Den Vorstand in Regress nehmen
„In Regress nehmen“ bedeutet, dass bestimmte Personen für entstandene Schäden oder Verluste haftbar gemacht werden können. Im Kontext von Vereinen kann Vorstand in Regress genommen werden, wenn er in seiner Amtszeit seine Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat. Beispielsweise könnte das bei einer finanziellen Misswirtschaft, Veruntreuung von Vereinsgeldern oder Verstößen gegen die Satzung der Fall sein.
Um rechtlich sicher vorzugehen, sollte der Verein zunächst die Sachlage auf Verstöße prüfen und entsprechende Beweise sammeln. Es ist wichtig, die Angelegenheit sorgfältig zu dokumentieren und zeitnah zu handeln, da Verjährungsfristen gelten können.
Welche Verjährungsfristen gelten?
Die Verjährungsfristen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vereinsvorstand können variieren, je nachdem, welche Art von Pflichtverletzung vorliegt. In Deutschland gelten die allgemeinen Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Für einfache Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB in der Regel drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 BGB).
Empfehlenswert ist es vorab ein Anwalt zu konsultieren, der die Möglichkeiten einer zivilrechtlichen Klage auslotet und über die genauen Verjährungsfristen und weitere rechtliche Schritte aufklären kann.
Kann die Mitgliederversammlung den bereits ausgeschiedenen Vorstand in Regress nehmen?
Solange eine Mitgliederversammlung über die Entlastung eines ausgeschiedenen Vorstands nicht beschlossen hat, ist dies möglich. Ebenso ist dies möglich, wenn der ehemalige Vorstand zwar entlastet wurde, aber sich neue Vorwürfe ergeben und die zugrundeliegenden Fakten der Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Entlastung nicht bekannt waren.
Einfacher ausgedrückt: Die Entlastung bezieht sich immer nur auf diejenigen Sachverhalte, die der Mitgliederversammlung auch bekannt waren.