Zweckbetrieb – diese Punkte müssen Sie beachten
Ein Zweckbetrieb ist der Teil der Vereinsaktivitäten, der Einnahmen erwirtschaftet und zu den gemeinnützigen Satzungsaktivitäten zwingend dazugehört. Ein Zweckbetrieb darf gewerblichen Unternehmen keine direkte Konkurrenz machen und auch nicht auf Dauer ein deutliches Übergewicht in den Tätigkeiten oder Einnahmen des gemeinnützigen Vereins ausmachen.
Gemeinnützige Ziele wirtschaftlich verfolgt – aber richtig!
Ist der Verein als gemeinnützig anerkannt, kann er sich generell über mehrere Steuerbonbons freuen. Eines davon ist der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent für Umsätze im sogenannten Zweckbetrieb bei umsatzsteuerpflichtigen Vereinen. Aber Achtung: Nur wenn die Erfüllung des Satzungszwecks im Vordergrund steht, handelt es sich um einen Zweckbetrieb. Und hier schaut der Fiskus sehr genau hin.
Das musste beispielsweise ein Verein erfahren, der ein Integrationsprojekt initiiert hatte. Im Rahmen dieses Projekts sollte ein eigens eingestellter schwerbehinderter Mitarbeiter für eine Versicherungsgesellschaft Daten digitalisieren. Diese Tätigkeit aber lag außerhalb des Satzungszweckes und wurde deshalb vom Fiskus als voll umsatzsteuerpflichtig eingestuft (Bundesfinanzhof, Az. V R 11/14).
Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Die Unterscheidung zwischen dem wirtschaftlichen und ideellen Tätigkeiten ist wichtig für die steuerliche Behandlung des Vereins. Ordnet das Finanzamt die Veranstaltung dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu, weil sie etwa nicht dem Satzungszweck dient, gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Darüber hinaus greifen Körperschaft– und Gewerbesteuerpflicht, sofern die Umsätze des Vereins im betreffenden Jahr die 35.000-Euro-Grenze übersteigen. Das kann schnell sehr teuer werden, daher ist Sorgfalt unbedingt angeraten. Diese Voraussetzungen müssen für den steuerbegünstigten Zweckbetrieb erfüllt sein:
- die wirtschaftliche Betätigung des Vereins dient der unmittelbaren Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke
- die wirtschaftliche Betätigung ist für die Verwirklichung des Zwecks unentbehrlich
- zusätzlich tritt der Verein nicht mehr als unbedingt notwendig in Wettbewerb zu anderen nicht begünstigten Steuerpflichtigen (der Wettbewerb ist dann schädlich, wenn ein Unternehmer oder ein Unternehmen die gleichen Leistungen bedarfsdeckend anbietet und dafür Steuern zahlen muss)
Der Verkauf von Ausstellungskatalogen durch einen Kunstverein oder der Musikunterricht, der von einer gemeinnützigen Musikschule entgeltlich erteilt wird, stellt einen steuerfreien Zweckbetrieb dar.
Bei Veranstaltungen kann es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Finanzamt und dem Verein darüber kommen, ob sie dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
2015 hatte das Finanzgericht Köln (Urteil vom 20.8.2015, Az. 10 K 3553/13) über diese Frage hinsichtlich einer von einem Karnevalsverein veranstalteten Kostümparty zu entscheiden. Es zeigt sich, dass es hier auf den Termin der Party ankommt. Findet sie in der Hochzeit des Karnevals statt, also zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch, ist das zweifelsfrei eine Veranstaltung, die der Verein im Rahmen der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke veranstaltet. Damit gehört sie zum Zweckbetrieb. Würde die Party dagegen im Sommer oder Herbst stattfinden (z. B. eine Halloween-Kostümparty) müsste sie vom Schatzmeister dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden.
Übersichtstabelle für den Zweckbetrieb
Bei der Frage, ob bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten des Vereins als Zweckbetrieb zu betrachten sind, hilft die folgende Tabelle weiter.
Von A bis /: Was das Finanzamt als Zweckbetrieb einstuft
Einnahmen/Ausgaben durch | Erläuterungen |
---|---|
Ablösesumme | |
Altenheim | |
Aufwandsersatz für Sportler | einem Sportler des eigenen Vereins können seine tatsächlichen Ausgaben ersetzt werden, und zwar pauschal maximal 400 Euro pro Monat im Schnitt; “fremden” Sportlern darf der Verein nicht mehr als die Kosten der Veranstaltung ersetzen |
Bildungsveranstaltungen | |
Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen | die Sonderregelungen für Sportveranstaltungen (Zweckbetriebsgrenze und Profizuordnung) sind zu beachten |
Formularverkauf eines Verbands | |
Jugendherbergen | |
Kindergärten | |
Kostenersatz für ausgebildete Sportler | siehe Aufwandsersatz |
Krankenhäuser | mit Einschränkungen |
Kunstausstellungen | |
Lotterien | nur genehmigte |
Mahlzeitendienste | |
Meldegebühren | |
Museum | |
Pflegeheim | |
Reisen | nur, wenn die Reisen ausschließlich oder im Wesentlichen den Satzungszweck erfüllen – kein Zweckbetrieb sind Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht |
Reisen zu Wettkämpfen und Training | |
Sportkurse und -unterricht gegen Entgelt | |
Startgelder | |
Studentenheime | |
Teilnehmergebühren | |
Theater | |
Tombolas | nur genehmigte |
Verkauf von
| |
Vermietung (kurzfristig) vereinseigener Sportstätten an Mitglieder | |
Volkshochschulen | |
Werkstätten für behinderte Menschen |
Fazit: Der Zweckbetrieb muss klar erkennbar sein
Der steuerbegünstigte Zweckbetrieb spült Geld in die Vereinskassen, ohne dass davon allzu viel ans Finanzamt abgeführt werden muss. Die Voraussetzung dafür ist aber, dass er den Satzungszwecken dient, notwendig ist und nicht über Gebühr ausgedehnt wird. Der Vorstand sollte diese Punkte scharf im Auge behalten, damit sich der Zweckbetrieb nicht in einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwandelt – das würde zu erheblichen Steuererhöhungen und zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.