Beschlussfähigkeit im Verein: Wann liegt diese vor?
Wann liegt eine Beschlussfähigkeit bei der Mitgliederversammlung im Verein vor?
Grundsätzlich ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme, ist es gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass eine bestimmte Anzahl an Mitgliedern teilnehmen muss, damit Beschlussfähigkeit gegeben ist. Allerdings knüpfen Satzungen die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung oftmals daran, dass eine bestimmte Anzahl oder ein bestimmter Prozentsatz an Mitgliedern anwesend ist.
Achtung: Ob die Mitgliederversammlung noch beschlussfähig ist, muss im Zweifel im Verlauf der Versammlung bei jeder Abstimmung neu festgestellt werden. Denn es reicht nicht, dass die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Versammlung besteht. Sie muss auch noch zum Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung vorliegen. Insbesondere dadurch, dass Mitglieder die Versammlung verlassen, kann eine anfangs gegebenen Beschlussfähigkeit verloren gehen.
Wie kann die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung sichergestellt werden?
Wenn in der Satzung an die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung besondere Anforderungen gestellt werden, empfiehlt es sich dringend zu regeln, dass eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung unter erleichterten Voraussetzungen beschlussfähig ist, falls die erste Mitgliederversammlung mangels ausreichender Teilnehmerzahl „platzt“.
Achtung: Eine solche Regelung ist grundsätzlich nur für den Fall wirksam, dass die erste Mitgliederversammlung an der fehlenden Beschlussfähigkeit gescheitert ist. Konnte sie dagegen aus anderen Gründen nicht stattfinden, gelten für die weitere Mitgliederversammlung die gleich hohen Anforderungen wie für die erste Versammlung.
Beispiel: Die erste Versammlung konnte nicht stattfinden, weil sie nicht ordnungsgemäß einberufen war oder weil der Versammlungsort von Demonstranten blockiert wurde.
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