Enthält Ihre Satzung auch diesen schwerwiegenden Fehler zur Mitgliederversammlung?

Enthält Ihre Satzung auch diesen schwerwiegenden Fehler zur Mitgliederversammlung?

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Immer noch gibt es Satzungen, die Regelungen enthalten, wonach Anträge, die innerhalb einer bestimmten Frist beim Vorstand nach der Einladung zur Mitgliederversammlung eingehen, in der Mitgliederversammlung behandelt werden. Gut gemeint, aber:



Derartige Regelungen sind ungültig!

In der Mitgliederversammlung dürfen Beschlüsse nur über solche Punkte gefasst werden, die auf der Tagesordnung standen und in der Einladung aufgeführt waren.



Was passiert, wenn Sie doch einen Beschluss treffen

Wird über einen Tagesordnungspunkt, der nachträglich auf die Tagesordnung genommen wird, ein Beschluss gefasst, ist dieser Beschluss in aller Regel nichtig. Einzige Ausnahme: Es lag ein Dringlichkeitsantrag vor. Allerdings greift diese Ausnahmeregelung auch nur dann, wenn die Satzung Dringlichkeitsanträge ausdrücklich erlaubt UND es sich wirklich um eine dringliche Angelegenheit handelt.



Auch hier lauert ein Fehler

Doch wo ich gerade beim Thema „Satzungsfehler bei Mitgliederversammlungen“ bin:



Ein weiterer „beliebter“ Fehler in Satzungen ist eine Bestimmung, die die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen vorsieht, wenn ein bestimmter Prozentsatz oder eine bestimmte Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.



Warum ist das ein Fehler?

Grundsätzlich darf die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Antrag eines bestimmten Prozentsatzes oder einer bestimmten Anzahl der Vereinsmitglieder geknüpft werden. Unzulässig ist es aber, dieses Minderheitenquorum auf die stimmberechtigten Mitglieder zu beschränken. Das Minderheitenquorum muss an allen Mitgliedern ausgerichtet sein.



Tipp:

Gesetzlich vorgesehen ist, dass 10 % der Mitglieder erforderlich sind, um eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen zu können (§ 37 BGB). Ihre Satzung darf eine höhere Quote vorsehen, maximal 49 %. Alles darüber wäre keine Minderheit mehr.



Auf Fristen achten

Die in der Satzung vorgesehene Form für die Einladung zur Mitgliederversammlung und die Einladungsfristen müssen unbedingt eingehalten werden. Werden diese Bestimmungen verletzt, sind die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar.



Wie eingeladen wird, bestimmt die Satzung

Grundsätzlich besteht, was die Art der Einladung betrifft, Formfreiheit, allerdings muss die Satzungsregelung sicherstellen, dass jedes teilnahmeberechtigte Vereinsmitglied ohne Erschwernisse Kenntnis von der Versammlung und der Tagesordnung erhalten kann.



Die Satzung kann zum Beispiel bestimmen, dass die Einladung schriftlich, durch Aushang oder durch Bekanntmachung in einer bestimmten Tageszeitung erfolgt.



Achtung:

Fehlerhaft sind Satzungsregelungen, die eine „ortsübliche Bekanntmachung“ vorsehen oder für die Bekanntmachung mehrere Zeitschriften oder Zeitungen vorsehen. Fehlerhaft ist also zum Beispiel eine Regelung, die die Veröffentlichung der Einladung in den örtlichen Tageszeitungen (welche?) oder durch Aushang (wo?) vorsieht.



Im ersten Fall fehlt die Angabe, in welcher oder welchen örtlichen Zeitungen die Veröffentlichung erfolgen soll, im zweiten Fall fehlt die Angabe zum Ort des Aushanges. Die fehlenden bzw. unpräzisen Angaben erschweren einem Mitglied, Kenntnis von der bevorstehenden Versammlung und der Tagesordnung zu erhalten. Deshalb:



Achten Sie auf präzise Angaben – damit es am Ende erst gar nicht zu Diskussionen kommt.



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