Minijobber im Verein: Vier mögliche Überraschungen für Vorstände

Minijobber im Verein: Vier mögliche Überraschungen für Vorstände

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Inhaltsverzeichnis

Wie werden Minijobber definiert?

Seit dem 1. Januar 2013 sind aus den 400-Euro-Jobbern 450-Euro-Jobber geworden. Alle geringfügig Beschäftigten, die seitdem im Verein eingestellt werden, sind außerdem rentenversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass der Verein für diese Minijobber die für geringfügige Beschäftigungen üblichen Abgaben abführt. Gleichzeitig behält er die Differenz zum „normalen“ Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung (2019: 18,6 %) vom Lohn des Minijobbers. Das Geld führt er – zusammen mit den vom Verein zu tragenden Abgaben – an die Minijob-Zentrale ab.

Ein Beispiel: Susanne Fleißig arbeitet auf 450-Euro-Basis in der Geschäftsstelle des Vereins. Sie erhält 420 Euro pro Monat. Damit sieht die Rechnung so aus:

Gehalt420,00 EUR
Abgaben Verein* 
Krankenversicherung , 13%54,60 EUR
Rentenversicherung, 15%63,00 EUR
Lohnsteuer, 2%8,40 EUR
Rentenversicherungsbeitrag Arbeitnehmerin 
18,6% – 15 % = 3,9% 
* Hinzu kommen noch Abgaben an die Berufsgenossenschaft und zur Insolvenzgeldumlage

Worauf sollten Vereinsvorstände bei Minijobber achten?

Es können sich bei der Beschäftigung von Mitarbeitern auf 450-Euro-Basis diverse Überraschungen ergeben – speziell, wenn der Verein damit bislang wenig Erfahrung gesammelt hat. Bei Langzeitbeschäftigten und Rentnern gilt es bestimmte Dinge zu beachten. Auch zu Beginn und zum Ende der Beschäftigung von Minijobbern gibt es Besonderheiten. Auf folgende Überraschungen sollten sich diesbezüglich die Vorstandsmitglieder des Vereins gefasst machen:

Rentenversicherungspflicht bei der Überschreitung der 400€ Grenze

Diejenigen Minijobber, die schon vor dem 1.1.2013 im Verein beschäftigt waren, bleiben auch nach den 1.1.2013 rentenversicherungsfrei, wie es vor der Änderung üblich war (außer, wenn der Minijobber sich ausdrücklich für die Rentenversicherungspflicht entschieden hat).

Aber: Sobald das Gehalt der Minijobber von vor 2013 die alte Grenze von 400 Euro übersteigt, löst sich die Rentenversicherungsfreiheit in nichts auf: Der betreffende Minijobber wird ebenfalls versicherungspflichtig. Er muss sich also, falls er das nicht möchte, ausdrücklich befreien lassen.

Rentner sind ebenfalls rentenversicherungspflichtig

Wer nach dem 1.1.2013 als Altersrentner als Minijobber arbeitet, ist ebenfalls rentenversicherungspflichtig, auch wenn das unlogisch erscheint. In diesem Fall aber macht es Sinn, dass der Minijobber sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt – er hat keine Vorteile davon, sondern nur weniger Geld. Entsprechend wäre es nett von den Vorstandsmitgliedern, die jobbenden Rentner über diesen Umstand aufzulären, falls er ihnen nicht bekannt ist.

Beginn der Beschäftigung Mitte des Monats

Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Monats, muss seit der Änderung der Regelung (anders als früher) der Verdienst nicht mehr auf die einzelnen Arbeitstage heruntergerechnet werden. Es gilt dann auch für den Teilmonat die 450-Euro-Grenze. Die betreffende Person kann also beispielsweise in der Zeit vom 15. bis zum Ende des Startmonats so viele Stunden arbeiten, dass sie 450 Euro verdient.

Beendigung der Beschäftigung Mitte des Monats

Diese Grenze gilt auch im Fall einer Trennung. Es spielt also keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis am 12., am 20. oder am 30. eines Monats endet. Auch in diesem Fall kann der 450-Euro-Jobber in den verbleibenden Arbeitstagen so viel arbeiten, dass er 450 Euro verdient, wenn es denn für beide Seiten so passt.

Tipp

Manche Jobber brauchen in ihrer aktuellen Situation jeden Cent. Rentenversicherungspflichtige Minijobber können sich daher auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dieser Antrag gehört in die Unterlagen des Arbeitgebers, der der Minijob-Zentrale lediglich mitteilt, dass der Minijobber einen Befreiungsantrag gestellt hat.