Passen Sie auf, dass sich Satzung und Abteilungsordnung nicht widersprechen!
Hier eine Leserfrage, von der ich meine, dass sie auch für Sie und Ihren Verein von Interesse ist. Darum geht es:
Darf die Abteilungsordnung von der Satzung abweichen?
Der Leser schreibt:
Wir sind ein Verein mit etwa 1.950 Mitgliedern und fünf Abteilungen, die verschiedene und höchst unterschiedliche Sparten repräsentieren. Demzufolge sind auch die Strukturen und Bedürfnisse unserer Abteilungen höchst unterschiedlich. Eine Abteilung wünscht sich nun mehr Eigenständigkeit und auch mehr Eigenverantwortlichkeit. Aus diesem Grunde möchte sie eine Abteilungsordnung erstellen, was unsere Satzung auch ermöglicht.
Die Abteilung möchte in dieser Abteilungsordnung verankert haben, dass „in besonderen Fällen von der Abteilungsversammlung Umlagen beschlossen werden“ können. Darüber hinaus wollen sie, dass „jedes aktive, volljährige Mitglied der Abteilung verpflichtet ist, eine von der Abteilungsleitung festgelegte Anzahl von Arbeitsstunden abzuleisten. Für nicht geleistete Arbeitsstunden soll ein außerordentlicher Beitrag erhoben werden, dessen Höhe die Abteilungsversammlung festlegt“.
Die Frage nun: Ist so eine Regelung überhaupt möglich?
Die Antwort: Grundsätzlich ist es sinnvoll, wenn Abteilungen sich eine eigene Ordnung geben, um ihren besonderen Bedürfnissen besser Rechnung tragen zu können. Der alles entscheidende Knackpunkt: Alle Paragraphen müssen als Ergänzung zur Satzung des Vereins betrachtet werden und es darf keinen Widerspruch zu Satzungsbestimmungen geben. Deshalb ist in diesem Fall als aller erstes zu prüfen, ob die Satzung des „Hauptvereins“ überhaupt die Möglichkeit einräumt, von den Mitgliedern Umlagen zu erheben und Arbeitsleistung zu verlangen. Ist das nicht der Fall, ist eine solche Regelung in der Abteilungsordnung ausgeschlossen.
Natürlich kann der Vorstand des Gesamtvereins in der Mitgliederversammlung eine entsprechende Satzungsänderung anregen. Aber dann machen sie sich schon mal auf hitzige Diskussionen gefasst. Zudem steht das Thema „unerlaubte Pflichtenmehrung“ im Raum. Ein Mitglied, das dem Verein beigetreten ist, muss nicht damit rechnen, dass es später zu Umlagen und Arbeitsleistungen verpflichtet wird, wenn es eine solche Regelung in der Satzung zum Zeitpunkt des Vereinseintritts nicht gegeben hat. Zumindest ein Sonderkündigungsrecht ist dem Mitglied demnach gegeben.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber auch die Frage, wer denn überhaupt über eine solche Beitragserhöhung (um eine solche handelt es sich ja) überhaupt beschließen kann. Wenn die Abteilung hierzu in der Satzung kein entsprechendes Recht hat, müsste der Weg über die Mitgliederversammlung erfolgen.
Kurzum: Das Ganze ist nicht unproblematisch!