Entlastung verweigert: Das sollten Sie wissen
Was tun Sie, wenn Ihnen die Entlastung verweigert wird?
Wird dem Gesamtvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern die Entlastung verweigert, drückt die Mitgliederversammlung damit ihre Missbilligung über die Vereins- oder Kassenführung aus. Mehr noch: Sie behält sich damit vor, eventuell bestehende Schadenersatzansprüche später beim Vorstand geltend zu machen – solange sie bei dem Beschluss über die Entlastungsverweigerung nicht ausdrücklich darauf verzichten.
Liegt ein solcher Verzicht nicht vor, müssen die nicht betroffenen Vorstandsmitglieder beziehungsweise die Mitglieder des Nachfolgevorstandes die Ansprüche verfolgen und notfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Muss überhaupt eine Entlastung erfolgen?
Gesetzlich ist dies nicht vorgesehen, aber die Antwort liefert häufig (aber nicht immer) die Satzung. Ist dort geregelt, dass eine Entlastung zu erfolgen hat, muss das auch geschehen. Und auch wenn in der Vergangenheit immer eine Entlastung erfolgt ist oder in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung (MV) ein entsprechender Tagungsordnungspunkt aufgenommen worden ist, wird über die Entlastung abgestimmt.
Dieser Beschluss erfolgt als Mehrheitsbeschluss – und muss nicht einheitlich gefasst werden. Der Mitgliederversammlung ist es auch möglich, über jedes einzelne Vorstandsmitglied gesondert zu entscheiden. In diesen Fällen muss das Votum nicht einheitlich ausfallen. Einzelne Vorstandsmitglieder können entlastet werden – bei anderen kann die Mitgliederversammlung eine Entlastung verweigern.
Wichtig: Wird über einzelne Vorstandsmitglieder abgestimmt, dürfen diese nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Nicht entlastete Vorstandsmitglieder sind aber nicht wehrlos
Wenn Sie sich als Gesamtvorstand oder als einzelnes nicht entlastetes Vorstandsmitglied durch die Verweigerung der Entlastung zu Unrecht angegriffen fühlen, sind Sie aber nicht wehrlos. Sie können vor Gericht die Feststellung einklagen, dass die behaupteten Ersatzansprüche nicht bestehen. Das hat sogar rechtlich gesehen einen zusätzlichen Vorteil für Sie.
Erhalten Sie nämlich ein entsprechendes Urteil, das die Entlastung des Vorstandes bestätigt, so reicht dies in seiner Rechtswirkung über die „normale“ Entlastung in der Mitgliederversammlung hinaus. Deshalb sollte ein Vorstand, dem die Entlastung allgemein, also nicht nur wegen konkreter Ersatzansprüche, verweigert wurde, dieses Rechtsmittel durchaus in Betracht ziehen.
Achtung: Solange ein Verfahren läuft, von dem (fast) alle Vorstandsmitglieder betroffen sind, wird der Verein entweder von den nicht betroffenen Vorstandsmitgliedern oder vom Notvorstand vertreten.