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Mustersatzung für einen Cannabis-Social-Club (CSC)

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Inhaltsverzeichnis

Im Folgenden finden Sie eine Mustersatzung für die Gründung eines Cannabis Social Clubs (CSC). Ein Cannabis Social Club ist eine gemeinschaftliche Organisation, die den Anbau und die Verteilung von Cannabis unter strengen gesetzlichen Vorschriften für den Eigenkonsum ihrer Mitglieder organisiert. Diese Satzung stellt ein solides rechtliches Fundament für die Gründung und den Betrieb eines CSC dar und hilft Ihnen dabei, Ihren Club verantwortungsbewusst und transparent zu führen. Unsere Mustersatzung bietet Ihnen einen umfassenden rechtlichen Rahmen, den Sie nach Bedarf individuell anpassen und ergänzen können, um den spezifischen Anforderungen Ihres Vereins gerecht zu werden.

Punkte der Mustersatzung für einen Cannabis Social Club (CSC)

  • Zweck des Vereins, Selbstlosigkeit: Beschreibung des Vereinszwecks, der Selbstlosigkeit und der Verwendung der Vereinsmittel.
  • Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr: Festlegung des Vereinsnamens, Sitzes und Geschäftsjahres.
  • Erwerb der Mitgliedschaft: Bedingungen und Verfahren für den Beitritt zum Verein.
  • Beendigung der Mitgliedschaft: Regelungen für den Austritt, Tod oder Ausschluss eines Mitglieds.
  • Mitgliedsbeiträge: Festlegung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen sowie deren Höhe.
  • Organe des Vereins: Definition der Vereinsorgane wie Mitgliederversammlung, Vorstand und Anbaurat.
  • Mitgliederversammlung: Aufgaben, Einberufung, Beschlussfassung und Protokollierung der Mitgliederversammlung.
  • Vorstand: Zusammensetzung, Aufgaben und Vertretungsbefugnis des Vorstands.
  • Anbaurat: Aufgaben und Wahl des Anbaurats sowie die Regelung seiner Arbeit.
  • Präventionsbeauftragter: Ernennung, Aufgaben und Qualifikationsnachweise des Präventionsbeauftragten.
  • Satzungsänderung und Auflösung: Verfahren für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, einschließlich der Verwendung des verbleibenden Vermögens.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen [Vereinsname]. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in [Ort mit vollständiger Anschrift].

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Selbstlosigkeit

(1) Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis an die Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Weitergabe von Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder an andere Anbauvereinigungen. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Organisation und Durchführung gemeinschaftlicher Anbauprojekte sowie die geregelte Verteilung von Cannabis, Samen und Stecklingen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und nicht Mitglied einer anderen Anbauvereinigung ist.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dem Antrag ist eine schriftliche Selbstauskunft beizufügen, dass keine Mitgliedschaft in einer anderen Anbauvereinigung vorliegt; sowie ein Nachweis über die Volljährigkeit und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland durch Vorlage eines Lichtbildausweises oder geeigneter amtlicher Dokumente.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen, eine Ablehnung muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(4) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate, die Zahl der Mitglieder ist auf 500 begrenzt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes [oder: der Mitgliederversammlung] ausgeschlossen werden, wenn es

a) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland hat,

b) seiner Verpflichtung zur Mitarbeit beim gemeinschaftlichen Anbau nicht nachkommt,

c) das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

d) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung mit Ausschlussandrohung den Rückstand nicht ausgleicht.

§ 5 Mitgliedsbeiträge [und Aufnahmegebühr]

(1) Der Verein erhebt [eine Aufnahmegebühr sowie] im Voraus fällige monatliche Mitgliedsbeiträge.

(2) Die Höhe [der Aufnahmegebühr und] der Mitgliedsbeiträge ergibt sich aus der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung erlassen wird.

(3) In der Beitragsordnung kann ein Grundbeitrag sowie ein nach Abgabemenge gestaffelter Zusatzbeitrag festgesetzt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbaurat.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über Wahl und Abberufung des Vorstands und des Anbaurats, über die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushalts- und Investitionsplans, des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts, des Jahresabschlusses, über die Entlastung des Vorstands sowie über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(2) Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel [oder: die Hälfte] der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Vorsitzenden des Anbaurats. Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins und die Geschäftsführung. Dazu zählen insbesondere die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich Aufstellung der Tagesordnung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sie müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und die für den Umgang mit Cannabis erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zeichnungsberechtigt [oder: Jedes Vorstandsmitglied ist nur in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt]. Der Vorstand kann im Einzelfall besondere Vertretungsvollmachten erteilen.

§ 9 Anbaurat

(1) Der Anbaurat kümmert sich um die Belange des gemeinschaftlichen Cannabis-Anbaus zum Eigenkonsum sowie der Weitergabe von Vermehrungsmaterial. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Planung, Überwachung und Dokumentation des Anbauprozesses, die Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Qualitätsstandards sowie die Organisation und Verteilung der Ernte an die Vereinsmitglieder.

(2) Der Anbaurat besteht aus mindestens drei bis höchstens sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden; nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Anbaurat bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des Anbaurats müssen über ausreichende Kenntnisse im Cannabis-Anbau verfügen und sich zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verpflichten.

(3) Grundlage für die Arbeit des Anbaurats ist eine Anbau- und Verteilungsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.

§ 10 Präventionsbeauftragter

(1) Der Verein erstellt ein Gesundheits- und  Jugendschutzkonzept, der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Die Ernennung des Präventionsbeauftragten erfolgt für zwei Jahre, nach Ablauf der Amtszeit bleibt er bis zur Neuernennung im Amt.

(2) Der Präventionsbeauftragte weist durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung nach, dass er die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer Schulung bei einer Landes- oder Fachstelle für Suchtprävention oder einer vergleichbaren Einrichtung erworben hat.

(3) Der Präventionsbeauftragte bringt seine Kenntnisse bei der  Erstellung des Gesundheits-  und  Jugendschutzkonzepts ein und stellt dessen Umsetzung sicher. Er ist Ansprechpartner für die Mitglieder in Fragen des Jugendschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Suchtprävention.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner besonderen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Bei Auflösung des Vereins soll noch vorhandenes Vermögen der [Name einer gemeinnützigen Organisation] zufallen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

[Ort], den [Datum][Unterschrift der Gründungsmitglieder]

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