Enthaltung der Stimme
Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme
Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (§ 32 BGB). Dabei ist die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. In der Satzung kann allerdings von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden. Das erfordert allerdings eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung in der Satzung darüber, wie Stimmenthaltungen gewertet werden sollen.
Gibt es ein Recht auf Enthaltung?
Ein Mitglied des Hauptausschusses eines großen Vereins stellte die Frage, ob es zulässig ist, sich bei Abstimmungen zu enthalten. Der Hintergrund ist, dass der Hauptausschuss des Vereins zuvor beschlossen hatte, Enthaltungen bei Abstimmungen nicht zuzulassen. Dieser Beschluss wurde jedoch nicht in die Satzung aufgenommen.
Die Antwort eines Experten Herr Baumann lautet wie folgt:
- Unabhängigkeit der Stimmabgabe: Jedes Vereinsmitglied, einschließlich der Ausschussmitglieder, hat das Recht, seine Stimme unabhängig abzugeben. Eine Regelung, die Enthaltungen bei Abstimmungen ausschließt, greift in die Mitgliedsrechte ein und hindert Mitglieder daran, objektiv an der Willensbildung des Vereins mitzuwirken.
- Rechtliche Haltbarkeit: Eine solche Festlegung ist wahrscheinlich nicht einmal gültig, selbst wenn sie in der Satzung verankert wäre. Die Satzung kann zwar das Stimmrecht für bestimmte Mitgliedergruppen ausschließen, aber nicht vorschreiben, wie Mitglieder abstimmen müssen. Daher ist ein Vorstandsbeschluss, der Enthaltungen ausschließt, wahrscheinlich unwirksam.
Insgesamt zeigt sich, dass das Recht auf Enthaltung ein wichtiger Bestandteil der Stimmabgabe in Vereinen ist und nicht ohne Weiteres eingeschränkt werden kann.