Impressum Ihrer Vereinsseite: Das darf nicht fehlen!
Das Vereinsleben kann bunt und vielfältig sein. Und manchmal auch voller Neider … So bekam jetzt ein Verein aus Neurupin eine Abmahnung von einem konkurrierenden Verein. Der Vorstand des Konkurrenten hatte sich die Webseite des Vereins angeschaut und festgestellt: gleich 2 der Impressum-Pflichtangaben fehlen. Nämlich die Angabe des Registergerichts und die der Registernummer. Der Fall landete vor Gericht. Und siehe: das Landgericht Neuruppin entschied:
Zwar sieht § 5 des Telemediengesetzes diese Angabe bei einem Internetimpressum für gewerbliche Anbieter zwingend vor. Allerdings kann nur abgemahnt werden, wenn eine Unterlassung die Verbraucher (also „Endkunden“) in ihren Rechten beschränkt. Zum Beispiel weil der Verbraucher es dann schwer hat, ein Unternehmen, zu belangen. Bei Vereinen aber sei das nicht der Fall – deshalb könne auch die fehlende Angabe nicht zu einer Abmahnung führen (Beschluss vom 9.12.2014, Az. 5 O 199(14).
Meine Empfehlung lautet trotzdem:
Nehmen Sie alle Pflichtangaben aus dem Telemediengesetz in das Impressum Ihres Vereins auf. Im Tipp der Woche erfahren Sie, was dazugehört!
Welche Angaben dürfen im Impressum Ihrer Vereinsseite nicht fehlen?
Auf der Webseite Ihres Vereins müssen Sie nach § 5 Telemediengesetz (TMG) bestimmte Mindestangaben machen, denn als Verein wenden Sie sich an die Öffentlichkeit und können sich nicht auf die Impressumsfreiheit berufen, die nur für rein private Webseiten gilt.
Das Impressum Ihres Webauftritts muss folgende Angaben enthalten:
- Name Ihres Vereins mit Nennung der Rechtsform (e. V.),
- vollständige Anschrift des Vereins mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer,
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Vereins, ggf. Faxnummer,
- Registergericht und Vereinsregisternummer (auch wenn das Landgericht Neurupin sagt, dass das Fehler dieser Angaben nicht zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen kann)
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden),
- Angabe eines Vertretungsberechtigten. (Als „Vertretungsberechtigten“ müssen Sie im Impressum eine Person benennen, die satzungsmäßig befugt ist, den Verein zu vertreten. )
Achtung:
Übernimmt ein normales Vereinsmitglied die Pflege Ihrer Webseite, darf es sich nicht einfach selbst als Vertretungsberechtigten im Impressum einsetzen, sofern es nicht – beispielsweise als Vorstandsmitglied – tatsächlich vertretungsberechtigt ist.
Denken sie auch den Verantwortlichen für redaktionelle Inhalte
Wenn Sie auf Ihrer Webseite redaktionelle Inhalte veröffentlichen, wie zum Beispiel Pressemitteilungen, Fachbeiträge zu Vereinsthemen oder Artikel zur Ortsgeschichte, müssen Sie im Impressum zusätzlich einen Verantwortlichen im Sinne des § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag benennen.
Wichtig:
Die Angaben des Impressums müssen von jeder Unterseite Ihres Webauftritts aus durch einen Link „Impressum“ direkt erreichbar sein. Alternativ können Sie diesen Link auch als „Anbieterkennzeichnung“ bezeichnen.
Tipp:
Ob Sie als gemeinnütziger Verein auch auf Ihrer Seite bei Facebook oder Google+ ein vollständiges Impressum einrichten müssen, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Gehen Sie aber auf Nummer sicher und machen Sie in sozialen Netzwerken die gleichen Impressums-Pflichtangaben wie auf Ihrer Webseite.