall der Umsatzsteuer hat dies im Hinblick auf den exakten Steuersatz folgende Auswirkungen:
Steuerbereich Regelung
- gemeinnütziger Bereich: Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht
- wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Regelsteuersatz: 7 % bzw. meist 19 %
- Vermögensverwaltung Ermäßigter Steuersatz: 7 %
- Zweckbetrieb Ermäßigter Steuersatz: 7 %
Lohnsteuer: Falls der Verein Mitarbeiter beschäftigt, müssen monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen abgegeben werden. Sind jedoch ehrenamtliche, also freiwillige Mitarbeiter im Verein tätig, so besteht die Möglichkeit, eine pauschale Aufwandsentschädigung zu zahlen. Eine solche Ehrenamtspauschale ist steuerfrei und kann den Ehrenamtlichen für ihre freiwillige Arbeit bis zu einer Höhe von 840 Euro gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Satzung das zulässt.
Außerdem besteht auch noch die Möglichkeit, die steuerfreie Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro pro Jahr für ausbildende oder betreuende Tätigkeiten anzuwenden.
Welche Faktoren spielen für das Finanzamt eine wichtige Rolle?
Beim Thema „Steuern“ sollte der Verein stets auf der Hut sein und entsprechend gut vorbereitet sein. Um bei der Buchführung strukturiert und exakt vorzugehen, bietet es sich natürlich an, diesen wichtigen Verantwortungsbereich an einen Schatzmeister oder sonstigen Steuerrechtsexperten zu übergeben, der sich umfassend um die Finanzen kümmert. Denn je korrekter man in Finanzfragen vorgeht, desto weniger Arbeit fällt langfristig an. Zudem ist der Verein auf diese Art und Weise vor unangenehmen Überraschungen sicher.
Anhand der folgenden Punkte prüft das Finanzamt, ob ein Verein zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist.
- Spenden: Stehen die Spendeneinnahmen und der dafür betriebene Aufwand (z. B. Verwaltungs- und Werbekosten) in einem akzeptablen Verhältnis?
- Aufwandsentschädigungen: Gibt es für geleistete Aufwandsentschädigungen eine Satzungsgrundlage oder entsprechende Vorstandsbeschlüsse? Denn erst durch diese Voraussetzungen ist es dem Verein gestattet, pauschale Aufwandsentschädigungen zu zahlen. Dem Verein obliegt in solchen Fällen weder eine Meldepflicht, noch ist er dazu verpflichtet, Steuern oder Sozialabgaben zu leisten.
- Ehrenamtspauschale: Erhält der Vorstand die Ehrenamtspauschale aufgrund einer entsprechenden Satzungsgrundlage? Der Verein darf seinen ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern bis zu 840 Euro pro Jahr für ihre Arbeit zahlen. Dafür ist jedoch eine sogenannte Satzungsregel erforderlich. Der Ehrenamtliche erhält die Pauschale als steuerfreien Freibetrag ungeachtet mehrerer Vereinszugehörigkeiten maximal nur einmal jährlich.
- Übungsleiterpauschale: Danach sind für bestimmte begünstigte, nebenberufliche Tätigkeiten Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr (250 Euro/Monat) steuerfrei möglich. Zu den Tätigkeiten gehören z. B. Trainer, Jugendgruppenleiter, Chorleiter, Kirchenmusiker oder Lehrtätigkeiten an einer Fachhochschule.
- Rücklagen: Hat der Verein Rücklagen nur im erlaubten Maß gebildet? Der Verein muss gemäß § 55 Abs. 5 AO seine vermögensbildenden Mittel zeitnah im Sinne seiner Satzungsordnung verwenden.
- Zeitnahe Mittelverwendung: Wurden die Mittel zeitnah eingesetzt, also spätestens zwei Jahre, nachdem sie dem Verein zugeflossen sind? Für Vereine mit einem Jahresumsatz unter 45.000 Euro gilt die zeitnahe Mittelverwendung nicht.
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb? Bewegt sich der Verein nach außen, also in der Wahrnehmung eines fremden Dritten, überwiegend im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke? Um dies herauszufinden, überprüft der Fiskus auch die Vereinswebsite.
- Umsatzsteuerpflicht: Ist der Verein aufgrund seiner Umsätze umsatzsteuerpflichtig geworden?
- Kassenberichte: Das Finanzamt prüft anhand der Kassenberichte, die jährlich der Mitgliederversammlung präsentiert werden, ob sich der Verein vorwiegend im gemeinnützigen Bereich bewegt.
Welche Unterlagen muss der gemeinnützige Verein beim Finanzamt einreichen?
Nachdem ein Verein seiner Meldepflicht nachgekommen ist und eine Steuernummer erhalten hat, stellt sich die Frage, welche Unterlagen er unter Angabe seiner Nummer an die Finanzbehörde weiterreichen muss. Grundsätzlich muss ein Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb eine „ganz normale Steuererklärung“ abgeben. Da gemeinnützige Vereine jedoch – wie in der Satzung festgelegt – ohne Gewinnabsicht tätig werden, erfolgt die Überprüfung der Unterlagen nur alle drei Jahre.
Neben dem Steuerformular KSt 1 und der Anlage Gem sind folgende Unterlagen für das Finanzamt relevant:
- aktuell gültige Vereinssatzung, die den Charakter eines ideellen Betriebs bzw. gemeinnützigen Zwecks bestätigt (Gemeinnützigkeitsnachweis)
- Tätigkeitsberichte und Protokolle zu Mitgliederversammlungen
- Geschäftsberichte
- Jahresabschlüsse
- Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der letzten drei Jahre
- evtl. Spendenbescheinigungen
- evtl. Gewerbesteuererklärung
- evtl. Umsatzsteuererklärung
Wie werden Einnahmen des Vereins steuerrechtlich eingestuft?
Immer mehr Vereine bieten nicht nur für die eigenen Mitglieder, sondern auch für Nichtmitglieder Kurse an. Ein solches Kursangebot kann für jeden Verein Sinn machen, da so auch Nichtmitglieder in den Genuss eines neuen Kurses kommen, ohne gleich Mitglied werden zu müssen.
Aus steuerrechtlicher Sicht stellt sich in der Praxis schnell die Frage: Wie werden die hierdurch erzielten Einnahmen steuerlich behandelt? Muss der Verein nun Umsatzsteuer zahlen, da er umsatzsteuerpflichtig geworden ist?
Beispiel:
Der Sportverein bietet einen Schnellkurs „Tennis spielen lernen in drei Tagen” in erster Linie für Nichtmitglieder gegen Zahlung einer Gebühr an. Davon erhofft sich der Sportverein zum einen zusätzliche Einnahmen. Zum anderen sollen durch das Angebot Neumitglieder angeworben werden. Wie behandelt der Schatzmeister die Einnahmen aus solchen Kursen richtig?
Grundsätzlich gehören die Kurse, die ein gemeinnütziger Verein anbietet, in den Zweckbetrieb. Zudem sind diese Kurse nach § 4 Nr. 22 UStG (Umsatzsteuergesetz) von der Umsatzsteuer befreit – und zwar sowohl die Gebühren der Mitglieder als auch die der teilnehmenden Gäste.
Dabei ist darauf zu achten, dass die Kurse im Rahmen der Satzungszwecke angeboten werden und einen belehrenden Charakter haben. Denn ist der Kurs nicht mehr vom Satzungszweck umfasst, zählen die Einnahmen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Wichtig: Einnahmen sollten dem Vereinszweck zugeführt werden!
Wurden Einnahmen mit Kursen im Rahmen des Satzungszwecks erzielt, sollten diese dem Vereinszweck zugeführt werden. Überschüsse aus den Kursgebühren dürfen daneben nicht dazu verwendet werden, um Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugleichen.
Wie erfolgt die Besteuerung bei der Beauftragung ausländischer Künstler?
Jeder Schatzmeister sollte akribisch darauf achten, die steuerlichen Pflichten bei der Steuererklärung für den Verein ernst zu nehmen.
Beispiel:
Für das anstehende Sommerfest hat ein bei Aachen ansässiger Verein einen holländischen Künstler engagiert, der 1.000 Euro Gage erhielt. Aus Belgien kam zudem eine Geigenspielerin, die für ihren Auftritt 500 Euro bekam. Nach der Veranstaltung überwies der Kassenwart die Gagen. Jahre später folgte im Rahmen einer Betriebsprüfung das böse Erwachen: Der Verein muss Steuern zahlen!
Der Vorstand wurde wie folgt belehrt: Engagiert der Verein ausländische Künstler, muss er von der Gage 15 % abziehen und gemäß § 50a Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) an das deutsche Finanzamt überweisen. Für diese Summe haftet der Verein gegenüber dem Finanzamt – inklusive jährlich anfallenden Zinsen.
Dabei entsteht die abzuführende Steuer zum Zeitpunkt der Vergütung, also wenn der Verein den Künstler bezahlt. In diesem Zeitpunkt hat der Verein als Veranstalter den Steuerabzug „für den Künstler“ vorzunehmen.
Wie sind Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder steuerrechtlich zu bewerten?
Auch wenn es nicht die eigentliche Aufgabe des Vereins ist, seine Mitglieder zu beschenken oder ihnen teure Aufmerksamkeiten zukommen zu lassen, so ist dies in gewissem Rahmen dennoch (steuerfrei) erlaubt. Waren bis 2015 Aufmerksamkeiten bis zu einer jährlichen Gesamtsumme von 40 Euro gestattet, dürfen mittlerweile 60 Euro aufgewendet werden. Wichtig ist, die Höchstgrenze pro Jahr zu beachten, sodass schon drei Ausgaben à 20 Euro die gerade noch erlaubte Grenze erreichen. Allerdings muss auch der durchschnittliche Jahresbeitrag des Vereins beachtet werden. Liegt dieser unter 60 Euro, ist das dann die Obergrenze für Aufmerksamkeiten.
Ähnlich verhält es sich bei Geschenken, die gemeinnützige Vereine an Nicht-Mitglieder machen dürfen. Hier beträgt die zulässige und damit noch steuerfreie Summe insgesamt 35 Euro. Geschenke dieser Art gelten nicht als Betriebsausgabe und sollten stets im Vereinsinteresse getätigt werden.
Was kann ein Verein von der Steuer absetzen?
Während ein Vereinsmitglied bzw. der normale Bürger geleistete Spenden an einen Verein steuerlich bis zu 20 % seines jährlichen Einkommens absetzen kann, stellt sich die Frage, ob der Verein selbst derartige Vorteile genießt.
Vereine dürfen Spenden in jeder Höhe erhalten, aber nur gemeinnützige Vereine erhalten dabei steuerliche Vorzüge. Hat das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins bestätigt, muss er erhaltene Spenden – im Gegensatz zu wirtschaftlich orientierten Vereinen – nicht als Einnahmen deklarieren. Voraussetzung ist auch hier, dass gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.
Aus steuerrechtlicher Sicht ist die Zweckbindung der Spende selbst unbeachtlich. Mit dem Jahressteuergesetz aus dem Jahr 2020 wird außerdem keine zeitnahe Mittelverwendung mehr verlangt. Bis dahin war es gemeinnützigen Vereinen nicht erlaubt, Mittel unbegrenzt anzusparen. Diese Regelung wurde mittlerweile geändert. Derartige Spenden müssen zwar buchhalterisch erfasst werden, jedoch erfolgt keine gesonderte Überprüfung durch die Finanzbehörde.
Erfüllt der Verein dementsprechend das Anliegen des Spenders, die Spende als Vermögensbildung zu verwenden, ergeben sich hieraus keine weiteren Probleme. Allerdings muss die Freiwilligkeit der Spende gegeben sein und der Spender darf keine Gegenleistung erwarten.
Ist der Vereinsvorstand für die Erfüllung von steuerlichen Pflichten zuständig?
Wenn aus einer steuerbegünstigten eine steuerpflichtige Vereinstätigkeit wird, kann dies dazu führen, dass der Vereinsvorstand bei entsprechenden Pflichtverletzungen zur Rechenschaft gezogen wird. Denn der eingetragene Verein selbst ist als juristische Person nicht handlungsfähig. Deshalb liegt es am Vereinsvorstand als dessen gesetzlicher Vertreter, sämtliche steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Diese Pflicht trifft gemäß § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Übrigen jedes einzelne Vorstandsmitglied.
Wenn der Verein zum Zeitpunkt der Prüfung bereits zahlungsunfähig war, darf sich der Fiskus das geschuldete Geld direkt beim Vorstand holen. Ein entsprechendes Urteil ist zuletzt vom Finanzgericht (FG) München (Az. 14 K 1035/10) ergangen. Nach Auffassung dieses Gerichts haftet der Vorstand mit dem Privatvermögen nicht nur für nicht abgeführte Steuerbeträge, sondern auch für die Säumniszuschläge, die das Finanzamt in diesem Fall erhebt.
Wer sich demnach kaum oder gar nicht in steuerlichen Angelegenheiten auskennt, sollte daher am besten schon vor geplanten Veranstaltungen fachmännischen Rat in Steuerangelegenheiten in Anspruch nehmen.
Dazu gehören vor allem:
- Buchführungspflichten
- Erklärungspflichten, nämlich die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer
- die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
- die Pflicht, Steuern pünktlich zu entrichten
Ist nur eine Person im Vorstand zahlungskräftig, kann es mitunter passieren, dass sich das Finanzamt ausschließlich an ihr schadlos hält. Der Grund dafür liegt in § 191 AO (Abgabenordnung). Danach hat die Finanzverwaltung ein Auswahlermessen, welche Person aus dem Vorstand im Fall von Steuerschulden samt Säumniszuschlägen in Haftung genommen werden soll.
Werden Vereine vom Finanzamt geprüft?
Ja, gemeinnützige Vereine werden alle drei Jahre vom Finanzamt überprüft, eben um die Gemeinnützigkeit des Vereins zu kontrollieren. Dabei soll herausgefunden werden, ob der Verein weiterhin alle Voraussetzungen erfüllt, um die erhaltenen Steuervergünstigungen aufrechterhalten zu können. Insbesondere die Befreiung der Körperschaft- und Gewerbesteuer steht auf Prüfstand.
Sie wird dann gewährt, wenn es dem Verein rückblickend gelungen ist, die entsprechenden satzungsmäßigen Zwecke ausschließlich und unmittelbar zu verwirklichen. Darunter sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verstehen.
In der Regel werden die (gemeinnützigen) Vereine turnusmäßig vom Finanzamt angeschrieben und zur Steuererklärung aufgefordert. Dies bedeutet, dass die Vordrucke „KSt 1“ und „Gem 1“ fristgerecht bei der Finanzbehörde einzureichen sind, wobei die Gemeinnützigkeitserklärung Gem 1 in den Vordruck KSt 1 integriert ist (siehe ELSTER – Vereine). Diesen Formularen sind zudem Unterlagen wie Kassenberichte bzw. Tätigkeitsberichte beizufügen. Sollte u. U. ein Poststreik bekannt sein, der die Zustellung verzögern könnte, sollte man unbedingt selbst Vorsorge treffen, damit die Unterlagen rechtzeitig bei der Behörde eingehen.
Vereine sind gut beraten, der Aufforderung des Finanzamts nachzukommen, denn neben Bußgeldern droht außerdem der Verlust der Gemeinnützigkeit.
Fazit
Damit ein Verein seinen steuerrechtlichen Pflichten nachkommen kann, ist ein Blick auf die Vereinstätigkeit und die entsprechende Steuerkategorie erforderlich. Sie entscheidet über die infrage kommenden Steuerarten. Insbesondere gemeinnützige Vereine sind in der Regel von der Steuerpflicht befreit und müssen keine Körperschaftssteuererklärung abgeben, wenn die Umsatzgrenze unterhalb der Steuerfreigrenze bleibt. Ihre Gemeinnützigkeit wird nur alle drei Jahre vom Finanzamt überprüft.Unternehmerisch tätige Vereine sind grundsätzlich umfassend steuerpflichtig und müssen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und ggf. Lohnsteuer entrichten. Auch hier kommt es darauf an, ob der Verein die Besteuerungsgrenze überschritten wird.
Möchten Sie mehr zum Thema „Steuererklärung im Verein“ erfahren? Dann klicken Sie hier und testen Sie „Schatzmeister aktuell“ 30 Tage kostenlos!