„Beschlussanträge“ werden nachgereicht: Was tun?
Ein typischer Fall: Mitten während der Jahreshauptversammlung wird ein Beschlussantrag eingebracht, über den die anwesenden Mitglieder am liebsten sofort abstimmen möchten. Doch das ist wirklich nur in den seltensten Fällen möglich!
Die Mitglieder haben mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schließlich auch die Tagesordnung erhalten, aus der die Beschlussanträge hervorgehen. Entsprechend haben vielleicht auch einige Mitglieder beschlossen, nicht zur Jahreshauptversammlung zu gehen, da ihrer Meinung nach keine besonders aufregenden Beschlüsse zu fassen sind. Und auf das, was in der Einladung steht, dürfen sich die Mitglieder auch verlassen!
Deshalb tritt mit Versand der Einladung und der Tagesordnung auch eine Sperre für die Aufnahme weiterer Beschlussanträge ein (Anträge darauf, bestimmte Sachverhalte zu diskutieren, sind natürlich ausgenommen. Diskutiert und debattiert werden darf immer).
Was aber tun, wenn Sach- oder Initativanträge nachträglich eingebracht werden? Werfen Sie zur Beantwortung dieser Frage einen Blick in die Vereinssatzung. Möglicherweise sieht sie vor, dass auch noch nachträglich (also nach Versand der Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung) Anträge eingebracht werden können. Wenn ja, bezieht sich das auf Dringlichkeitsanträge (dazu zählen nicht Anträge auf Änderung der Satzung). Erlaubt die Satzung also die nachträgliche Zulassung, müssen Sie prüfen, ob der beantragte Beschluss wirklich keinen Aufschub duldet. Wenn doch, stellen Sie den Dringlichkeitsantrag in der Mitgliederversammlung vor, begründen Sie, warum Sie ihn nicht für dringlich halten, und bitten um Abstimmung darüber, ob der Antrag als dringlich behandelt werden soll – oder Eingang in die Tagesordnung der kommenden Mitgliederversammlung findet.
Und um es ganz deutlich zu machen: Nur dann, wenn Ihre Satzung das ausdrücklich vorsieht, dürfen Sie Dringlichkeits- oder Eilanträge überhaupt zulassen! Sonst gilt immer: Antrag verschieben!