Wie Sie Vereinsmitgliedern zu Arbeitsleistungen verpflichten können

Wie Sie Vereinsmitgliedern zu Arbeitsleistungen verpflichten können

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Natürlich kann ein Verein in seiner Satzung regeln, dass die Mitglieder zur Arbeitsleistungen verpflichtet sind. Zum Beispiel so (Formulierungsbeispiel):

Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereines Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung.

Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden. Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleisteter Arbeitsstunde beschließt die Mitgliederversammlung.

Mitglieder, die das ….. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Arbeitsleistungen befreit.

Überraschend ist, zu was eine solche Formulierung alles führen kann. So wollte jetzt der Betriebsrat einer gemeinnützigen Organisation festgestellt wissen, dass die Mitglieder durch eine solche Regelung quasi zu Mitarbeitern des Vereins werden und damit der betrieblichen Mitbestimmung unterliegen – also dem Einfluss des Betriebsrats. Leider hat das Bundesarbeitsgericht in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 18.3.2015 nicht abschließend entschieden (Beschluss vom 18.3.2015, Az. 7 ABR 42/12), weil es den Antrag des Betriebsrats für unzulässig hielt. Er hatte einige Verfahrensfehler begangen.

Aber:

In ihrem Urteil machen die Richter deutlich: Mitglieder, die zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, sind keine Arbeitnehmer des Vereins. Ausnahme: Es handelt sich hier um mehr oder weniger getarnte Arbeitsverhältnisse, sprich: die Mitglieder werden wie echte Arbeitnehmer behandelt und beschäftigt. Inklusive Urlaubsanspruch usw. Das aber war hier nicht der Fall – und dürfte in den meisten Vereinen auch nicht gegeben sein. Entwarnung also.

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