Haftung im Verein: Wer haftet für was?
Das Vereinsleben soll vor allem eins: Spaß machen. Entsteht allerdings plötzlich ein Schaden an Gegenständen oder noch viel schlimmer Menschen, hört der Spaß ganz schnell auf. Für solche Situationen müssen Sie aber als Vereinsvorsitzender gewappnet sein. Grund genug, sich das Thema Vereinshaftung einmal genauer anzusehen. Erfahren Sie im folgenden Artikel, wer bei einem nicht eingetragenen Verein und einem eingetragenen Verein haftet und wann eine persönliche Haftung vorliegt.
Wer haftet bei einem nicht eingetragenen Verein?
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einem nicht eingetragenen und einem eingetragenen Verein. Bei einem nicht eingetragenen Verein haften alle Mitglieder gleichsam für die Schulden und Schäden des Vereins.
Wer haftet bei einem eingetragenen Verein?
Ein wesentlicher Schritt, um die Vereinshaftung zu regeln, ist die Gründung eines eingetragenen Vereins. Bei diesem haftet erst einmal immer der Verein. Er ist eine juristische Person. Allerdings werden die Geschäfte dieser „juristischen Person“ durch echte Menschen, also „natürliche Personen“ geführt. Das ist in der Regel der Vorstand. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Das heißt beispielsweise: Schließen Sie als Vorstand mit einem Dritten für den eingetragenen Verein einen Vertrag, schulden nicht Sie als Vorstand sondern Ihr Verein die vereinbarte Leistung.
Nach § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haftet der Verein auch für Schäden, die Sie als Vorstand einem Dritten durch Handlungen oder pflichtwidriges Unterlassen zufügen. Das ist die sogenannte Organhaftung.
Die Organe des Vereins sind seine „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“. Dies kann
- der Gesamtvorstand sein,
- eines oder mehrere Mitglieder des Vorstands
- die nach der Satzung bestellten besonderen Vertreter des Vereins
Die Rechtsprechung wendet diesen Grundsatz der Organhaftung (§ 31 BGB) relativ großzügig an. Das betrifft auch den Kreis der Personen, für die der Verein im Zuge der Organhaftung haftet.
Gegenbeispiel:
Während einer Mitgliederversammlung kommt es zu einem Streit zwischen Ihnen und einem Mitglied. In Ihrer Wut hauen Sie Ihrem Gegenüber eins auf die Nase. Es erleidet einen Nasenbeinbruch und verklagt den Verein.
Folge: Falsche Adresse, denn in diesem Fall haftet nicht der Verein, sondern Sie privat.
Wann liegt eine persönliche Haftung im Verein vor?
In allen Fällen, in denen der eingetragene Verein für seine Vertreter haftet, wird die persönliche Haftung des Handelnden im Verein nie ganz ausgeschlossen.
Es besteht eine sogenannte gesamtschuldnerische Haftung, wonach sich der Geschädigte aussuchen kann, ob er sich an den Verein hält oder Sie persönlich in Anspruch nimmt.
Ausgleichsanspruch eines Vereins
Wichtig: Angenommen, der Geschädigte nimmt den Verein in Regress, sind Sie damit nicht aus dem Schneider.
Haftet der Vorstand im Verein?
Als Vorstand haben Sie mit der Amtsannahme die Aufgabe übernommen, den Verein ordnungsgemäß zu führen.
Verstoßen Sie schuldhaft gegen diese Pflicht, haften Sie dem Verein gegenüber auf Ersatz des dadurch entstehenden Schadens.
Was so noch relativ abstrakt klingt, zeigt sich im Einzelfall durchaus als Gefahr.
Quelle: Matthijs Smit / Unsplash
Beispiel:
Laut Satzung darf der Vorstand Geschäfte für den Verein bis maximal 1.500 Euro ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen. Er setzt sich darüber hinweg und bestellt Musikinstrumente für 5.000 Euro. Hiermit sind die Mitglieder nicht einverstanden. In der kommenden Mitgliederversammlung erteilen sie nicht etwa nachträglich die Genehmigung, sondern beschließen zurecht, den Vorstand in Haftung zu nehmen.
Zu so einer Situation sollte es also besser nicht kommen.
Was sind die Pflichten des Vereinsvorstandes?
Mit Amtsantritt stehen Sie rechtlich gesehen in einem Auftragsverhältnis zum Verein. Auch als ehrenamtlich Tätiger haften Sie dem Verein gegenüber dafür, dass Sie ihren Job richtig machen.
Die Pflichten des Vorstands gehen dabei weiter als gelegentlich angenommen.
Dies sind Ihre wichtigsten Pflichten als Vereinsvorsitzender gegenüber dem Verein:
- Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Rechtspflichten des Vereins erfüllt werden.
- Sie sind dafür verantwortlich, dass die Entscheidungen im Verein nach den Bestimmungen der Satzung getroffen und nach geltendem Recht umgesetzt werden.
- Sie sind verpflichtet, die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eine Klärung herbeizuführen.
- Ihnen obliegt es sicherzustellen, dass Ansprüche des Vereins durchgesetzt werden.
- Sie haben die Pflicht, alles zu tun, damit der Vereinszweck verwirklicht wird.
- Sie unterliegen strengen Verschwiegenheitspflichten gegenüber Dritten.
- Sie haben umfassende Auskunfts- und Informationspflichten insbesondere auch gegenüber der Mitgliederversammlung.
- Sie müssen sicherstellen, dass der Verein seine steuerlichen Pflichten erfüllt.
Wie man sieht, kommen hier einige Pflichten zusammen. Kein Vorstandsmitglied macht seine Arbeit gerne, wenn das Damoklesschwert der Vorstandshaftung beständig über ihm schwebt. Und viele geeignete Mitglieder lassen sich vielleicht gar nicht erst zur Vorstandswahl aufstellen, weil ihnen die Vorstandshaftung Angst macht.
Das ist schade, denn es gibt einige Möglichkeiten und rechtssichere Kniffe, um den Vorstand aus der Haftung zu nehmen und ihm die Arbeit im Verein zu erleichtern.
Wie kann die Haftung im Verein begrenzt werden?
Gesetzliche Haftungsbegrenzungen für Vorstände und andere Vereinsmitglieder ergeben sich aus § 31a und 31b BGB.
Greifen diese Regelungen, haften Sie dem Verein gegenüber nur noch im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Außerdem begründen sie einen Freistellungsanspruch für Schäden, die ein Außenstehender aufgrund eines Fehlers des Vorstands oder eines Mitglieds erlitten hat, solange der Schaden weder vorsätzlich noch oder grob fahrlässig angerichtet wurde.
Da die meisten Schäden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig angerichtet werden, führen diese Regelungen zu einer enorm wichtigen Beschränkung der Haftung im Verein.
Aber Vorsicht:
Die gesetzliche Haftungsbegrenzung gilt nur für Personen, die ihr Amt unentgeltlich ausüben oder für ihre Tätigkeit maximal eine Vergütung von 720 Euro im Jahr erhalten. Das sind 60 Euro im Monat – viele Vorstandsmitglieder erhalten aber deutlich mehr. Wenn das auch in Ihrem Verein der Fall ist, können Sie trotzdem einen dem gesetzlichen Standard entsprechenden Schutz herstellen und zwar durch eine dem § 31a BGB nachgebildete Satzungsregelung.
Vereinshaftung: Musterformulierung für die Satzung
Wir haben für Sie zwei hilfreiche Musterformulierungen bezüglich der Haftung im Verein vorbereitet, die Sie gerne auch in Ihre Satzung einbeziehen können.
- Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
- Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Wie kann der Vorstand mit dem Entlastungsbeschluss abgesichert werden?
Der Verein verzichtet damit auf Schadenersatzansprüche, die auf Basis der vorher gegebenen Rechenschaftsberichte des Vorstands bekannt sein können.
Beispiel:
Der Vorstand des SV Musterhausen hat auf der Mitgliederversammlung berichtet, dass in fünf Einzelfällen Beiträge gegen säumige Mitglieder nicht mehr vollstreckt werden konnten. Die Rückstände wurden wegen eines Fehlers in der Kassenführung zu spät entdeckt und waren daher verjährt.
Ein Anspruch darauf, dass die Mitgliederversammlung über die Entlastung entscheidet (nicht zu verwechseln mit dem Anspruch auf Entlastung), kann sich entweder aus der ständigen Vereinspraxis oder aufgrund einer Satzungsregelung ergeben. Nehmen Sie ggf. bei der nächsten Satzungsänderung eine Regel wie die folgende auf:
Musterformulierung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
- …
- …
- die Entlastung des Vorstands
Praxis-Tipp
Die bestehenden Haftungsrisiken lassen sich zusätzlich dadurch abmildern, dass Ihr Verein zu Ihren Gunsten als Vereinsvorsitzender oder aller Vertretungsberechtigten eine Vermögenshaftpflichtversicherung abschließt. Dadurch kann Ihnen ein Freistellungsanspruch gegenüber Ihrem Verein zustehen.
Wer übernimmt bei Schulden die Haftung im Verein?
Grundsätzlich haftet nur der Verein für seine Verbindlichkeiten.
Was tun, wenn Ihrem Verein Insolvenz droht?
Stellen Sie den Insolvenzantrag sofort, sobald Sie feststellen, dass Ihr Verein zahlungsunfähig ist.
Ein „verschleppter“ Insolvenzantrag führt nämlich dazu, dass sich die finanzielle Situation des Vereins noch weiter verschlechtert.
Außerdem gerät Ihr Privatvermögen in Gefahr!
Denn wenn Sie den Insolvenzantrag vorsätzlich (absichtlich) oder fahrlässig (unter Missachtung Ihrer Sorgfaltspflicht) hinauszögern, haften Sie als Vereinsvorstand mit Ihrem persönlichen Vermögen für alle Zahlungsausfälle, die durch die Insolvenzverschleppung entstehen – zum Beispiel für unbezahlte Lieferungen, die erst bestellt wurden, als Sie schon von der Insolvenz Ihres Vereins wussten.
Achtung: Wenn der Verein aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO ein Bußgeld erhält, dann haftet der Verein. Jedoch kann daraus eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder folgen, die mit ihrem Privatvermögen haften.
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Was ist das Ressortprinzip?
Übrigens: Von dem Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung des Vorstands können Sie durch ein in der Satzung verankertes Ressortprinzip auch abweichen.
Dann ist jeder Ressortinhaber für die ordentliche Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich. Die Vorstandskollegen trifft nur noch eine Überwachungspflicht.
Aber egal, ob mit Ressortprinzip im Vorstand oder ohne:
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