Lohnsteuer
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Beschäftigen Sie in Ihrem Verein Arbeitnehmer, so müssen Sie von dem Arbeitslohn, den Sie an Ihre Arbeitnehmer zahlen, Lohnsteuer einbehalten. Diese Beträge müssen Sie bei Ihrem Betriebsfinanzamt anmelden und auch abführen. Es handelt sich dabei also um eine so genannte Anmeldesteuer. Die Lohnsteuer ist Teil des Gehaltes Ihres Arbeitnehmers, Sie behalten die Lohnsteuer für das Finanzamt ein, sind also quasi nur treuhänderisch tätig.

Aus diesem Grunde achtet das Finanzamt auch genau darauf, dass Sie Ihre Pflichten als Arbeitgeber erfüllen, und reagiert sehr schnell mit Mahnungen und Vollstreckung, wenn Sie diesen Pflichten nicht nachkommen

Ihr Mitarbeiter ist verpflichtet, Ihnen zu Beginn des Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Arbeitsverhältnis eine Lohnsteuerkarte zu übergeben. Legt er Ihnen nicht oder nichtrechtzeitig eine Lohnsteuerkarte vor, so müssen Sie die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI einbehalten. Diese ist sehr ungünstig und wird den Arbeitnehmer veranlassen, möglichst schnell eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen, weil sein Nettolohn ja entsprechend geringer ist.

Nun müssen Sie nicht gleich vom ersten Tag der fehlenden Lohnsteuerkarte die Steuerklasse VI anwenden.

Es gelten folgende Fristen

  • Die Lohnsteuerkarte für das laufende Kalenderjahr wird bis zum 31. März vorgelegt oder
  • die Lohnsteuerkarte wird nach einem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb von 10 Wochen vorgelegt und Ihr Mitarbeiter hat Ihnen eine Zwischenbescheinigung seines früheren Arbeitgebers vorgelegt oder
  • die Lohnsteuerkarte wird Ihnen innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt in das Dienstverhältnis vorgelegt.

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