Mit dieser Satzungsänderung wird Ihr Verein so richtig zukunftsfit!
Machen wir uns nichts vor: die Herausforderungen, denen sich die kleinen und mittleren Vereine in Deutschland gegenübersehen, werden eher mehr denn weniger. Die Unterstützung durch die Kommunen hat in den vergangenen Jahren stark nachgelassen – und daran wird sich auch nichts mehr ändern, trotz der heute gemeldeten Rekordsteuereinnahmen. Der Nachwuchs wird nicht nur zahlenmäßig weniger, auch an seinem Zeitbudget wird extrem geknapst. Wer in die Nachmittags- oder Ganztagsschule geht, hat nicht mehr allzu viel Zeit für Aktivitäten im Verein.
Auch auf der anderen Seite der Alterspyramide sieht es nicht besser aus: Die Zahl der alten und sehr alten Menschen steigt und steigt – und damit auch die altersbedingten Vereinsaustritte.
Was also tun?
Die einfache Antwort: Schauen, was die Menschen möchten. Welche Trends bewegen sie – und wie kann Ihr Verein davon profitieren? Grüner Sport für Ökobewusste? Zumba für Tanzwütige? Nachtsport für Berufstätige? Sonntagsangebote für Kinder, damit die Eltern mal frei haben?
Das Leben ist bunt und vielfältig. Und Vereine, die sich öffnen für Neues sind hier klar im Vorteil. Was prägt die Menschen in Ihrer Stadt / dem Einzugsgebiet Ihres Vereins? Was stößt woanders auf Begeisterung und könnte von Ihnen adaptiert werden? All das sind Fragen, die Sie einmal mit Ihren Vorstandskolleginnen und Kollegen diskutieren sollten. Denn die Antworten liefern möglicherweise Hinweise auf neue Betätigungsfelder Ihres Vereins – und damit für seine Zukunft.
Doch Achtung:
Behalten Sie immer einen Blick auf die Satzung Ihres Vereins. Hier vor allem auf den Vereinszweck. Denn natürlich können Sie mal ein Angebot machen, dass sich außerhalb des eigentlichen Satzungszwecks bewegt – aber: Nehmen diese Angebote überhand, ist die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins gefährdet. In diesem Fall führt kein Weg um eine Zweckänderung vorbei. Und genau mit diesem brisanten Thema beschäftigt sich der Tipp der Woche:
Die gute Nachricht vorweg: § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlaubt es Vereinen ausdrücklich, den Vereinszweck zu ändern. Der kleine Haken an der Sache: Alle Vereinsmitglieder müssen zustimmen. Das heißt:
Wer nicht zur Mitgliederversammlung kommt, wird nicht einfach ignoriert, so nach dem Motto: Wer nicht kommt, bestimmt eben nicht mit. Vielmehr müssen Sie als Vorstand in diesem Fall die Zustimmung dieser Mitglieder auch noch nachträglich einholen. Per Fax, per Mail oder Brief.
Achtung:
Natürlich könnte man auf die Idee kommen, den Mitgliedern zu schreiben: „Wenn Sie bis zum …. nicht antworten, gilt Ihre Zustimmung als erteilt“. Das funktioniert in der Praxis leider nicht. Das Mitglied muss also ausdrücklich erklären, dass es mit der Zweckänderung einverstanden ist.
Sie können sich das Leben aber leichter machen!
Zum Glück aber gibt es § 40 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der erlaubt es Ihnen, in der Satzung von der 100-%-Regelung abzuweichen. Sie können die strenge Regelung also abmildern. Zum Beispiel, indem Sie in der Satzung regeln, dass 2/3 der erschienenen Mitglieder auf der Versammlung zustimmen müssen.
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Was gilt als Zweckänderung?
Der Bundesgerichtshof sagt: Vereinszweck ist der den Charakter Ihres Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit (BGH, NJW 1986, S. 1033). Demnach handelt es sich um eine Zweckänderung, wenn Sie statt der bisher in der Satzung festgelegten Ziele andere anstreben – oder wenn Sie bisher untergeordnete Aufgaben Ihres Vereins zum Hauptzweck erheben.
Die Zweckänderung kann zudem in einer Erweiterung oder einer Einschränkung der bisherigen Aufgaben liegen.
Beispiel:
Der Tanzsportverein Musterhausen hat als Satzungszweck die „Förderung des Jugendtanzsports“. Nun gibt es immer wieder weniger Jugendliche und der Verein beschließt, den Zweck zu ändern in „Förderung des Breitentanzsports“. Eine echte Zweckänderung.
Fazit:
Das Thema Zweckänderung ist nicht ganz ohne – aber: Vorausschauende Vereinsvorstände gehen das Thema strategisch an – und eröffnen ihrem Verein damit neue Möglichkeiten und breitere Perspektiven für die Zukunft.