Kennen Sie den Begriff „Wie-Beschäftigter“?
Haben Sie schon einmal den Begriff „Wie-Beschäftigter“ gehört? Vermutlich nicht. Aber: Er spielt im Vereinsrecht durchaus eine Rolle. Denn es geht um den Unfallversicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung.
Beispiel:
Ein Vereinsmitglied hilft bei einem vom Verein organisiertem Marathon als Streckenposten. Hierbei erleidet es einen Unfall.
Folge:
Es handelt sich um eine „mitgliedschaftliche Verpflichtung“. Das Vereinsmitglied ist nicht versichert – sofern der Verein nicht eigens eine Versicherung dafür abgeschlossen hat.
Anders sieht das hier aus: Ein Nichtmitglied wird als Streckenposten eingesetzt. Folge: Es wird als „Wie-Beschäftigter“ eingestuft. Also wie ein Beschäftigter des Vereins behandelt. Es genießt den beitragsfreien Schutz der Berufsgenossenschaft, so das Sozialgericht Koblenz am 1.7.2015, Az. S 2 U 143/13).
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