Schauen Sie mal genau: Das alles kommt auf Ihren Verein und Sie als Vorstand 2014 zu!
Gleich mehrere Leser haben mich gebeten, für sie einmal zusammenzufassen, was sich nun mit dem Jahreswechsel 2013 / 2014 für Vereine so alles geändert hat.
Und in der Tat, da gibt es manches zu berichten! Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Punkte:
Zeitnahe Mittelverwendung | Gemeinnützige Vereine müssen die von ihnen vereinnahmten Mittel „zeitnah“ zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke einsetzen. „Zeitnah“ hieß bislang: Am Ende des Jahres, dass auf den Zufluss der Mittel folgte. Beispiel: Ab sofort können Sie sich mehr Zeit lassen! Von nun an gilt, dass die Mittel erst „bis zum Ende des zweiten auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres verwendet werden müssen“. Heißt: Die Mittel aus 2013 brauchen Sie nicht bis Ende 2014 zu verwenden (sofern Sie sie nicht in eine Rücklage überführen (siehe unten)), sondern erst bis Ende 2015. Eine echte Erleichterung. |
Rücklagenbildung | Ihr Verein kann Teile der Mittel, die sonst zeitnah zu verwenden wären, in Rücklagen überführen. In freie Rücklagen darf Ihr Verein beispielsweise bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und bis zu zehn Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel einstellen. Sie dürfen in jedem Jahr neue freie Rücklagen von bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und bis zu zehnProzent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel bilden. Bislang galt: Hatten Sie die Höchstgrenzen bei der Rücklagenbildung nicht ausgenutzt, war der nicht ausgenutzte Betrag „futsch“. Das ist nun anders: Sie können den nicht ausgenutzten Betrag im Folgejahr nachholen. Neu ist ebenfalls, dass Ihr Verein Rücklagen zur Wiederbeschaffung von Anlagegütern bilden kann – in der Regel jährlich in Höhe der Abschreibung. Beispiel: Ihr Vereins-Pkw hat 18.000 Euro gekostet. Ein Pkw wird über 6 Jahre „abgeschrieben”. Damit können Sie 18.000 / 6 = 3.000 Euro pro Jahr für die Wiederbeschaffung als Rücklage bilden. Diese Wiederbeschaffungsrücklage wurde bislang „toleriert“, nun ist sie offiziell in die Abgabenordnung aufgenommen worden. |
Feststellung der satzungsgemäßen Zwecke | Hat Ihr Verein die Gemeinnützigkeit beantragt, war es Sache des Finanzamtes, Ihre Vereinssatzung zu überprüfen. Entsprach diese den Kriterien der Gemeinnützigkeit, erhielt Ihr Verein einen vorläufigen Freistellungsbescheid. Den gibt es nicht mehr. Die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen erfolgt jetzt mit einem gesonderten Freistellungsbescheid. Achtung: |
Lockerung des sogenannten Endowmentverbots | Bislang durfte Ihr Verein die zeitnah zu verwendenden Mittel nicht zur Vermögensausstattung anderer gemeinnütziger Organisationen weitergeben. Das ist nun (ab 28. März 2013) anders: Plant Ihr Verein zum Beispiel die Gründung einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft, darf er die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und 15 % der sonstigen, zeitnah zu verwendenden Mittel zur Kapitalausstattung dieser neuen Organisation verwenden. |
Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen | Die Freigrenze, bis zu der wirtschaftliche Betätigungen bei sportlichen Veranstaltungen nicht der Besteuerung unterworfen werden, wurde zum 1. Januar 2013 auf 45.000 Euro erhöht, das heißt: Wenn Sie jetzt am Jahresabschluss für 2013 „basteln“, können Sie diese neue Grenze schon berücksichtigen. |
Haftung | Wurden von Ihnen als Vorstand Spenden zweckwidrig verwendet, hafteten Sie auch bei schuldlosem Handeln für die entgangene Steuer. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 haften Sie nur noch bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. Achtung – eine weitere Änderung greift ab 2015: |
Reisekosten | Seit 1.1.2014 gibt es für die steuerfreien Verpflegungspauschalen folgende Sätze: Reisedauer mehr als 8 Stunden: 12 Euro Beispiel: 24.1. (Anreisetag): 12 Euro |