Mehrere Menschen lehnen auf einem Schreibtisch und unterschreiben mehrere Dokumente.

Gründung eines Vereins: Voraussetzungen und Ablauf

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Um einen rechtfähigen Verein zu gründen, müssen im Wesentlichen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Es müssen mindestens 7 Gründungsmitglieder vorhanden sein. Diese Mitglieder müssen unbedingt eine Gründungsversammlung abhalten, wo dann auch der Entwurf einer Satzung vorliegt, die dann auch durch die Gründungsmitglieder verabschiedet und unterschrieben werden muss. Im Anschluss ist es unabdingbar für die Rechtsfähigkeit des Vereins, diesen durch den gewählten Vorstand den Verein für die Eintragung ins Vereinsregister anzumelden.

Das Vereinsleben in Deutschland ist ein wichtiger Bestandteil unserer Gesellschaft. Von Sportvereinen, über Musikvereine und politische Interessengemeinschaften bis hin zu religiösen Gruppierungen reicht das Spektrum, in dem Menschen aller Altersgruppen organisiert sind. Um in Deutschland einen Verein zu gründen, müssen Voraussetzungen und die rechtlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beachtet werden.

Das Vereinsrecht im BGB regelt unter anderem, welche Unterschiede zwischen einem gemeinnützigen Verein, einem eingetragenen Verein sowie einem nicht eingetragenen Verein bestehen. Gleichzeitig definiert es die Details in Bezug auf die Wahl eines Vorstands, die Vereinssatzung oder die Liquidation eines Vereins.

Spielen Sie mit dem Gedanken, einen Verein zu gründen und rechtlich einzutragen, gilt es im Vorfeld, unter anderem diese wesentlichen Fragen zu beantworten:

  • Was sind die wesentlichen Fakten zur Vereinsgründung?
  • Wie kann man einen eingetragenen Verein gründen?
  • Wie viele Mitglieder muss ein Verein mindestens haben?
  • Wann muss man einen Verein in das Vereinsregister eintragen lassen?
  • Welche Vorteile hat es, einen eingetragenen Verein zu gründen und wo liegen die Unterschiede zu einem nicht eingetragen Verein?
  • Was ist ein gemeinnütziger Verein?
  • Unter welchen Voraussetzungen darf man mit einem Verein Geld verdienen?
  • Was bestimmt die Vereinssatzung?
  • Wie gründet man einen Förderverein?

Was ist das Ziel einer Vereinsgründung?

Einen Verein zu gründen ist nicht schwer. Die Vereinsgründung kann generell als ein konkreter Zusammenschluss von Personen bezeichnet werden, die die gleichen Interessen verfolgen und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten bündeln möchten.

Der Zusammenschluss in einem Verein fokussiert auf ein vorab definiertes Ziel, welches in der Vereinssatzung unmissverständlich dargelegt wird. Mit der Verbindung entsteht eine körperschaftliche Organisation oder Vereinigung, die im Allgemeinen als Verein bezeichnet wird.

Welche Interessen darf ein Verein verfolgen?

Ein Verein darf nicht hauptsächlich wirtschaftliche Interessen verfolgen. Aus diesem Grund sollte in der Vereinssatzung explizit dargelegt werden, wie die Ziele des Vereins ideellen Zwecken dienen. Ist dies der Fall, spricht man im deutschen Vereinsrecht von einem Idealverein

Vereine, deren Hauptaugenmerk wirtschaftlichen Interessen dient, benötigen explizit eine staatliche Genehmigung und werden als wirtschaftlicher Verein gekennzeichnet.

Sie können frei entscheiden, ob sie einen nicht eingetragenen Verein oder einen eingetragenen Verein (e. V.) gründen möchten. Die Entscheidung für oder gegen eine Eintragung im Vereinsregister hat vor allem Auswirkungen auf die Haftung der Vereinsmitglieder und betrifft steuerliche Fragestellungen.

Um ein Ziel zu erreichen oder eine Interessengemeinschaft zu bilden, ist es in den meisten Fällen die ideale Lösung, einen Verein zu gründen und einzutragen.

Tipp

Vereine erzielen im Gegensatz zu Einzelpersonen mehr Wirkung in der Öffentlichkeit, können Spenden einwerben und mittels Zuwendungen ihre Ziele besser und klarer verfolgen. Darüber hinaus genießen Vereine, die nach dem Vereinsgesetz organisiert sind, Steuerfreiheit und rechtliche Vorteile.

Durch die Bündelung von individuellem Know-how und Fähigkeiten aller Vereinsmitglieder entsteht eine schlagkräftige Interessenvertretung, die die Ziele des Vereins vorantreibt und nachdrücklich verfolgt.

Was sind die Voraussetzungen für die Gründung eines Vereins?

Die gesetzliche Grundlage für das Vereinswesen bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den § 21 bis 79. Diese Gesetzesabschnitte können aus diesem Grund als Vereinsgesetz bezeichnet werden.

Um einen rechtsfähigen Verein zu gründen und einzutragen, müssen im Wesentlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es sind (mindestens) Gründungsmitglieder vorhanden.
  • Es findet eine Gründungsversammlung statt.
  • Es liegt der Entwurf einer Satzung vor, die von der Gründungsversammlung beschlossen und von (mindestens) 7 Gründungsmitgliedern unterschrieben wird.
  • Der von der Gründungsversammlung gewählte Vorstand meldet den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister an (entfällt bei einem nicht eingetragenen Verein).

Welche Rechtsform eignet sich für Ihren Verein?

Es gibt verschiedene Rechtsformen für Vereine, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt sind. Die beiden wichtigsten Rechtsformen sind der eingetragene Verein (Idealverein) oder der nicht eingetragene Verein (nicht rechtsfähiger Verein). Eine eher seltene Form ist der wirtschaftliche Verein. Auch die Alternativen zum Verein, eine gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder die gUG (gemeinnützige Unternehmergesellschaft) werden immer beliebter. Vor der Gründung eines Vereins sollte genau überlegt werden, welche Rechtsform am besten zum Verein passt.

Wie kann man einen eingetragenen Verein gründen?

Bevor Gründungsmitglieder einen Verein gründen, sollte ein einheitlicher, stringenter Fahrplan zur Vereinsgründung festgelegt werden. Hierbei geht es vor allem darum, den Zweck und die Ausgestaltung des Vereins grob zu skizzieren.

Darunter fällt unter anderem, dass Details wie der Vereinsname, Inhalte der Vereinssatzung und weitere wichtige Fakten feststehen. Ziel der Überlegungen sollte es sein, weitgehende Einigkeit über die Formalitäten unter allen Beteiligten zu erzielen.

In dieser Weise vorzugehen ist zielführend. In diesem Fall kann es nicht passieren, dass Vereinsgründer während des Gründungsvorgangs feststellen, dass zu wesentlichen Punkten konträre Ansichten der einzelnen Gründungsmitglieder bestehen.

Wer eine Vereinsgründung ohne eine gute Planung angeht, kann von Streitigkeiten überrascht werden, die die faktische Vereinsgründung infrage stellen. Das gefährdet das Vorhaben, den Verein einzutragen. Ist die grobe Vorgehensweise geklärt, erfolgt die Gründung des Vereins in vier vorgeschriebenen Schritten:

Schritt 1: Mindestens 7 Gründungsmitglieder sind Pflicht

Soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden, muss die Satzung allerdings von mindestens 7 Gründungsmitgliedern unterschrieben werden. Für die Gründung eines nicht rechtsfähigen Vereins genügen dagegen auch 2 Mitglieder.

Wird bei der Gründung eines rechtsfähigen Vereins die Mindestzahl von 7 Mitgliedern nicht erreicht, kann die Anmeldung des Vereins zur Eintragung ins Vereinsregister zunächst nicht erfolgen. Das ist erst dann möglich, wenn weitere Mitglieder aufgenommen wurden, sodass die Satzung schließlich von 7 Mitgliedern unterzeichnet werden kann.

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Ihr Verein braucht zur Gründung mindestens 7 Mitglieder

Achtung: Gründungsmitgliedern können in der Satzung Sonderrechte eingeräumt werden.

Schritt 2: Gründungsversammlung als Startschuss für den neuen Verein

Der Verein gilt als gegründet, wenn eine Gründungsversammlung abgehalten wird. Diese Gründungsversammlung beschließt Details und Formalitäten und schreibt diese in einer Vereinssatzung nieder. Gleichzeitig werden Wahlen durchgeführt und ein Vorstand bestimmt.

In einem Gründungsprotokoll werden die wesentlichen Informationen über den Verein und über die Beschlüsse der Gründungsversammlung zusammengefasst. Neben dem Tag und Ort der Gründung und den Namen der Gründungsmitglieder wird ebenso festgeschrieben, mit welcher Mehrheit Entscheidungen und Resolutionen gefasst und der Vorstand gewählt wurde. Im Gründungsprotokoll sind zwingend der Name, die Anschrift und die berufliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder festzuhalten.

In Bezug auf die Wahl eines Vereinsnamens sind die Gründungsmitglieder frei. Namen, die mit dem Zweck und Ziel des Vereins in Verbindung stehen oder eine eindeutige Verbindung zum Gründungsort oder Gründungsjahr haben, sind beliebt. Bei der Namenswahl sollte darauf geachtet werden, dass der Vereinsname keine Ähnlichkeit zu einem anderen Verein in der Umgebung aufweist. Gehen Vereine bei der Namenswahl in dieser Weise vor, wird sichergestellt, dass es zu keiner Zeit zu Verwechslungen oder Irritationen kommen kann.

Dabei sollte auch darauf geachtet werden, dass keine Namens- oder Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Außerdem sollte ein Gründungsjahr aus nostalgischen Gründen nicht nach hinten gesetzt werden, das dies irreführen würde. Ein Verein der 2019 gegründet wurde, dürfte aus diesem Grund nicht im Vereinsnamen das Jahr 1919 e. V. tragen.

Wenn Sie den Verein eingetragen haben, erscheint der Vereinsname prominent im Vereinsregister. Dies bewirkt allerdings keinen weitreichenden Namensschutz, wie zum Beispiel die Intabulation einer geschützten Marke.

Tipp

Fallen im Nachhinein Verstöße gegen das Namens- und Markenrecht auf, kann eine spätere Änderung des Vereinsnamens erforderlich werden. Mit dem Verlust des Vereinsnamens ist in vielen Fällen der Wegfall der Identität und Einzigartigkeit des Vereins und seiner Mitglieder verbunden. Gleichzeitig könnte ein geschützter Vereinsname zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen. Die Wahl des Namens sollte aus diesen Gründen gut überlegt sein.

Schritt 3: Diese Informationen sollten in einer Vereinssatzung aufgeführt werden

In der Vereinssatzung sollten vor allem die folgenden Informationen vermerkt sein:

  • Zweck und Ziele des Vereins,
  • Name des Vereins sowie Sitz des Vereins,
  • Regeln zur Wahl des Vereinsvorstands,
  • Regeln zu den Ein- und Austrittsbestimmungen sowie zu Beiträgen und Gebühren,
  • Aufschluss darüber, wie und wann die Mitgliederversammlung einberufen werden kann,
  • Beurkundung von Beschlüssen und Angaben über den Vereinsregister-Eintrag.

Vor allem die Wahl des Vereinsvorstandes und die bestmögliche Besetzung der einzelnen Funktionen ist für den langfristigen Erfolg des Vereins essenziell. Für einen kleinen Verein reichen in den meisten Fällen die folgenden Vorstandsfunktionen aus, die im Vereinsgesetz beschrieben werden:

  • Vorsitzender
  • Stellvertreter
  • Kassenwart / Schatzmeister

Es können nach Bedarf weitere Vorstandsfunktionen definiert werden. Diese müssen ebenfalls in der Satzung aufgeführt sein und mit geeigneten Vereinsmitgliedern besetzt sein.

Schritt 4: Die Gemeinnützigkeit des Vereins prüfen

Die Gemeinnützigkeit des Vereins beim Finanzamt prüfen zu lassen macht dann Sinn, wenn man als Verein von Steuervergünstigungen profitieren möchte. Dazu muss die Vereinssatzung eingereicht werden und eine einfache Buchführung gewährleistet sein. Das Finanzamt überprüft die Gemeinnützigkeit alle drei Jahre.

Schritt 5: Verein einfach und rechtskonform im Vereinsregister eintragen

Die Anmeldung des neuen Vereins als eingetragener Verein obliegt dem Vorstand. Er ist gemäß § 59 BGB dazu verpflichtet:

  • den Verein zur Eintragung anzumelden,
  • der Anmeldung Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen,
  • Sorge zu tragen, dass die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet wurde und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten sind.
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Bei der Gründung sollte der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden

Der § 55 BGB im Vereinsrecht BGB verfügt darüber hinaus, dass eine Eintragung an dem Amtsgericht zu erfolgen hat, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Tipp

Beim zuständigen Amtsgericht werden vorgefertigte Anmeldeformular vorgehalten. Diese haben den Vorteil, dass alle notwendigen Angaben abgefragt werden. Die Benutzung der Formulare ist nicht zwingend vorgeschrieben, erleichtert es jedoch, den Verein rechtskonform einzutragen.

Die Registrierung und Anmeldung im Vereinsregister muss vom gewählten Vorstand vorgenommen werden. Der § 26 BGB verdeutlicht, dass „der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.“

Dies bedeutet, dass ausschließlich der geschäftsführende Vorstand im Vereinsregister eingetragen wird und in diesem Fall die rechtliche Vertretungsvollmacht des Vereins übernimmt.

Alternativ zur persönlichen Eintragung durch den Vorstand des Vereins ist es ebenfalls möglich, einen Notar zu beauftragen, die Eintragungen im Vereinsregister vorzunehmen. Dieser wird nach der Beglaubigung der Unterschrift des Vorstands im nächsten Schritt per Vollmacht die Instabulation im Vereinsregister vornehmen.

Schritt 6: Vereinskonto bei einer Bank eröffnen

Sind die ersten fünf Schritte erledigt, sollten Sie ein Vereinskonto bei einer beliebigen Bank eröffnen. Dazu benötigt man lediglich einen Auszug aus der Satzung oder das Protokoll der Gründungsversammlung. Alle Informationen zu Kosten und speziellen Angeboten für Vereinskonten finden Sie bei den einzelnen Banken. Informieren Sie sich einfach vor Ort und entscheiden Sie dann, welches Vereinskonto für Sie am besten geeignet ist.

Welche Unterlagen werden zur Eintragung ins Vereinsregister benötigt?

Um den Verein ins Vereinsregister einzutragen, sind die folgenden Unterlagen notwendig:

  • Urschrift und Fotokopie der Satzung,
  • Original sowie Kopie des Gründungsprotokolls mit den darin enthaltenen Ergebnissen der Vorstandswahl,
  • Teilnehmerliste der Gründerversammlung,
  • Satzungsoriginal , mindestens mit sieben Unterschriften versehen.

Nach Zahlung der Gebühren für die Eintragung ins Vereinsregister, die sich auf ca. 100 bis 140 Euro belaufen, dauert es ca. 4 – 6 Wochen, bis Sie die Eintragungsmeldung des Vereinsregisters erhalten.

Tipp

Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Sie den Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.) noch nicht in Ihrer offiziellen Korrespondenz nutzen. Stattdessen wird der Appendix „in Gründung“ angegeben, der aussagt, dass sich Ihre Gründungsdokumente in Prüfung befinden.

Mit der Eintragung ins Vereinsregister und der damit verbundenen öffentlichen Bekanntmachung ist der neue Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Abgabenordnung vollständig rechtskräftig.

Was müssen Sie bei der Antragstellung beim Finanzamt beachten?

Gemeinnützige Vereine zahlen keine Steuern. Alle anderen eingetragenen Vereine, die auch wirtschaftlich tätig sind und zum Beispiel Einnahmen über Eintrittsgelder oder Werbemaßnahmen generieren, sind in der Regel steuerpflichtig.

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für Erlöse aus dem Zweckbetrieb, 19 % Umsatzsteuer müssen von allen Einnahmen abgeführt werden, die einem Geschäftsbetrieb dienen.

Tipp

Zweckbetriebe können als ein wirtschaftlich ausgerichteter Teilbereich einer Körperschaft oder eines Vereins definiert werden, die ansonsten gemeinnützig oder öffentlich-rechtlich tätig ist.

Die Abgabenordnung (AO) listet zum Beispiel als Zweckbetrieb Einrichtungen auf, die der Wohlfahrtspflege dienen, die in Krankenhausgesellschaften integriert sind oder die sich auf sportliche Veranstaltungen von Vereinen beziehen. Bei sportlichen Wettkämpfen handelt es sich dann um einen Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen pro Jahr 45.000 Euro inklusive Umsatzsteuer nicht übersteigen.

Der § 68 AO listet darüber hinaus weitere Fälle auf, die als Zweckbetrieb bezeichnet werden und mit 7 % Umsatzsteuer besteuert werden können.

Diese Unterlagen braucht das zuständige Finanzamt von Ihnen

Für die Anmeldung beim zuständigen örtlichen Finanzamt müssen relevante Unterlagen eingereicht werden. Mit der Anmeldung beim Finanzamt wird das Ziel verfolgt, die Gemeinnützigkeit und damit die Steuerbefreiung zu prüfen und festzulegen.

Diese Unterlagen müssen Sie einreichen:

  • Antrag auf Freistellung von der Körperschaftsteuer (bei nachgewiesener Gemeinnützigkeit)
  • Satzung sowie das Protokoll der Gründungsversammlung
  • Wahlprotokoll der Vorstandswahlen und Kopie des Vereinsregisterauszuges
  • Beitragsordnung, aus der allgemeinübliche Beiträge hervorgehen. Erhebt ein Verein zum Beispiel überdurchschnittlich hohe Mitgliedsgebühren, kann er nicht als gemeinnützig eingestuft werden.
  • Tätigkeitsbericht

Zweckbetriebe

Vereine, die als gemeinnützig eingestuft werden möchten, müssen einen Antrag auf Feststellung der Gemeinnützigkeit (Antrag auf Freistellung von der Körperschaftssteuer) beim zuständigen Finanzamt stellen.

Wird nach eingehender Prüfung festgestellt, dass die Tätigkeit des Vereins im Sinne von § 52 der Abgabenordnung als gemeinnütziger Verein angesehen werden kann, ist ebenfalls eine Freistellung von der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass bestimmte Einnahmegrenzen nicht überschritten werden.

Welche Gesetzesvorschriften des BGB zur Vereinsgründung sind zu beachten?

Paragraf BGBGesetzestext
Idealverein ohne Gewinnabsicht

(BGB § 21)
„Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.“
Vereinssitz (BGB § 24)„Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.“
Vereinssatzung

(BGB § 25)
„Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.“
Mitgliedschaft

(BGB § 38)
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
Entziehung der Rechtsfähigkeit

(BGB § 43)
„Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.“
Nicht rechtsfähige Vereine und deren Haftung

(BGB § 54)
„Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.“
Mindestmitgliedszahl

(BGB § 56)
„Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.“
Namenszusatz „eingetragener Verein

(BGB § 65)
„Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“.
Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl

(BGB § 73)
„Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.“

Was sind die Vorteile eines eingetragenen Vereins?

Grundsätzlich unterscheidet man im Vereinsrecht nach BGB zwischen einem eingetragenen Verein und einem nicht eingetragenen Verein.

Personen, die einen eingetragenen Verein gründen, erhalten als Namenszusatz generell die e. V. Abkürzung. Bei der Gründung eines nicht eingetragenen Vereins wird kein Appendix vergeben. Mit dieser Kennzeichnung ist die rechtliche Ausprägung eines Vereins jederzeit für Außenstehende sichtbar.

Die Vorteile eines eingetragenen Vereins liegen auf der Hand. Ein entscheidender Mehrwert bei einem eingetragenen Verein ist die Haftungsfrage, die im Vereinsrecht BGB erläutert wird. Die Mitglieder eines eingetragenen Vereins haften nicht für den Verein.

Gleichzeitig haftet der Verein grundsätzlich ausschließlich mit seinem bestehenden Vereinsvermögen. Dies bedeutet hohe Planungssicherheit bei Streitfällen oder Schadenersatzforderungen an den Verein.

Ein gemeinnütziger Verein, der keinen relevanten Gewinn ausweist und keine kommerziellen Interessen verfolgt, kann darüber hinaus mit Steuervorteilen aufwarten. Diese bestehen unter anderem aus den folgenden Vergünstigungen:

  • Spenden, Mitgliedsbeiträge und öffentliche Zuschüsse sind steuerfrei.
  • Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Zinseinnahmen sind von der Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer befreit. Zusätzlich kann die Umsatzsteuer entfallen.

Wichtig

Durch eine Eintragung als eingetragener Verein mit der e. V. Abkürzung wird einem Verein Rechtsfähigkeit bestätigt. Hieraus ergibt sich der Vorteil, dass ein Verein in eigenem Namen klagen oder verklagt werden kann. Die Rechtsfähigkeit versetzt einen eingetragenen Verein in die Lage, sich bei rechtlichen Streitigkeiten, schneller und effektiver zu verteidigen.

Bei einem nicht eingetragenen Verein muss im Gegensatz dazu jeder Rechtsstreit von allen Mitgliedern gemeinsam geführt werden. Dies kann zu Schwierigkeiten und Komplikationen führen, wenn vereinsintern kein Konsens gefunden wird. 

Ein weiterer Vorteil eines eingetragenen Vereins nach Vereinsrecht BGB ist die Möglichkeit, als Verein Vermögen aufzubauen. Vermögenswerte wie Geldmittel, Gebäude oder Materialien gehören dem Verein und nicht wie bei einem nicht eingetragenen Verein allen Mitgliedern.

Durchdenkt man die divergenten Vorteile von eingetragenen Vereinen, kann man nachvollziehen, warum ein Großteil der Vereine in Deutschland die Intabulation ins Vereinsregister wählt. Das Vereinsrecht BGB, das als Vereinsgesetz fungiert, enthält für eingetragene Vereine verschiedene Vorgaben.

Um den Status als Verein mit e. V. Abkürzung zu erhalten und führen zu dürfen, ist es entscheidend, dass alle gesetzlichen Vorgaben vollumfänglich eingehalten werden.

Was ist der Unterschied zwischen einem eingetragenen und nicht eingetragenen Verein?

Nicht eingetragene Vereine müssen nicht aus einer Mindestanzahl von 7 Mitgliedern bestehen. Dies bedeutet, dass die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins bereits ab 2 Personen möglich ist.

Einer der wesentlichsten Unterschiede zu einem eingetragenen Verein besteht in der Haftungsfrage. Wer einen nicht eingetragenen Verein gründet, ist als Vorstand gemäß § 54 BGB für Rechtsgeschäfte uneingeschränkt verantwortlich.

Dies liegt daran, dass nicht eingetragene Vereine Gesellschaften rechtlich gleichgestellt sind. Wickeln mehrere Vereinsmitglieder ein Rechtsgeschäft gemeinsam ab, handeln sie gesamtschuldnerisch.

Vereinsgründer, die mögliche Bürokratie und die Eintragung ins Vereinsregister scheuen, sehen einen weiteren Nutzen bei einem nicht eingetragenen Verein darin, dass keine behördlichen Einträge notwendig sind und somit keine Kosten entstehen. Wer einen nicht eingetragenen Verein gründet, kann somit umgehend mit der Vereinsarbeit beginnen.

Tipp

Zusammenfassend ist es wichtig, die Unterschiede und Vorteile zwischen einem Verein mit e. V. Abkürzung und einem nicht eingetragenen Verein abzuwägen, bevor man sich für die Gründung entscheidet. Der nicht eingetragene Verein entsteht mit dem erfolgreichen Abschluss der Gründungsversammlung. Der eingetragene Verein mit e. V. Abkürzung erlangt im Gegensatz hierzu erst die volle Rechtsfähigkeit mit der Eintragung im Vereinsregister.

Was ist ein gemeinnützer Verein?

Als gemeinnützigen Verein bezeichnet man im Allgemeinen einen Verein, dessen Ziele nicht kommerziell ausgerichtet sind. Ein solcher Verein darf trotz der ausgewiesenen Gemeinnützigkeit Geld verdienen und kleinere Gewinne erwirtschaften.

Dies ist möglich, solange der Hauptzweck des Vereins nicht ökonomischen Interessen dient. Ist dies der Fall, profitiert ein gemeinnütziger Verein von Steuervorteilen bei der Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer, von der er vollumfänglich befreit wird.

Ein solcher, nicht wirtschaftlicher Verein, wird als Idealverein oder als gemeinnütziger Verein bezeichnet. § 52 der Abgabenordnung (AO) definiert die Gemeinnützigkeit und die Ziele und Ideale eines solchen Vereins wie folgt:

„Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“

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Ein gemeinnütziger Verein weist einige signifikante Merkmale auf

Im Folgenden führt § 52 der AO auch spezifische Merkmale auf, die als gemeinnützig anerkannt sind. Unter anderem gilt Gemeinnützigkeit für:

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
  • die Förderung der Religion,
  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen,
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  • die Förderung von Kunst und Kultur

sowie weitere Spezifikationen.

Ein gemeinnütziger Verein nutzt nicht ausschließlich dem eigentlichen Gründungszweck oder Vereinsziel, sondern unterstützt unmittelbar oder mittelbar die Gesamtgesellschaft durch seine Arbeit. Aufgrund dieser Tatsache stellt der Gesetzgeber im Vereinsrecht BGB gemeinnützige Vereine, die keine kommerzielle Ausrichtung besitzen, auf ein besonderes Podest und fördert diese nachhaltig durch Steuervergünstigungen oder Steuerbefreiung.

Wann darf man mit einem Verein Geld verdienen?

Generell darf jeder Verein Gewinne erwirtschaften, solange sein Hauptzweck nicht kommerziell ist. Es ist darüber hinaus möglich, einen Verein zu gründen, der ausschließlich merkantile Interessen verfolgt.

Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet der § 22 BGB, der besagt:

„Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.“

Die staatliche Bestätigung eines wirtschaftlichen Vereins im Sinne von § 22 BGB wird grundsätzlich durch die einzelnen Bundesländer vorgenommen. Die Gründung eines kommerziellen Vereins erfolgt im Vergleich zu einem gemeinnützigen Verein selten.

Aus diesem Grund ist es entscheidend und wichtig, sich vorab eingehend zu informieren, welche Voraussetzungen im jeweiligen Bundesland geprüft werden und welche Behörde in letzter Instanz den Antrag genehmigt.

Die Verleihung einer behördlichen Bestätigung kommt vor allem dann nicht in Betracht, wenn dem Antragsteller zugemutet werden kann, sich zum Beispiel als GmbH, KGaA, AG, Genossenschaft oder als Versicherungsverein zu konstituieren.

Beispiele für kommerzielle Vereine sind zum Beispiel Erzeugergemeinschaften.

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg für den Freistaat Bayern vom 13.03.2014, das unter dem Aktenzeichen 3 K 12.636 geführt wird, besagt:

„Erfüllt eine Erzeugergemeinschaft die bundesgesetzlich vorgesehenen speziellen Voraussetzungen für die Anerkennung als wirtschaftlicher Verein, ist sie als solcher anzuerkennen.“

Diese Sachverhalte bestehen vor allem daraus, dass der Verein nachweisen muss, dass ihm eine andere Rechtsform nicht zumutbar ist.

Ein weiteres Beispiel, welches unter anderem für das Bundesland Rheinland-Pfalz gilt, sind Dorfgemeinschaftsläden, die ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen den Status eines wirtschaftlichen Vereins erlangen können. In Rheinland-Pfalz wurden in den letzten Jahren sowohl Dorfgemeinschaftsläden und Erzeugergemeinschaften durch die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) anerkannt.

Es ist zusammenfassend betrachtet kein leichtes Unterfangen, einen wirtschaftlichen Verein auf Grundlage des Vereinsgesetzes und des Vereinsrechts BGB zu gründen. Die Voraussetzungen der einzelnen Bundesländer sind hoch und sollten vor einer Antragstellung eingehend geprüft und beachtet werden.

Wie gründet man einen Förderverein?

In Zeiten knapper öffentlicher Mittel für Kindergärten und Schulen ist es für Eltern, Lehrer und Schüler in vielen Fällen zielführend, einen Förderverein zu gründen.

Ein Förderverein zeichnet sich vor allem durch seine Gemeinnützigkeit aus und bietet finanzielle Spielräume für notwendige Anschaffungen oder Renovierungen in Schulen. Gleichzeitig kann er Bedürftige unterstützen und diese im Rahmen von Klassenfahrten oder Schulausflügen bezuschussen. Fördervereine übernehmen mit ihrer Arbeit wichtige soziale Aufgaben. Die Gründung eines Fördervereins entspricht dem im Vereinsrecht BGB beschriebenen Gründungsverfahren für Vereine.

Die Gemeinnützigkeit kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, sodass der Förderverein einer Schule oder eines Kindergartens nicht unter die Steuerpflicht fällt.

Vorteile bei der Gründung eines Fördervereins

  • Mitgliedsbeiträge oder Spenden sind durch den Förderverein steuerlich absetzbar.
  • Die Satzung des Vereins bestimmt die Nutzung der vorhandenen Mittel, sodass unmittelbar und nachhaltig geholfen werden kann, Kinder und Jugendliche zu unterstützen.
  • Ein Förderverein ist bei Spendern und Sponsoren beliebt, da regionale Projekte für Unternehmen eine hohe Ausstrahlungskraft haben.
  • Ein Förderverein kann auch als Diskussionsforum fungieren und durch finanzielle Unterstützung drängende Probleme lösen.
  • Ein Förderverein kann als eigenständige Körperschaft gleichzeitig Arbeitgeber sein. Durch diese Funktion können bei einem kommunalen Einstellstopp Honorarkräfte eingestellt und bezahlt werden.

Ein gemeinnütziger Förderverein stellt neben Sportvereinen oder anderen Interessengemeinschaften, die öffentliche oder soziale Aufgaben ausführen, einen wichtigen, ortsbezogenen Anker dar. Er hilft Kindern und Jugendlichen und fördert die durch gezielte Projektarbeit die Inklusion und Integration.

Zusammenfassung: Wie funktioniert die Vereinsgründung?

Wie Sie gesehen haben, sind bei der Vereinsgründung viele Regelungen zu beachten. Als rechtliche Grundlage des Vereinsrechts dient dabei das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die gesetzlichen Vorschriften geben unter anderem Hinweise dazu, wie man einen eingetragenen Verein gründet. 

Ein eingetragener Verein, der grundsätzlich durch die Abkürzung e. V. im Vereinsnamen kenntlich gemacht wird, hat im Vergleich zu einem nicht eingetragenen nennenswerte Vorteile. Die Mitglieder haften nicht mit eigenem Kapital für den Verein. Gleichzeitig kann der Verein nur mit dem Vereinsvermögen bei Schäden oder Streitfällen einstehen. 

Ein eingetragener Verein hat zudem die Möglichkeit, eigene Vermögenswerte aufzubauen und profitiert von umfangreichen Steuervorteilen. Durch die Eintragung ins Vereinsregister wird ihm Rechtsfähigkeit bescheinigt. 

Vereine sind nach dem Vereinsrecht BGB verpflichtet, Ihre Ziele nicht kommerziell auszurichten. Sie dürfen trotz dieser Vorgabe Gewinne und Erträge erzielen, solange der Zweck des Vereins eine gemeinnützige Ausrichtung hat. 

Es besteht die Möglichkeit, sich die Gemeinnützigkeit vom zuständigen Finanzamt auf Antrag bestätigen zu lassen. Erkennt das Finanzamt diese an, ist der Verein vollumfänglich von der Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer, sowie in vielen Fällen von der Umsatzsteuer befreit.

Im Gegensatz muss die Gründung eines wirtschaftlichen Vereins von den zuständigen Stellen in den Bundesländern genehmigt werden. 

Eine Vereinsgründung ist zusammengefasst kein schwieriges Unterfangen. Die Regelungen und Vorgaben des Vereinsrechts BGB und der AO sind eindeutige Wegmarkierungen auf dem Weg zu einem eigenen Verein. 

Vereine haben einen hohen Stellenwert für die Bevölkerung in Deutschland. Sie organisieren das regionale und überregionale Sportangebot, bilden Interessengemeinschaften bei kulturellen oder religiösen Fragen oder werden gegründet, um als Förderverein Kindern und Jugendlichen zu helfen. Mit Ihrer wertvollen Arbeit sind Vereine ein wesentlicher Kitt, der die Gesellschaft zusammenhält und Interessen nachhaltig verbindet. Durch Öffentlichkeitsarbeit können Sie für den Namen des Vereins regional oder überregional werben.

Getreu den Worten von Henry Ford sind Vereine der Motor für Zusammenhalt und Fortschritt:

„Zusammenkunft ist ein Anfang. Zusammenhalt ist ein Fortschritt. Zusammenarbeit ist der Erfolg.“

FAQ: Gründung eines Vereins

Sie müssen sich bei der Gründung eines Vereins an die rechtlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) halten.
Um einen Verein zu gründen und ihn im Vereinsregister einzutragen, muss es mindestens 7 Gründungsmitglieder geben.
2 Personen reichen aus, um einen nicht rechtsfähigen Verein zu gründen.
Laut Gesetz muss die Eintragung an dem Amtsgericht erfolgen, in dessen Bezirk der Sitz des Vereins ist.
Im Gründungsprotokoll müssen der Name, die Anschrift und die berufliche Tätigkeit der jeweiligen Vorstandsmitglieder festgehalten werden.
Die Vereinssatzung sollte Zweck und Ziele des Vereins, den Namen und Sitz des Vereins, Regeln zur Wahl des Vereinsvorstands, zu den Ein- und Austrittsbestimmungen, Beiträgen und Gebühren, Informationen, wie und wann die Mitgliederversammlung einberufen werden kann, eine Beurkundung von Beschlüssen und Angaben über den Eintrag im Vereinsregister beinhalten.
Diese Aufgabe übernimmt der Vereinsvorstand.
Für die Eintragung des Vereins werden folgende Unterlagen benötigt: Urschrift und Fotokopie der Satzung, das Original sowie die Kopie des Gründungsprotokolls mit den darin enthaltenen Ergebnissen der Vorstandswahl, die Teilnehmerliste der Gründerversammlung, die Original-Satzung mit mindestens sieben Unterschriften.
Nein, gemeinnützige Vereine sind nicht steuerpflichtig.
Nein.