Vermeiden Sie diese Abstimmungsfalle im Verein – unbedingt!
Die Satzung Ihres Vereins gibt vor, bis wann die Einladung nebst Tagesordnung bei den Mitgliedern sein muss. Geht sie verspätet zu, sind Abstimmungen und Beschlüsse „mit Langzeitwirkung“ nicht mehr möglich. Stimmen Sie hierüber trotzdem ab, können die Mitglieder die getroffenen Beschlüsse nachträglich zu Fall bringen.
Beispiel:
Die Satzung des Sozialvereins Musterhausen e.V. sieht vor, dass die Einladung nebst Tagesordnung „14 Tage“ vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein muss. Der Vorsitzende verschickt die Einladung für die Mitgliederversammlung am 21. Mai 2016 erst am 7. Mai per Post. Da die Postlaufzeit mindestens1 Tag benötigt, ist die Einladung damit frühestens am 8. Mai, und damit 1 Tag zu spät bei den Mitgliedern.
In der Versammlung wird trotzdem über die in der Tagesordnung TOP 2 genannte Beitragserhöhung Erhöhung debattiert und abgestimmt. Es ergibt sich eine knappe Mehrheit dafür.. Doch dann die böse Überraschung: 2 Mitglieder, die an der Versammlung teilgenommen haben, teilen dem Vorstand mit, dass die Abstimmung wegen des Ladungsfehlers nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und damit die Beitragserhöhung nicht rechtmäßig beschlossen wurde. Sollte der Vorstand trotzdem darauf beharren, würde man vor Gericht ziehen.
Folge:
Der Vorstand hat dadurch, dass er den Ladungsfehler „ignoriert“ hat, nichts gewonnen. Denn die Mitglieder hätten mit einer Klage Erfolg. Folge: Nun bleibt nur, erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen um noch einmal ordnungsgemäß über die Beitragserhöhung abzustimmen.
Tipp:
Ist das Kind in den Brunnen gefallen, sollten Sie offensiv damit umgehen. Sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in der Mitgliederversammlung anwesend, können diese beschließen, dass trotzdem Abstimmungen gemacht und Beschlüsse getroffen werden können. Sind – was wohl eher der Fall sein wird – nicht alle Mitglieder in der Versammlung anwesend, können Sie zumindest den Termin für eine nachfolgende Versammlung gemeinsam beschließen.
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