So bereiten Sie eine Satzungsänderung perfekt vor
Ohne Beschluss der Mitgliederversammlung in der Regel keine Satzungsänderung. Es kann nämlich immer nur das nach der Satzung zuständige Vereinsorgan über eine Satzungsänderung entscheiden – und das ist in den allermeisten Fällen nun einmal die Mitgliederversammlung.
Da die Mitgliederversammlung aber immer VORHER wissen muss, worüber abgestimmt werden soll, muss die geplante Satzungsänderung konkret mit der Einladung in der Tagesordnung benannt werden. Ebenso wichtig:
Die laut Satzung erforderliche Mehrheit (z.B. einfache Mehrheit, 2/3-Mehrheit, Einstimmigkeit) muss für die Änderung gestimmt haben. Und: Damit die Satzungsänderung wirksam werden kann, muss Sie beim Amtsgericht eingetragen werden. Das Gericht verlangt hierfür ein Protokoll, aus dem der genaue Wortlaut der beschlossenen Satzungsänderung und das genaue Abstimmungsergebnis festgehalten sind. Sonst gibt es ein böses Erwachen!
Wichtig:
JEDE Änderung des Wortlauts in der Satzung, JEDE inhaltliche Änderung, JEDE sprachliche (=redaktionelle) Änderung und auch JEDE Ergänzung der Satzung gelten als Satzungsänderung.
Tipp:
In der Praxis hat es sich bewährt, wenn Sie in der Einladung kurz mitteilen, warum die Satzung geändert werden soll. Zum Beispiel so:
„Liebe Mitglieder,
unter TOP 3 der Tagesordnung findet Ihr den Punkt „Satzungsänderung“. Konkret sollen die §§ x und y geändert werden, weil …. Wir erhoffen uns davon folgende Vorteile für den Verein und euch als Mitglieder: ….“
Tipp:
Wichtig ist, dass die Mitglieder genau wissen, was wie geändert werden soll. Sonst ist keine ordnungsgemäße Beschlussfassung möglich.
Ich empfehle Ihnen, bei der Mitgliederversammlung den Text noch einmal im Wortlaut des Änderungsantrags als Tischvorlage auszulegen. So kann sich jedes Mitglied noch einmal „schlau“ machen, bevor es an die Abstimmung geht.
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Übrigens:
Wenn Ihre Satzung keine Regelungen für die erforderliche Mehrheit bei Satzungsänderungen enthält, ist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BGD eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen nötig. Bei einer Zweckänderung dagegen müssen ALLE Mitglieder (also auch jene, die in der Versammlung gar nicht dabei sind), ihr „Ja-Wort“ geben. Doch auch von dieser Regelung kann Ihre Satzung abweichen, was sie auch tun sollte – denn es ist de facto unmöglich, die Stimmen aller Mitglieder zu bekommen. Schon ein einziges Nein reicht, um die Zweckänderung zu Fall zu bringen! Das ist die wahre Macht der Mitglieder.