Dürfen die Jugendlichen das in Ihrem Verein nun machen, oder dürfen sie es nicht?
Jugendliche sind das Salz in der Suppe eines fast jeden Vereins. Sie halten ihn in Schwung, den Vorstand auf Trab und überraschen immer wieder mit neuen, unkonventionellen Ideen. Und dann sind da die Jugendlichen, die sich gerne ein bisschen mehr engagieren und Verantwortung übernehmen möchten. Zum Beispiel als Betreuer, Trainer usw.
Eine Leserin wollte nun wissen: „Wie sieht das eigentlich rechtlich aus? Dürfen Jugendliche solche Aufgaben übernehmen – oder begibt sich der Vorstand damit in eine unkalkulierbare Haftungsfalle?“
Die Frage betrifft auch viele andere Vereine, weshalb ich mir dieses Thema für diese Woche zum Tipp der Woche ausgeguckt habe.
Hier ist die Antwort:
Ein Kind bis zu sieben Jahren kann, da es geschäftsunfähig ist, kein Vereinsamt übernehmen. Zwischen sieben und achtzehn Jahren kann der Minderjährige grundsätzlich ein Vereinsamt übernehmen. Da es nicht nur rechtliche Vorteile mit sich bringt, müssen die gesetzlichen Vertreter des Kindes oder des Jugendlichen ihre Zustimmung zur Übernahme des Vereinsamts vor der Wahl erteilen oder nachträglich die Wahl ihrer Tochter oder ihres Sohnes in ein Vereinsamt genehmigen. Die rechtlichen Nachteile der Übernahme eines Vereinsamts liegen z.B. darin,dass ein Mitglied des Vereinsvorstands grundsätzlich für den Verein haftet.
Die Übernahme eines Vereinsamts darf das Kind bzw. den Jugendlichen nicht überfordern. Kriterien für die Übernahme eines Vereinsamts sind daher neben dem Alter z.B. auch geistige und körperliche Entwicklung, schulische Leistungen/ Pläne, Reife und Verantwortungsbewusstsein des jungen Vereinsmitgliedes.
Widersprechen die gesetzlichen Vertreter der Übernahme des Vereinsamts ausdrücklich oder erteilen trotz Aufforderung nicht ihre Zustimmung, darf der Minderjährige das Vereinsamt nicht übernehmen. Der Verein ist nur dann rechtlich auf der sicheren Seite, wenn die Zustimmung oder Genehmigung der Übernahme des Vereinsamts ausdrücklich – und am besten schriftlich – erteilt wird.
Doch da ich gerade beim Thema bin – wie sieht das eigentlich bei den Mitgliedschaftsrechten aus?
Hier gilt:
Ein geschäftsunfähiges Mitglied – also nach § 104 Abs.1 BGB ein Kind bis zu sieben Jahren – kann keinerlei Mitgliedschaftsrechte ausüben. Es wird in der Mitgliederversammlung oder bei Abstimmungen von seinen Eltern vertreten. Für beschränkt geschäftsfähige Mitglieder (Kinder und Jugendliche zwischen dem siebten und dem achtzehnten Lebensjahr, so § 106 BGB) hängt die Ausübung vonMitgliedschaftsrechten nicht nur von den gesetzlichen Regelungen des BGB (das von einer beschränkten Geschäftsfähigkeit spricht), sondern auch von denen in der Vereinssatzung ab.
Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme des beschränkt geschäftsfähigen Jugendlichen in den Verein beinhaltet gleichzeitig das stillschweigende Einverständnis, dass der Jugendliche alle mit einer Mitgliedschaft verbundenen Rechte ausübt. Damit darf der minderjährige Jugendliche auch ohne erneute ausdrückliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter an Mitgliedsversammlungen teilnehmen und sein Stimmrecht ausüben, sofern er das siebte Lebensjahr vollendet hat.
Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn die gesetzlichen Vertreter ausdrücklich erklärt haben, dass ihre Tochter oder ihr Sohn nicht abstimmen darf. Auch kann die Satzung des Vereins das Teilnahmerecht von Jugendlichen an Mitgliedsversammlung und/ oder ihr Stimmrecht ausdrücklich regeln.
Tipp:
Wenn die Jugendlichen in der Mitgliedsversammlung kein oder nur ein beschränktes Stimmrecht haben sollen (z.B. ab einem bestimmten Alter oder nur für bestimmte Abstimmungen), ist eine entsprechende Regelung in der Satzung ein absolutes Muss.