Elternhaftung – minderjährige Vereinsmitglieder und ihre Rechte
Kinder und Jugendliche sind für Vereine eine sehr wichtige Zielgruppe, denn sie bereichern das Vereinsleben und werden in Zukunft die Vereinsaktivitäten fortführen.
Bei Minderjährigen (Geschäftsunfähigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen) kommen jedoch im Rahmen der Mitgliedschaft nicht nur zahlreiche rechtliche Fragen auf, sondern auch das Thema der Elternhaftung.
Wann greift die Elternhaftung und welche Rechte haben Minderjährige in Vereinen? In diesem Beitrag werden alle relevanten Fragen beantwortet.
Jugendordnung – Weshalb ist sie für minderjährige Mitglieder wichtig?
In vielen Vereinen existiert für die minderjährigen Mitglieder eine Jugendordnung. Diese soll dem Jugendwart die Jugendarbeit erleichtern und eine weitgehende Selbstverwaltung ermöglichen.
Funktion des Jugendwartes
Bevor Sie sich der Jugendordnung widmen, sollten Sie sich mit den zentralen Aufgaben des Jugendwartes vertraut machen, da seine Funktion in Vereinen oftmals nicht genug gewürdigt wird.
Zu diesen gehören:
- Koordination und das Management der Jugendarbeit im Verein
- Betreuung sämtlicher Jugendlichen im Verein
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen, an denen Mitglieder der Jugendabteilungen mitwirken
Jugendordnung ist das A und O für die Zukunft der Vereine
Die Jugendordnung ist ein fundamentales Instrument von Vereinen und legt die Rahmenbedingungen der jeweiligen Jugendabteilung fest.
Ziele der Jugendordnung sind
- die Interessen des Vereins zu fördern und in den Vereinsgremien mitzuarbeiten,
- die theoretische und praktische Ausbildung der im Verein ausgeübten Tätigkeiten zu fördern,
- Veranstaltungen der Jugendarbeit zu organisieren und durchzuführen,
- den Kontakt zu noch nicht vereinsangehörigen Jugendlichen und zu anderen Jugendorganisationen herzustellen und zu pflegen.
Die Jugendordnung ist zudem eine rechtliche Voraussetzung für die finanzielle Förderung der Jugendarbeit und die Basis, um Jugendliche für die ehrenamtliche Tätigkeit im Gesamtverein zu gewinnen.
Jeder Verein sollte daher eine Jugendordnung haben, die die Verantwortlichkeiten der Jugend und deren Beteiligung im Gesamtverein umfassend regelt.
Achtung!
Nehmen an einer Mitgliederversammlung auch Jugendliche teil, ist zusätzlich das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen.
Danach ist es Jugendlichen unter 16 Jahren und Kindern ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigen zwar erlaubt, an jugendfördernden Maßnahmen teilzunehmen (auch an Mitgliederversammlungen), jedoch sollten Sie dabei beachten, dass die Abgabe und der Verzehr von alkoholischen Getränken und Lebensmitteln an Minderjährige verboten ist.
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Wie bereits erwähnt, ist die Jugendordnung die Grundlage einer zeitgemäßen Jugendarbeit in Vereinen, denn sie regelt die Jugendarbeit vom rechtlichen Aspekt, schafft Strukturen und definiert Verantwortlichkeiten.
Da das Thema Minderjährige und Elternhaftung in Vereinen jedoch ziemlich komplex ist, stellen sich oftmals viele Fragen bezüglich der Mitgliedschaftsrechte und Beitragszahlungen.
Wir haben die 5 häufigsten Fragen für Sie beantwortet:
Was bedeutet „geschäftsunfähig“ und „beschränkt bzw. bedingt geschäftsfähig“?
Das Gesetz unterscheidet bei Minderjährigen – das sind alle Menschen vor Vollendung des 18. Lebensjahres – zwischen Geschäftsunfähigen und beschränkt (bedingt) Geschäftsfähigen.
Ab wie viel Jahren ist man also beschränkt (bedingt) geschäftsfähig und bis zu welchem Alter gilt man als geschäftsunfähig?
- Minderjährige unter 7 Jahren gelten als geschäftsunfähig
- Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren werden als beschränkt geschäftsfähig bezeichnet
Das heißt: Wenn man jünger als sieben Jahre ist, kann man keine rechtlich verbindlichen Willenserklärungen abgeben. So regelt es § 105 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Bei den beschränkt bzw. bedingt geschäftsfähigen Mitgliedern (geregelt in § 106 BGB) sieht das anders aus: Diese können zwar Rechtsgeschäfte eingehen – aber nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Ein Vertrag (wie zum Beispiel eine Beitrittserklärung), der nur von dem jungen Menschen geschlossen wird, ist zwar nicht gleich unwirksam, aber schwebend unwirksam. Er ist in der Regel so lange nichtig, bis die gesetzlichen Vertreter ihn genehmigen.
Bestehen Sie deshalb schon aus Sicherheitsgründen immer auch auf der Unterschrift der Eltern (Elternhaftung) unter der Beitrittserklärung.
Dürfen minderjährige Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte selber ausüben?
Das kommt auf Ihre Satzung an. Grundsätzlich ja.
Die Eltern können sich aber von Fall zu Fall das Bestimmungsrecht vorbehalten. Sie üben dann – zum Beispiel in Form der Teilnahme an der Mitgliederversammlung oder Ausübung des Stimmrechts – die Mitgliedschaftsrechte für das minderjährige Mitglied aus.
Tipp
Treffen Sie in der Satzung eine klare Regelung, um Chaos zu vermeiden und zu definieren, ab welchem Alter die Elternhaftung nicht mehr greift. Zum Beispiel:
Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
Ausschluss eines minderjährigen Mitglieds aus dem Verein – müssen die gesetzlichen Vertreter einbezogen werden?
Ja, die gesetzlichen Vertreter haben das Recht, hinzugezogen zu werden. Da der Verein dem Mitglied bei einem geplanten Ausschluss die Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss, spielt diese Verpflichtung, die gesetzlichen Vertreter hinzuziehen zu müssen, vor allem hier eine wichtige Rolle.
Greift die Elternhaftung auch bei der Beitragszahlung?
Beitragspflichten betreffen immer ein Mitglied selbst, da sind auch Minderjährige keine Ausnahme. Vertragspartner des Vereins ist also das minderjährige Mitglied und nicht etwa sein gesetzlicher Vertreter.
Dass auch die Eltern als gesetzliche Vertreter den Aufnahmeantrag unterschrieben haben, hilft Ihnen selbst dann nichts, wenn die Satzung eine Regelung enthält, wonach die gesetzlichen Vertreter für die Beitragszahlung verantwortlich sind (Elternhaftung).
Wichtig ist deshalb, dass Sie die Eltern zumindest mit in die Haftung nehmen, zum Beispiel durch diesen Satz im Aufnahmeformular:
„Ich erkläre als gesetzlicher Vertreter mein Einverständnis, für die aus der Mitgliedschaft entstehenden Beitragsverpflichtungen einzustehen.“ |
Auf der sicheren Seite sind Sie erst, wenn sich beispielsweise die Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder – am besten dokumentiert durch eine zweite Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag – ausdrücklich bereit erklären, für die Beitragszahlungen ihrer minderjährigen Kinder zu haften.
Kann ein minderjähriges Mitglied in den Vorstand gewählt werden?
Ein geschäftsunfähiges Kind kann nicht in den Vorstand gewählt werden, ein beschränkt geschäftsfähiges minderjähriges Mitglied kann hingegen Teil des Vorstands werden – sofern die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt und Ihre Satzung nichts anderes regelt.
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