Datenschutz & Privatsphäre
Erhebt ein Verein Daten seiner Mitglieder mithilfe der automatisierten Datenverarbeitung, greift das Bundesdatenschutzgesetz. Gleiches gilt, wenn noch die herkömmlichen Mitgliederkarteien im Einsatz sind. Nutzen ist jede Verwendung solcher Daten und damit auch die Veröffentlichung der Mitgliederdaten im Internet.
Die Einwilligung eines Mitglieds in die Nutzung seiner personenbezogenen Daten ist datenschutzrechtlich nur wirksam, wenn sie auf seiner freien Entscheidung beruht und der Betroffene zuvor ausreichend klar darüber informiert worden ist, welche Daten für welche Zwecke vom Verein gespeichert und genutzt werden bzw. an wen sie gegebenenfalls übermittelt werden sollen. Die Einwilligung bedarf regelmäßig der Schriftform.
Personenbezogene Daten sind nicht nur die zur Identifizierung einer natürlichen Person erforderlichen Angaben, wie etwa Name, Anschrift und Geburtsdatum. Dazu zählen ferner auch sämtliche Informationen, die etwas über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person Aussagen.
Hierzu gehören insbesondere folgende Angaben: Familienstand, Zahl der Kinder, Beruf, Telefonnummer, Eigentums- oder Besitzverhältnisse, persönliche Interessen, Mitgliedschaft in Organisationen, Datum des Vereinsbeitritts.
Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes dürfen Sie auch grundsätzlich keine Angaben über Mitglieder an die Presse oder an andere Medien übermitteln, soweit schutzwürdige Interessen der betroffenen Mitglieder entgegenstehen. Allerdings kann eine Datenermittlung im Einzelfall dennoch in Betracht kommen. Dann nämlich, wenn es beispielsweise um besondere sportliche Leistungen geht.
In vielen Vereinen ist es üblich, personenbezogene Informationen am schwarzen Brett auszuhängen oder in der Vereinszeitung zu veröffentlichen. Das ist selbst dann zulässig, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen bestehen. Voraussetzung ist allerdings, dass es dabei um Informationen geht, die in einem engen Zusammenhang mit dem Verein stehen. Das ist zum Beispiel bei der Bekanntgabe von Spielaufstellungen oder Turniersiegen der Fall. Rechtlich problematisch sind dagegen Angaben über runde Geburtstage, Eheschließungen, der Geburt von Kindern und den Abschluss von Schul- oder Berufsausbildungen.
Die Daten von Funktionsträgern sollten sich möglichst auf die zur Kontaktaufnahme notwendigen Angaben beschränken
Auf jeden Fall empfiehlt es sich, die Einwilligung der Funktionsträger vor Verwendung der Daten im Internet einzuholen. Denn in diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass von einer Kontaktaufnahme per Telefon/Fax auch die Haushaltsangehörigen der Funktionsträger betroffen sind bzw. sein können.