Ausschluss des Stimmrechts
Grundsätzlich kann jedes volljährige Mitglied bei allen Tagesordnungspunkten abstimmen
Vielfach sehen Vereinssatzungen vor, dass auch jugendliche Mitglieder ein Stimmrecht haben.
Ein Mitglied ist allerdings dann nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm selbst betrifft. Gleiches gilt, wenn es um die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen dem Mitglied und dem Verein geht (§ 34 BGB).
Beispiel: Vertrag zwischen dem Verein und dem betreffenden Mitglied, wie etwa Kauf eines Grundstücks, Verpachtung des Vereinsheims, Anstellung als Platzwart, Kündigung eines Arbeitsvertrags, Rücktritt von einem Vertrag.
Durch diese Regelung sollen Interessenskollisionen vermieden werden. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Interessenskonflikt besteht, ist unerheblich. Es reicht aus, dass sich eine solche Interessenskollision ergeben kann.
Achtung: Der Ausschluss des Stimmrechts hat keine Auswirkung auf das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Das betreffende Mitglied kann sich also insbesondere auch zu Wort melden und sich so an der Diskussion beteiligen.
In folgenden Fällen gilt kein Stimmrechtsausschluss: Wahl bzw. Abberufung als Vorstandsmitglied, Entscheidung über den eigenen Ausschluss aus dem Verein, Beschlussfassung über die Verhängung einer Vereinsstrafe gegen sich selbst.
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