Wie §40 BGB Ihnen die Vereinsarbeit einfacher macht
Es lohnt sich ein Blick auf die Rechtslage zu werfen, wenn Sie Ihre Vereinsarbeit erleichtern möchten. Schließlich ist die Mitgliederversammlung im Vereinsrecht das einzige Kontroll- und Überwachungsorgan für den Vorstand und die übrigen Geschäftsführungsorgane. Anders ausgedrückt – auch wenn es so mancher Vereinsvorstand nicht gerne hört: Die Mitgliederversammlung ist der „wahre Boss“ des Vereins, wenn auch eingeschränkt durch die Vorschriften des §40 BGB.
Das heißt zum Beispiel auch, dass die Mitgliederversammlung die Entscheidung darüber trifft, wie die Mittel des Vereins eingesetzt werden – von der Beschlussfassung bis hin zum Haushaltsplan. Und nicht zu vergessen: Die Mitgliederversammlung hat das alleinige Entscheidungsrecht bei allen grundsätzlichen und für den Verein bedeutenden Angelegenheiten, die nicht in den Bereich der allgemeinen Geschäftsführung des Vorstands fallen. Zum Beispiel:
- Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlüsse und Entscheidungen über Angelegenheiten, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Verein haben, wie zum Beispiel den Neubau von Vereinsanlagen, den Abschluss langfristiger Verträge, Anschaffungen von erheblichem Wert usw.
Was macht der §40 BGB?
Diese „Generalzuständigkeit“ der Mitgliederversammlung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Genauer in §32 Abs. 1 BGB.
Doch es gibt noch weitere Paragraphen im BGB, die den Vertretern der Mitgliederversammlung Rechte zugestehen. Achten Sie bei der folgenden Übersicht auf die rechte Spalte „Abweichende Satzungsregelung möglich“. Denn in §40 BGB ist verankert, dass ein Verein von bestimmten Vorschriften im BGB in der Satzung abweichen kann.
§ | Absatz | Regelung | Abweichende Satzungsregelung möglich (nach §40 BGB) |
27 | 1 | Wahl (Bestellung) des Vorstands | ja |
32 | 1 | Generalzuständigkeit der Mitgliederversammlung (Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig) | ja |
33 | 1 | Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen | ja |
35 | Sonderrechte eines Mitglieds (Mitgliederversammlung mit Zustimmung des betreffenden Mitglieds) | nein | |
41 | 1 | Nur die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins bestimmen | nein |
45 | 2 | Anfall des Vereinsvermögens: die Mitgliederversammlung beschließt über den/ die Anfallberechtigten | ja |
48 | 1 | Wird der Verein liquidiert, bestellt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren | ja |
Zur Entlastung des Vorstands gibt es übrigens keine gesetzliche Regelung. Hier kommt es also allein auf Ihre Satzung und die bisher ausgeübte Regelung an.
Zusammengefasst stellen sich die Aufgaben der Mitgliederversammlung damit wie folgt dar:
- Wahlfunktion
- Kontroll- und Überwachungsfunktion
- Entlastung (soweit im Verein praktiziert)
- Budgetrecht
- Entscheidungsfunktion bei wichtigen Angelegenheiten mit weitreichenden, meist finanzielle Auswirkungen für den Verein