Gemeinnützigkeit – Vor- und Nachteile & Voraussetzungen
Die Gemeinnützigkeit bietet für einen Verein Vorteile und Nachteile. Er muss strenge Regeln einhalten, damit nicht unter Umständen die Vorstandsmitglieder zur Haftung herangezogen werden. Dennoch gibt es viele gute Gründe für die Gemeinnützigkeit. Wir stellen das Für und Wider zusammen und zeigen, was die Voraussetzungen sind und worauf besonders zu achten ist.
Was sin die Vor- und Nachteile eines gemeinnützigen Vereins?
Vorteile
- Gemeinnützige Vereine profitieren in erster Linie von Steuererleichterungen in den meisten Steuergesetzen. Spenden (und in einigen Fällen auch Mitgliedsbeiträge) an eine gemeinnützige Organisation können steuersenkend geltend gemacht werden.
- Gemeinnützige Organisationen können ferner die sogenannte Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 EStG und den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nummer 26a EStG für den Empfänger steuerfrei gewähren. Außerdem ist die Sondernutzung an öffentlichen Plätzen und Wegen und zum Beispiel Schulsporthallen für gemeinnützige Organisationen viel einfacher zu erreichen. Auch sind einige staatliche Zuschüsse daran gebunden, dass der Empfänger gemeinnützig ist.
- Bußgeldzuweisungen setzen die Gemeinnützigkeit voraus – hier kann ein Richter die Verurteilten anweisen, Geld an einen gemeinnützigen Verein zu überweisen. Mehr dazu unter dieser Tabelle.
- Gemeinnützige Organisationen können durch Testament oder Vermächtnis finanziell bedacht werden, ohne dass eine Erbschaft- und Schenkungsteuer anfällt. In den meisten Bundesländern sind gemeinnützige Vereine zudem von den Gerichtsgebühren beim Vereinsregister (aber nicht von den Notargebühren) befreit.
- Und zu guter Letzt haben gemeinnützige Organisationen in der öffentlichen Wahrnehmung häufig einen Imagevorteil gegenüber nicht gemeinnützigen.
Nachteile
- Der Status eines gemeinnützigen Vereins führt zu Beschränkungen in der Verwaltung: Es gibt enge Vorgaben für das Ausgabe- und Investitionsverhalten des Vorstands. Der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung und die daraus resultierenden Anforderungen an die Rücklagenbildung können bei Vereinen mit einem höheren Finanzvolumen erhebliche Anforderungen an den Vorstand stellen.
- Der Vorstand ist den Mitgliedern dafür verantwortlich, dass der Gemeinnützigkeitsstatus aufrechterhalten bleibt. Führen Fehler des Vorstands dazu, dass die Gemeinnützigkeit aberkannt wird, droht unter Umständen eine persönliche Haftung des Vorstands dem Verein gegenüber.
Im Falle von Bußgeldzahlungen können Richter sich einen Verein aus einer Liste aussuchen, an den Strafen gezahlt werden sollen. Dafür muss sich der Verein beim Gericht in seinem Bundesland eintragen lassen. Die meisten Bundesländer haben zu diesem Zweck Online-Portale eingerichtet. Für den Antrag sind diese Unterlagen nötig:
- Vereinsregisterauszug und Satzung
- Angaben zum örtlichen Wirkungskreis
- Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid oder ein vorläufiger Bescheid des Finanzamts
- wenn vorhanden: Anerkennung als Träger der Jugendhilfe oder andere Bescheinigungen
- Bankverbindung
- ggf. Informationsmaterial
Der Aufwand lohnt sich schon ab der ersten kleinen Zuwendung.
Voraussetzung für Gemeinnützigkeit ist Selbstlosigkeit
Ein gemeinnütziger Verein darf nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen. So kann beispielsweise ein Verein zur Förderung der örtlichen Interessen des Fachhandels nicht gemeinnützig sein. Denn hier geht es in erster Linie um die Steigerung des Umsatzes seiner Mitglieder. Auch müssen die Interessen einer größeren Personengruppe im Fokus stehen und nicht nur die Einzelner.
Entscheidend für die Anerkennung der Selbstlosigkeit ist nicht nur die Art und Weise der Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins. Dazu zählen insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und Überschüsse aus der Vermögensverwaltung sowie Gewinne aus etwaigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Wichtig ist auch der Zeitraum, in dem die finanziellen Mittel des Vereins ausgegeben werden (Mittelverwendung). Selbstlosigkeit setzt auch voraus, dass
- kein Mitglied aus den Mitteln des Vereins Zuwendungen erhält
- der Verein keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
- das Vermögen des Vereins auch nach dessen Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden darf
Diese Festlegungen in der der Mustersatzung für gemeinnützige Organisationen entsprechenden Form (Anlage zur Abgabenordnung) sind für Satzungen gemeinnütziger Organisationen obligatorisch.
Es ist zulässig, dass Vereinsmitglieder Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Reisekosten oder andere Vergütungen für konkrete Arbeitsleistungen (z. B. für eine Lehrtätigkeit, für Helferdienste und Organisationstätigkeiten) im üblichen Rahmen erhalten. Dies gilt auch für Annehmlichkeiten, die im Rahmen der Mitgliederbetreuung allgemein üblich sind – so wie etwa Blumen oder Genussmittel als Geschenke aus besonderen persönlichen Anlässen wie beispielsweise runden Geburtstagen.
Gemeinnützig ist ein Verein nur, wenn er ausschließlich die in seiner Satzung aufgeführten steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Das bedeutet allerdings nicht, dass einem gemeinnützigen Verein jegliche wirtschaftliche Betätigung verboten ist. Ganz im Gegenteil. Auch ein gemeinnütziger Verein kann sich in vielfältiger Weise wirtschaftlich betätigen. Entscheidend ist, dass die wirtschaftliche Betätigung nicht Selbstzweck wird.
Achtung: Für die wirtschaftliche Betätigung darf der Verein keine Mittel einsetzen, die er für die satzungsmäßigen und damit steuerbegünstigte Zwecke einsetzen muss. Es verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit, wenn zweckgebundene Mittel dafür verwendet werden, Verluste aus der wirtschaftlichen Betätigung (z. B. Betrieb eines Vereinsheims) auszugleichen.
Was ist der Zweck eines Vereins?
Ein Verein kann durchaus mehrere Zwecke verfolgen. Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen aber alle satzungsmäßigen Tätigkeiten dazu dienen, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Das sind dehnbare Begriffe, die einen entsprechend weiten Beurteilungsspielraum eröffnen.
Eine besondere Rolle spielt in diesem Zusammenhang das sogenannte Nebenzweckprivileg. Es bedeutet, dass ein gemeinnütziger Verein untergeordnete wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben darf, ohne seinen Hauptzweck zu gefährden und seine Gemeinnützigkeit zu verlieren. Ein Sportverein kann beispielsweise in der Regel eine vereinseigene Gaststätte betreiben, ohne den Verlust seiner Gemeinnützigkeit zu riskieren.
Im Einzelnen müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- in der Satzung des Vereins müssen eindeutig und unmissverständlich nichtwirtschaftliche Hauptzwecke festgelegt und auch tatsächlich verfolgt werden
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss mit dem Hauptzweck vereinbar und diesem untergeordnet sein
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss dazu dienen, den oder die Hauptzwecke effektiv zu verfolgen oder für ein funktionierendes Vereinsleben unentbehrlich zu sein
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Anerkennung zum gemeinnützigen Verein
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts hat der Gesetzgeber erstmals ein rechtlich verbindlich festgelegtes Verfahren zur Anerkennung des gemeinnützigen Vereins eingeführt. Laut dem mit diesem Gesetz verknüpften § 60a der Abgabenordnung (AO) führen demnach zwei Wege zur Gemeinnützigkeit eines Vereins.
Wie gründet man einen Gemeinnützigen Verein?
Ein neu gegründeter Verein erhält auf Antrag eine vorläufige Freistellungsbescheinigung. Hierzu prüft das Finanzamt lediglich, ob die Satzung des Vereins den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften entspricht.
Dieses Verfahren auf Antrag bedeutet, dass der gemeinnützige Verein anerkannt wird. Im Rahmen seiner nächsten Steuererklärung wird das Finanzamt prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür auch noch erfüllt werden bzw. erfüllt sind. Diese Vorgehensweise gewährt Spendern einen Vertrauensschutz, was die Abzugsfähigkeit der dem neuen Verein gemachten Spenden betrifft.
Das Veranlagungsverfahren – Gemeinnütziger Verein
Der zweite Weg zum gemeinnützigen Verein läuft über das sogenannte Veranlagungsverfahren. Auf Basis der eingereichten Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob der Verein die Spielregeln des gemeinnützigen Handelns erfüllt oder nicht. Ein besonderer Antrag ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Unterschiede zwischen dem Verfahren auf Antrag und dem Veranlagungsverfahren
Der Weg über den Antrag führt dazu, dass der Verein den vorläufigen Freistellungsbescheid bekommt. Ab diesem Moment kann der Verein Spendenbescheinigungen ausstellen.
All die anderen Vorteile der Gemeinnützigkeit aber werden vom Finanzamt erst mit der Steuererklärung des Vereins – im Grunde also im Veranlagungsverfahren – gewährt beziehungsweise im Nachhinein bestätigt. Diese weiteren Vorteile umfassen folgende Punkte:
- Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb
- Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb plus jeweils 5.000 Euro Freibetrag bei der Körperschaft- und der Gewerbesteuer
- ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Zweckbetrieben als Schutz für länger bestehende Vereine
Ein Beispiel: Ein Verein ist als gemeinnützig anerkannt. Bei der Prüfung der Steuererklärung stellt das Finanzamt fest, dass der Verein die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfüllt: Zwei Drittel seiner Einnahmen fließen in die Verwaltung. Man spricht hier von einer Mittelfehlverwendung, weil der Verein seine Mittel zum überwiegenden Teil nicht zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen und als gemeinnützig anerkannten Zwecke einsetzt. Wegen dieses ungesunden Missverhältnisses wird dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts kann sich der Verein jetzt retten, denn Veranlagung und Prüfung der Gemeinnützigkeit erfolgen getrennt. Das heißt, man kann beim Finanzamt beantragen, dass die Gemeinnützigkeit für die Zukunft wieder gewährt wird. Dafür muss das beanstandete Verhalten allerdings abgestellt werden. Das Finanzamt prüft anschließend den Antrag aufgrund der Vereinssatzung (Weg 1, siehe oben), und der Verein erhält die (vorläufige) Gemeinnützigkeit wieder.
Beispiele für wichtige gemeinnützige Zwecke
Die Abgabenordnung gibt Beispiele dafür, was gemeinnützige Zwecke sein können, etwa
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz sowie Heimatgedanken
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports (auch Schach)
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (nicht Parteien oder kommunale Wählervereinigungen)
- die Förderung der Tier- und Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports
Hier ist es wichtig zu wissen, dass mit Sport in diesem Sinne stets der Amateursport gemeint ist. Die Förderung des bezahlten Sports ist kein gemeinnütziger Zweck. Er steht der Gemeinnützigkeit aber nicht entgegen, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert. Sportliche Veranstaltungen eines gemeinnützigen Sportvereins, an denen bezahlte Sportlerinnen und Sportler teilnehmen, sind jedoch unter Umständen als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln.
Wann droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit?
Der ADAC musste vor einiger Zeit eine Prüfung über sich ergehen lassen: Kann eine Organisation, die sich in weiten Teilen wirtschaftlich betätigt, noch ein Verein sein? Und ist sie gemeinnützig? Anfang 2017 folgte das Aufatmen: Das Amtsgericht München bestätigte den Vereinsstatus. Der ADAC bleibt mit knapp 19 Millionen Mitgliedern und 8.600 Beschäftigten der größte deutsche Verein, da die vorrangige Ausrichtung auf ideelle Ziele gegeben ist.
Liegen die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht mehr vor, kann diese wieder aberkannt werden. Dies führt dazu, dass rückwirkend Steuerbescheide für den betreffenden Zeitraum erlassen werden. Den Bescheiden wird eine Rechtsmittelbelehrung hinzugefügt, sodass der betroffene Verein gegebenenfalls fristgemäß Rechtsmittel einlegen kann.
So prüft das Finanzamt
Gemeinnützige Vereine, die keine Körperschaftsteuer zahlen müssen, werden normalerweise im Abstand von drei Jahren mithilfe eines einfachen Fragebogens (Formular Gem1) durch das Finanzamt überprüft. Vorzulegen sind in der Regel eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, ein Tätigkeitsbericht, eine Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen sowie die aktuelle Satzung, jeweils bezogen auf die vergangenen drei Jahre.
Anhand dieser Unterlagen prüft das Finanzamt, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins (noch) erfüllt sind und ob eventuell Steuern für wirtschaftliche Betätigungen festzusetzen sind.
Aberkennung der Gemeinnützigkeit: Die Umsetzung in der Praxis
In der Regel wird der Fiskus, wenn ein Verein durch den Entzug der Gemeinnützigkeit in eine existenzielle Krise gerät, die vorläufige Gemeinnützigkeit wieder erteilen, wenn mit einiger Sicherheit anzunehmen ist, dass der Verein zukünftig wieder den Regeln der Gemeinnützigkeit entsprechen wird.
Hier greift auch § 60a AO: Der Verein braucht demnach nicht auf die nächste Veranlagung zu warten, um seine Gemeinnützigkeit wiederzuerlangen. Sofern er einen entsprechenden Antrag stellt, erfolgt die Erteilung der Gemeinnützigkeit unabhängig von der Veranlagung.
Besonders vorteilhaft: Die Vertrauensschutzregelung
Wird der Verein wegen seiner Satzung über das Antragsverfahren als gemeinnützig anerkannt, kann ihm diese Gemeinnützigkeit erst zum folgenden Kalenderjahr entzogen werden, falls die Satzung den Voraussetzungen zur Gemeinnützigkeit im Nachhinein doch nicht genügt, das Finanzamt dies aber übersehen hat.
Wurden zum Beispiel in der Satzung die Formulierungen der aktuellen Steuermustersatzung nicht korrekt übernommen und erteilt der Fiskus trotzdem irrtümlich die vorläufige Freistellung, wird der Status im laufenden Jahr nicht mehr geändert. Erst ab dem folgenden Jahr ist die Gemeinnützigkeit des Vereins weg – es sei denn, der Verein behebt den Fehler rechtzeitig durch eine Satzungsänderung und stellt einen neuen Antrag auf Feststellung.
Was sollte bei der Satzungsänderung beachtet werden?
Damit der Verein auch bei einer Satzungsänderung die Gemeinnützigkeit behält, müssen bei allen Änderungen die folgenden Punkte klar bleiben:
- den Zweck, den der Verein mit seiner Tätigkeit verfolgt
- die genaue Zweckbestimmung
- die Art der Zweckverwirklichung
- die Ausschließlichkeit (das heißt, dass der Verein mit seiner Tätigkeit nur den in der Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zweck verfolgen darf – eine eventuelle wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins muss von untergeordneter Bedeutung sein und darf nicht in der Satzung als Vereinszweck stehen)
- Unmittelbarkeit (der gemeinnütziger Verein muss seine steuerbegünstigten gemeinnützigen Ziele unmittelbar selbst verwirklichen, sie in eigenem Namen verfolgen und keine anderen Vereine mit ähnlichen Zwecke mit der Förderung des eigenen Vereinsziels beauftragen)
- Selbstlosigkeit (uneigennützig tätig sein, eigene Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden)
- Vermögensbindung (vereinnahmte Mittel müssen zeitnah für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden)
Fazit: Gemeinnützigkeit kann sich lohnen
Dem Verein stehen im Rahmen der Gemeinnützigkeit diverse Vergünstigungen zu, und es gibt auch eine Reihe anderer Vorteile. Allerdings muss der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins darauf achten, dass die entsprechenden Regeln eingehalten werden. Sonst kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden, was teilweise sehr hohe Steuernachzahlungen mit sich bringt. Dafür können sogar die Vorstandsmitglieder haftbar gemacht werden. Im Zweifelsfall lohnt es sich immer, einen Experten zurate zu ziehen.